RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
EisbEG 1954 impl;
JagdG OÖ 1964 §77 Abs1 idF 1990/002;
LStG NÖ 1999 §11 Abs5;
LStG NÖ 1999 §11;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. G 1374/95, VfSlg. 14.610, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer dem § 11 Abs. 5 NÖ LStG vergleichbaren Bestimmung zu befassen: Der den Ersatz von Wildschäden regelnde § 77 Abs. 1 Oö Jagdgesetz idF LGBl. Nr. 2/1990 sah vor, dass in gerichtlichen Verfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes habe sich der Landesgesetzgeber im Rahmen des ihm von Verfassung wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes gehalten, wenn er in gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden den Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht verankert hatte. Wenn somit im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren nach § 11 NÖ LStG ausschließlich die Kostenregelung des § 74 Abs. 1 AVG Anwendung findet, können die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein, dass im angefochtenen Bescheid sehr wohl, wenn auch in einem wesentlich geringeren als im begehrten Ausmaß, Kosten zugesprochen worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050172.X03

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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