TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/18 2015/10/0001

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des B K in N, vertreten durch Dr. Alexandra Schwarzmayr-Peterleitner, Rechtsanwältin in 5730 Mittersill, Zellerstraße 11, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 (ohne Zahl), betreffend Zulassung zum Studium der Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2010 wies der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Innsbruck vom 8. September 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) an der Medizinischen Universität Innsbruck als Quereinsteiger für das Studienjahr 2009/2010 gemäß § 14 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007/2008, 13. Stück, Nr. 72, zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2010 wies der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Innsbruck vom 8. September 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) an der Medizinischen Universität Innsbruck als Quereinsteiger für das Studienjahr 2009 aus 2010, gemäß Paragraph 14, der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008 aus 2009,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007 aus 2008,, 13. Stück, Nr. 72, zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - unter näheren Darlegungen - ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle weder die in § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorgesehene Voraussetzung, durch Studienleistungen bereits 120 ECTS-Anrechnungspunkte erbracht zu haben, noch läge die in der genannten Verordnungsbestimmung normierte Voraussetzung, dass nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien, vor.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - unter näheren Darlegungen - ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle weder die in Paragraph 14, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorgesehene Voraussetzung, durch Studienleistungen bereits 120 ECTS-Anrechnungspunkte erbracht zu haben, noch läge die in der genannten Verordnungsbestimmung normierte Voraussetzung, dass nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien, vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19. September 2011, B 569/10-14, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011, B 569/10-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19. September 2011, B 569/10-14, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011, B 569/10-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Interesse an einer Behebung des angefochtenen Bescheides verloren habe.Mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Interesse an einer Behebung des angefochtenen Bescheides verloren habe.

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2014, K I 1/2014-18, sprach der Verfassungsgerichtshof gemäß § 138 Abs. 1 B-VG aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die an ihn abgetretene Beschwerde zuständig gewesen sei. Gleichzeitig wurde der entgegenstehende hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013 aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Unterschied mehr gemacht habe, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Klärung, ob mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig darüber abgesprochen worden sei, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zum beantragten Studium nicht erfülle.Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2014, K I 1/2014-18, sprach der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 138, Absatz eins, B-VG aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die an ihn abgetretene Beschwerde zuständig gewesen sei. Gleichzeitig wurde der entgegenstehende hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013 aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Unterschied mehr gemacht habe, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Klärung, ob mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig darüber abgesprochen worden sei, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zum beantragten Studium nicht erfülle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Bindung an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes im genannten Kompetenzkonflikterkenntnis, sodass es eines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 VwGG nicht bedarf (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, VwSlg. 14.670 A, sowie den hg. Beschluss vom 3. September 1997, Zl. 96/01/1159) - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Bindung an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes im genannten Kompetenzkonflikterkenntnis, sodass es eines Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGG nicht bedarf vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, VwSlg. 14.670 A, sowie den hg. Beschluss vom 3. September 1997, Zl. 96/01/1159) - erwogen:

Die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007/2008, 13. Stück, Nr. 72, lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008 aus 2009,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007 aus 2008,, 13. Stück, Nr. 72, lautet auszugsweise wie folgt:

"V. QuereinsteigerInnen

§ 14. (1) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Innsbruck fortsetzen wollen, sind ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.Paragraph 14, (1) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Innsbruck fortsetzen wollen, sind ungeachtet von Paragraph 5, auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

  1. (2)Absatz 2,Die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemsters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist."

    Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid (u.a.) darauf, dass die in der genannten Verordnungsbestimmung normierte Voraussetzung, dass nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien, nicht vorliege.

    Die Beschwerde bringt dagegen - mit umfangreichen Darlegungen - vor, aus dem Umstand, dass Doppelzulassungen für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin vorlägen, sei abzuleiten, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar gewesen seien. Weiters sei eine derartige Verfügbarkeit auch aus Exmatrikulationen abzuleiten, wobei es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, dass es im relevanten Zeitraum keine Exmatrikulationen von Studierenden des 3. oder 4. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin gegeben habe.

    Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass Derartiges im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist der - bereits den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 8. September 2009 tragenden - Annahme, es seien nach Maßgabe des Curriculums keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar, im Verwaltungsverfahren lediglich dahin entgegengetreten, dass eine diesbezügliche Verlautbarung im "Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck bis zum 8. September 2009" nicht veröffentlicht worden sei. Auf dieses im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, kommt die Beschwerde nicht zurück (vgl. dazu auch die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2008/2009, 45. Stück, Nr. 193 (ausgegeben am 22. September 2009), erfolgte Verlautbarung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten, dass "aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des Studienjahres 2008/09 für das folgende Studienjahr 2009/2010 keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl in den Diplomstudien Humanmedizin ... und/oder Zahnmedizin ... mehr verfügbar sind").Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass Derartiges im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist der - bereits den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 8. September 2009 tragenden - Annahme, es seien nach Maßgabe des Curriculums keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar, im Verwaltungsverfahren lediglich dahin entgegengetreten, dass eine diesbezügliche Verlautbarung im "Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck bis zum 8. September 2009" nicht veröffentlicht worden sei. Auf dieses im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, kommt die Beschwerde nicht zurück vergleiche , dazu auch die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2008 aus 2009,, 45. Stück, Nr. 193 (ausgegeben am 22. September 2009), erfolgte Verlautbarung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten, dass "aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des Studienjahres 2008/09 für das folgende Studienjahr 2009 aus 2010, keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl in den Diplomstudien Humanmedizin ... und/oder Zahnmedizin ... mehr verfügbar sind").

    Das nunmehrige Beschwerdevorbringen unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der genannten Verlautbarung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten vom 22. September 2009 begegnet die Annahme der belangten Behörde, es seien keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl im Diplomstudien Humanmedizin verfügbar, auch keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.

    Da somit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der auf die mangelnde Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gegründeten Versagung der Zulassung als Quereinsteiger gemäß § 14 der genannten Verordnung nicht aufzuzeigen vermag, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung, bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben zu haben, erfüllt.Da somit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der auf die mangelnde Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gegründeten Versagung der Zulassung als Quereinsteiger gemäß Paragraph 14, der genannten Verordnung nicht aufzuzeigen vermag, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung, bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben zu haben, erfüllt.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in der gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG - in der gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - als unbegründet abzuweisen.

    Kosten waren schon im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keinen Kostenantrag gestellt hat, nicht zuzusprechen.

Wien, am 18. März 2015

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2015100001.X00

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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