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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ARGV 1984 Anl Abschn17 Z2 litk;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des S J H in W, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Trauttmansdorffgasse 52, Top 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. April 2015, Zl. VGW- 021/019/2776/2015-10, betreffend Übertretung des Öffnungszeitengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber als gewerberechtlichem Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft eine Übertretung des § 11 Öffnungszeitengesetz 2003 zur Last gelegt, weil er am Sonntag, den 5. Oktober 2014 eine näher bezeichnete Verkaufsstelle für das Handelsgewerbe in Wien nicht geschlossen gehalten habe. Wegen Übertretung des § 368 GewO 1994 wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe von EUR 175,-Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber als gewerberechtlichem Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft eine Übertretung des Paragraph 11, Öffnungszeitengesetz 2003 zur Last gelegt, weil er am Sonntag, den 5. Oktober 2014 eine näher bezeichnete Verkaufsstelle für das Handelsgewerbe in Wien nicht geschlossen gehalten habe. Wegen Übertretung des Paragraph 368, GewO 1994 wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe von EUR 175,-
- verhängt. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision wurde ausgeschlossen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Der Revisionswerber wiederholt in der (außerordentlichen) Revision seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass es sich bei der gegenständlichen Verkaufsstelle um einen "Andenkenladen" im Sinne der Anlage Pkt. XVII Z 2 lit. k der ARG-VO handle, sodass das Offenhalten der gegenständlichen Verkaufsstelle am Sonntag gemäß § 2 (gemeint: Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2) Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz zulässig gewesen sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass eine Definition der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Begriff "Andenkenladen" bislang fehle.Der Revisionswerber wiederholt in der (außerordentlichen) Revision seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass es sich bei der gegenständlichen Verkaufsstelle um einen "Andenkenladen" im Sinne der Anlage Pkt. römisch siebzehn Ziffer 2, Litera k, der ARG-VO handle, sodass das Offenhalten der gegenständlichen Verkaufsstelle am Sonntag gemäß Paragraph 2, (gemeint: Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2,) Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz zulässig gewesen sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass eine Definition der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Begriff "Andenkenladen" bislang fehle.
Dem ist zu entgegen, dass nach dem vom Revisionswerber zitierten Urteil des OGH vom 10. September 1991, 4 Ob 80/91, entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen iSd Pkt. XVII ARG-VO das Bedürfnis des reisenden Publikums ist, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, "was sich auf den besuchten Ort bezieht".
Unstrittig handelte es sich bei den vom Revisionswerber am besagten Sonntag zum Verkauf angebotenen Waren laut den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes um "Markenuhren, Messer, Pediküre- und Manikürwerkzeuge, Messerblöcke, Töpfe und Deckenbeleuchtung". Dazu wurde in der Revision (insoweit übereinstimmend mit den aktenkundigen Fotos) ausgeführt, dass das im besagten Verkaufslokal in Wien angebotene Warensortiment in "keinerlei Zusammenhang mit der Wiener Innenstadt oder mit konkreten dort oder in Wien generell etablierten Sehenswürdigkeiten" stehe.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110056.L00Im RIS seit
13.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015