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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVRAG 1993 §7i Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des C M in W, vertreten durch die Knirsch Gschaider & Cerha Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2015, Zl. VGW-041/075/46/2015, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. November 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz an näher bezeichneter Adresse in Wien zu verantworten, dass die B. GmbH als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer G. von 1. Jänner bis 31. Dezember 2012 nicht den zumindest nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet habe, weil, wie von der WGKK festgestellt, der Kollektivvertag für Metallgewerbeangestellte anzuwenden sei, welcher einen Grundlohn von EUR 3.202,65 vorsehe, woraus sich für G. ein Grundlohn von insgesamt EUR 38.431,80 ergebe, dieser jedoch nur EUR 36.142,20 erhalten habe, was eine Unterentlohnung im Ausmaß von EUR 2.289,60 (entspricht 5,96 %) ergebe. Der rechtskonforme Zustand sei "bis zumindest am 03.09.2014 (Datum der Anzeige)" nicht hergestellt worden.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. November 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz an näher bezeichneter Adresse in Wien zu verantworten, dass die B. GmbH als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer G. von 1. Jänner bis 31. Dezember 2012 nicht den zumindest nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet habe, weil, wie von der WGKK festgestellt, der Kollektivvertag für Metallgewerbeangestellte anzuwenden sei, welcher einen Grundlohn von EUR 3.202,65 vorsehe, woraus sich für G. ein Grundlohn von insgesamt EUR 38.431,80 ergebe, dieser jedoch nur EUR 36.142,20 erhalten habe, was eine Unterentlohnung im Ausmaß von EUR 2.289,60 (entspricht 5,96 %) ergebe. Der rechtskonforme Zustand sei "bis zumindest am 03.09.2014 (Datum der Anzeige)" nicht hergestellt worden.
Der Revisionswerber habe dadurch § 7i Abs. 3 iVm.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 7 i, Absatz 3, iVm.
§ 7g Abs. 1 AVRAG verletzt. Über ihn werde gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG verletzt. Über ihn werde gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde, die nicht ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt war, beantragte der Revisionswerber die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses. Die Rechtswidrigkeit wurde u.a. darin erblickt, dass dieses hinsichtlich des Endes des Tatzeitraumes widersprüchlich sei, weil einerseits vom 31. Dezember 2012, andererseits aber vom 3. September 2014 die Rede sei.
Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2015 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "bis zumindest am 03.09.2014 (Datum der Anzeige)" durch die Wortfolge "bis zumindest am 12.02.2014" ersetzt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Revisionswerber verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde unter einem ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2015 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "bis zumindest am 03.09.2014 (Datum der Anzeige)" durch die Wortfolge "bis zumindest am 12.02.2014" ersetzt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Revisionswerber verpflichtet, gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde unter einem ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Ansicht des Verwaltungsgerichtes anschloss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
1.1.1. Das AVRAG lautete in der im Revisionsfall einschlägigen, im Tatzeitraum geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/2012 (auszugsweise): 1.1.1. Das AVRAG lautete in der im Revisionsfall einschlägigen, im Tatzeitraum geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, (auszugsweise):
"Strafbestimmungen
§ 7i. Paragraph 7 i,
...
..."
1.1.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 wurde § 7i AVRAG neu gefasst, sein Abs. 7 enthält eine Neuregelung der Fristen für die Verfolgungs- und die Strafbarkeitsverjährung, Abs. 7a regelt, wann der Fristenlauf für die Verfolgungs- und die Strafbarkeitsverjährung beginnt, falls das gebührende Entgelt nachträglich geleistet wurde. 1.1.2. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, wurde Paragraph 7 i, AVRAG neu gefasst, sein Absatz 7, enthält eine Neuregelung der Fristen für die Verfolgungs- und die Strafbarkeitsverjährung, Absatz 7 a, regelt, wann der Fristenlauf für die Verfolgungs- und die Strafbarkeitsverjährung beginnt, falls das gebührende Entgelt nachträglich geleistet wurde.
§ 19 Abs. 1 Z. 30 AVRAG idF. dieser Novelle lautet Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 30, AVRAG in der Fassung dieser Novelle lautet
(auszugsweise):
"Inkrafttreten und Vollziehung
§ 19. (1) ...Paragraph 19, (1) ...
...
31. Die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen 31. Die Paragraphen 7 a, 7 b und 7 d bis 7 o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i und 7 k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen
weiterhin anzuwenden. ... .
..."
1.2. Das VStG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 lautet (auszugsweise): 1.2. Das VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet (auszugsweise):
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
...
Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Paragraph 32, (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
..."
2. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zulässig, weil dieses, wie im Folgenden zu zeigen ist, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verjährung außer Acht gelassen hat.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
3.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht nur auf das Strafausmaß bezogen hat. Weder ist eine ausdrückliche Einschränkung auf dasselbe erfolgt, noch hat das Verwaltungsgericht solches angenommen. Durch sein Beschwerdevorbringen, wonach das Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich des Strafzeitraumes in sich widersprüchlich sei und den Antrag, das Verwaltungsgericht wolle das Straferkenntnis ersatzlos beheben, machte der Revisionswerber deutlich, sich in seinem Recht auf Unterbleiben eines Schuldspruchs hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraums verletzt zu erachten.
3.2.1. Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ende des strafbaren Verhaltens im Falle einer Unterentlohnung nach §7i Abs. 3 AVRAG außer Acht gelassen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: 3.2.1. Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ende des strafbaren Verhaltens im Falle einer Unterentlohnung nach §7i Absatz 3, AVRAG außer Acht gelassen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass mit dem jeweiligen Ende einer (unterentlohnten) Beschäftigung die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0061, und Zl. Ra 2014/11/0063, sowie vom 9. März 2015, Zl. Ra 2015/11/0014). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im Sinne dieser Rechtsprechung zugrundegelegt, dass das strafbare Verhalten am 31. Dezember 2012 geendet hat. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht, insoweit den Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde abändernd, ausgesprochen hat, dass der rechtskonforme Zustand bis zumindest am 12. Februar 2014 (die Nachzahlung des Grundlohnes erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis am 13. Februar 2014) nicht hergestellt worden sei, mit dieser - verunglückten - Ausdrucksweise erfolgt jedoch keine Veränderung des Endes des Tatzeitraumes (Ablauf des 31. Dezember 2012).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass mit dem jeweiligen Ende einer (unterentlohnten) Beschäftigung die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0061, und Zl. Ra 2014/11/0063, sowie vom 9. März 2015, Zl. Ra 2015/11/0014). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im Sinne dieser Rechtsprechung zugrundegelegt, dass das strafbare Verhalten am 31. Dezember 2012 geendet hat. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht, insoweit den Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde abändernd, ausgesprochen hat, dass der rechtskonforme Zustand bis zumindest am 12. Februar 2014 (die Nachzahlung des Grundlohnes erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis am 13. Februar 2014) nicht hergestellt worden sei, mit dieser - verunglückten - Ausdrucksweise erfolgt jedoch keine Veränderung des Endes des Tatzeitraumes (Ablauf des 31. Dezember 2012).
3.2.2. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass nach Ausweis der Verwaltungsakten die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Revisionswerber, die Aufforderung zur Rechtfertigung, vom 15. September 2014 stammt.
Gemäß § 19 Z. 31 zweiter Satz AVRAG sind in Verwaltungsstrafverfahren u.a. nach § 7i AVRAG auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Diese Bestimmungen - § 7 Abs. 5 AVRAG (vgl. oben Pkt. 1.1.1.) - normierten eine Frist für die Verfolgungsverjährung von einem Jahr. Diese war, bezogen auf das Ende des strafbaren Verhaltens mit Ablauf des 31. Dezember 2012, zum Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. September 2014 bereits abgelaufen.Gemäß Paragraph 19, Ziffer 31, zweiter Satz AVRAG sind in Verwaltungsstrafverfahren u.a. nach Paragraph 7 i, AVRAG auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Diese Bestimmungen - Paragraph 7, Absatz 5, AVRAG vergleiche , oben Pkt. 1.1.1.) - normierten eine Frist für die Verfolgungsverjährung von einem Jahr. Diese war, bezogen auf das Ende des strafbaren Verhaltens mit Ablauf des 31. Dezember 2012, zum Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. September 2014 bereits abgelaufen.
3.2.3. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde erweist sich mithin als rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 3.2.3. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde erweist sich mithin als rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 18. August 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110044.L00Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015