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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
KAG NÖ 1974 §10c Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/11/0218 E 18. August 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 2013, Zl. GS4-AMB-116/001-2007, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Mitbeteiligten (unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen) die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums Wiener Neustadt und für dessen Erweiterung um einen Zahnbehandlungsstuhl für den Anstaltszweck "Zahnbehandlung in Narkose für Kinder unter 14 Jahren und Personen mit besonderen Bedürfnissen" erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) bedürften sowohl die Verlegung als auch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich veränderten, einer Bewilligung der Landesregierung. Gleiches gelte für die Erweiterung des medizinischen Leistungsangebotes. Im Verfahren über die Bewilligung seien die §§ 10a bis 10f leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Die Systematik und der klare Wortlaut des verweisenden § 11 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ KAG umfassten auch die die Bedarfsprüfung regelnden Bestimmungen für selbständige Ambulatorien. Die enthaltene Einschränkung, dass die §§ 10a bis 10f sinngemäß Anwendung fänden, ändere nichts daran, dass eine Prüfung des Bedarfs grundsätzlich stattzufinden habe.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) bedürften sowohl die Verlegung als auch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich veränderten, einer Bewilligung der Landesregierung. Gleiches gelte für die Erweiterung des medizinischen Leistungsangebotes. Im Verfahren über die Bewilligung seien die Paragraphen 10 a, bis 10f leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Die Systematik und der klare Wortlaut des verweisenden Paragraph 11, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ KAG umfassten auch die die Bedarfsprüfung regelnden Bestimmungen für selbständige Ambulatorien. Die enthaltene Einschränkung, dass die Paragraphen 10 a, bis 10f sinngemäß Anwendung fänden, ändere nichts daran, dass eine Prüfung des Bedarfs grundsätzlich stattzufinden habe.
Ein Einvernehmen im Sinne des § 10c Abs. 4 NÖ KAG liege zwischen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Österreichischen Zahnärztekammer nicht vor, weshalb § 10c Abs. 4 vorletzter Satz NÖ KAG (sinngemäß) anzuwenden sei. Die verfahrensgegenständliche Verlegung des Ambulatoriums sei so geringfügig, dass sie keine Änderung des Einzugsgebietes bewirkt hätte. Da die Verlegung "keine bedarfsbegründenden Parameter tangiert" habe, sei (weiterhin) vom Bestehen eines Bedarfes auszugehen.Ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 10 c, Absatz 4, NÖ KAG liege zwischen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Österreichischen Zahnärztekammer nicht vor, weshalb Paragraph 10 c, Absatz 4, vorletzter Satz NÖ KAG (sinngemäß) anzuwenden sei. Die verfahrensgegenständliche Verlegung des Ambulatoriums sei so geringfügig, dass sie keine Änderung des Einzugsgebietes bewirkt hätte. Da die Verlegung "keine bedarfsbegründenden Parameter tangiert" habe, sei (weiterhin) vom Bestehen eines Bedarfes auszugehen.
Den Bedarf für die Erweiterung des Zahnambulatoriums um einen Zahnbehandlungsstuhl zur Zahnbehandlung in Narkose für Kinder unter 14 Jahren und Personen mit besonderen Bedürfnissen sah die belangte Behörde gestützt auf das Gutachten der "Gesundheit Österreich GmbH" vom 10. Juni 2013 als gegeben an. Das Gutachten stütze sich auf umfangreiches Datenmaterial, insbesondere zur Demographie des Einzugsgebietes, und nicht auf eine bloße Internetrecherche. Da somit keine methodische Unzulänglichkeit vorliege, erübrige sich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens.
Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Standort Wr. Neustadt (als Ergänzung zum Standort St. Pölten) auch aufgrund der Verkehrsanbindung besonders geeignet sei, "insbesondere zur Erschließung der bevölkerungsreichen südöstlichen Regionen Niederösterreichs im Hinblick auf diese spezialisierte Gesundheitsleistung". Aus der im Gutachten vorgenommenen Datenauswertung ergebe sich ein jährlicher Behandlungsbedarf von ca. 1250 Personen. Das spezialisierte Angebot solle überdies den intramuralen Bereich, und zwar das Landesklinikum St. Pölten, entlasten und es "einem als besonders sensibel einzustufenden Patientengut" ermöglichen, eine Leistung vor Ort in Anspruch zu nehmen "und sich den Weg ins Landesklinikum St. Pölten zu sparen". Es handle sich dabei um eine strukturelle Maßnahme im Sinne der generellen Ziele des NÖ Krankenanstaltengesetzgebers und der Entwicklungstendenzen der Zahnmedizin; in diesem Sinne seien auch die konkreten Bedarfskriterien auszulegen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass im Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums niedergelassene Zahnärzte Behandlungen in Vollnarkose anböten, da es auf die Qualität dieser spezialisierten Leistung ankomme. Das Ambulatorium verfüge über einen Facharzt für Anästhesie und entsprechendes Pflegepersonal. Überdies sei entscheidend, dass die behandelnden Ärzte über eine "entsprechende Fallzahl" verfügten. Letztlich könne diese Qualität, mit der eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Versorgung im Einzugsgebiet erreicht werde, "nur von einem Zentrum wie dem Zahnambulatorium Wr. Neustadt gewährleistet werden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Äußerung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ihre Beurteilung, es liege eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch die Veränderungen des Zahnambulatoriums vor, nicht ausreichend begründet. Insbesondere fehlten Feststellungen zu den gegenwärtigen Versorgungsverhältnissen.
2. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG in der Fassung der 32. Novelle vom 21. Dezember 2012, LGBl. Nr. 9440-34, lauten: 2. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG in der Fassung der 32. Novelle vom 21. Dezember 2012, Landesgesetzblatt , Nr. 9440-34, lauten:
"Hauptstück B
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten
Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende
Krankenanstalten
§ 3 Paragraph 3
...
§ 4 Paragraph 4
...
§ 5 Paragraph 5
1. er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass die Betriebsbewilligung missbraucht werden wird, oder
2. gegen ihn einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Ausgleichsverfahren anhängig war.
§ 6 Paragraph 6
...
Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 10a Paragraph 10 a
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 10b Paragraph 10 b
...
§ 10c Paragraph 10 c
a) nach dem angegeben Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
...
§ 10d Paragraph 10 d
§ 10e Paragraph 10 e
...
§ 10f Paragraph 10 f
a) die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde und das selbstständige Ambulatorium dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,
...
§ 11 Paragraph 11
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb geltend macht, weil die Mitbeteiligte nicht versucht habe, das in § 10c Abs. 4 erster Satz NÖ KAG vorgesehene Einvernehmen herzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie verabsäumt hat, die Relevanz dieser Unterlassung für den möglichen Verfahrensausgang darzustellen. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb geltend macht, weil die Mitbeteiligte nicht versucht habe, das in Paragraph 10 c, Absatz 4, erster Satz NÖ KAG vorgesehene Einvernehmen herzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie verabsäumt hat, die Relevanz dieser Unterlassung für den möglichen Verfahrensausgang darzustellen.
3.2. Die belangte Behörde hat für die gegenständlichen Maßnahmen (Verlegung, Erweiterung sowohl des räumlichen Umfangs des Ambulatoriums als auch seines medizinischen Leistungsangebots) - unbestritten - ein Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt, welches zur nunmehr angefochtenen Errichtungsbewilligung geführt hat. Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG war daher eine Bedarfsprüfung (um eine solche handelt es sich bei der Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes; vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2013/11/0078, und jenes vom 23. September 2014, Zl. 2013/11/0241) gemäß § 10c Abs. 4 iVm § 10c Abs. 2 und § 10d NÖ KAG durchzuführen. Zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung kann ebenfalls auf die zitierten Erkenntnisse (und die darin enthaltenen weiteren Nachweise) verwiesen werden. 3.2. Die belangte Behörde hat für die gegenständlichen Maßnahmen (Verlegung, Erweiterung sowohl des räumlichen Umfangs des Ambulatoriums als auch seines medizinischen Leistungsangebots) - unbestritten - ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG durchgeführt, welches zur nunmehr angefochtenen Errichtungsbewilligung geführt hat. Aufgrund der Verweisung in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG war daher eine Bedarfsprüfung (um eine solche handelt es sich bei der Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes; vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2013/11/0078, und jenes vom 23. September 2014, Zl. 2013/11/0241) gemäß Paragraph 10 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2 und Paragraph 10 d, NÖ KAG durchzuführen. Zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung kann ebenfalls auf die zitierten Erkenntnisse (und die darin enthaltenen weiteren Nachweise) verwiesen werden.
3.3. Im gegenständlichen Fall lässt der angefochtene Bescheid, welcher sich ausdrücklich auf das Gutachten der "Gesundheit Österreich GmbH" vom 10. Juni 2013 stützt, die für eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsprüfung notwendigen Feststellungen zum angenommenen Einzugsgebiet und zu in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen (niedergelassenen Zahnärzten mit spezialisiertem Angebot), deren Erreichbarkeit und deren Auslastung (bzw. den dort in Kauf zu nehmenden Wartezeiten) vermissen. Die pauschale und ebenfalls nicht durch entsprechende Feststellungen untermauerte Behauptung, die Narkosezahnbehandlungen durch das Ambulatorium besäßen eine höhere Qualität als jene durch niedergelassene Zahnärzte im Einzugsgebiet, wodurch eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erreicht werde, genügt den Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsprüfung nicht.
4. Da die belangte Behörde somit die Voraussetzungen für die Veränderungen des gegenständlichen Ambulatoriums nicht an Hand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. 4. Da die belangte Behörde somit die Voraussetzungen für die Veränderungen des gegenständlichen Ambulatoriums nicht an Hand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf § 47 Abs. 4 VwGG. 5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.
Wien, am 18. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110217.X00Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015