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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Antrag vom 24. Juni 2015 des B K in N, betreffend Fristerstreckung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, Zl. 2015/10/0001, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG sowie zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages.Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, Zl. 2015/10/0001, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG sowie zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages.
Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 2. Juni 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Hintergrund des im Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 2015 erstatteten Vorbingens gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, zumal damit ein tauglicher Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht dargelegt, sondern vielmehr eine inhaltliche Überprüfung des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2015, Zl. 2015/10/0001, angestrebt werde. Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG biete aber keine Handhabe, eine vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen.Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 2. Juni 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Hintergrund des im Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 2015 erstatteten Vorbingens gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 63, Absatz eins, ZPO aussichtslos erscheine, zumal damit ein tauglicher Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht dargelegt, sondern vielmehr eine inhaltliche Überprüfung des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2015, Zl. 2015/10/0001, angestrebt werde. Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG biete aber keine Handhabe, eine vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 10. Juni 2015 zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 beantragt der Antragsteller nunmehr - mit näherer Begründung - die "Fristerstreckung ... bis zum 20. Juli 2015 für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG durch einen Rechtsanwalt".Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 beantragt der Antragsteller nunmehr - mit näherer Begründung - die "Fristerstreckung ... bis zum 20. Juli 2015 für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG durch einen Rechtsanwalt".
Dieser Antrag ist unzulässig:
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33) ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 33) ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des (hier allein in Betracht kommenden) § 46 Abs. 1 leg. cit. binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des (hier allein in Betracht kommenden) Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AVG.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AVG.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der §§ 45 Abs. 2 und 46 Abs. 3 VwGG kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. dazu - bezogen auf die Fristen nach den §§ 69 Abs. 2 und 71 Abs. 2 AVG - Hengstschläger/Leeb, AVG, § 33 Rz 11 sowie § 69 Rz 67).Eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der Paragraphen 45, Absatz 2 und 46 Absatz 3, VwGG kommt daher von vornherein nicht in Betracht vergleiche , dazu - bezogen auf die Fristen nach den Paragraphen 69, Absatz 2 und 71 Absatz 2, AVG - Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 33, Rz 11 sowie Paragraph 69, Rz 67).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015100002.X00Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015