Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B (geboren Juli 1993), vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2015, Zl. W229 1437206-1/12E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass der Revisionswerber über einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, der bis 25. Juni 2016 befristet sei, verfüge. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Revisionsverfahren länger andauere, als das Aufenthaltsrecht gültig sei und es derzeit nicht absehbar sei, ob dem Revisionswerber erneut eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Im Falle, dass dem Revisionswerber keine weitere Bewilligung erteilt werde, würde der Revisionswerber während des Revisionsverfahrens ausgewiesen werden. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet würde einen unverhältnismäßig schweren Nachteil für den Revisionswerber darstellen und sei es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Revisionswerbers in Österreich zu dulden. Der Revisionswerber habe sehr gut Deutsch gelernt, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis unter österreichischen Staatsbürgern und er habe sich in Österreich immer wohlverhalten. Zwingende öffentliche Interessen würden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Es könnten auch dritten Personen keine dem entgegenstehenden Nachteile erwachsen.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG - zumal das angefochtene Erkenntnis keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers darstellt - nicht dar, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - zumal das angefochtene Erkenntnis keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers darstellt - nicht dar, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 7. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200081.L00Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016