TE Vwgh Beschluss 2015/9/1 Ra 2015/15/0039

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs2;
BAO §41;
BAO §43;
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 41 heute
  2. BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 41 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 41 heute
  2. BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 41 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 43 heute
  2. BAO § 43 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 43 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 43 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der V in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. März 2015, Zl. RV/3100015/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der römisch fünf in römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. März 2015, Zl. RV/3100015/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der revisionswerbende Verein erzielte in den Streitjahren 2003 und 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für die vom Finanzamt mit Bescheiden vom 10. Oktober 2013 Körperschaftssteuer vorgeschrieben wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem Verein auf Grund näher dargestellter Statutenmängel Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Steuerfreiheit der genannten Einkünfte) nicht zukämen.

Zugleich sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes fehle bislang Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob islamische Kulturzentren, die eine Moschee betreiben, als gemeinnützige bzw. kirchliche Vereine iSd §§ 34 ff BAO zu behandeln seien. Weiters weiche die Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als sie davon ausgehe, dass Änderungen der Vereinsstatuten nur dann Wirksamkeit entfalteten, wenn die neugefassten Statuten in ihrer Gesamtheit der Vereinsbehörde vorgelegt würden.In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes fehle bislang Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob islamische Kulturzentren, die eine Moschee betreiben, als gemeinnützige bzw. kirchliche Vereine iSd Paragraphen 34, ff BAO zu behandeln seien. Weiters weiche die Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als sie davon ausgehe, dass Änderungen der Vereinsstatuten nur dann Wirksamkeit entfalteten, wenn die neugefassten Statuten in ihrer Gesamtheit der Vereinsbehörde vorgelegt würden.

Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke u. a. nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke u. a. nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).

Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes ist die vom revisionswerbenden Verein angesprochene Statutenänderung am 4. Oktober 2013 beschlossen worden. Die bis dahin in den Statuten vorgesehene Auflösungsbestimmung, wonach das allenfalls vorhandene Vermögen einem Rechtsträger zu übergeben ist, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie der Verein selbst, entspricht - wie das Bundesfinanzgericht zu Recht erkannt hat - nicht den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Satzungsänderungen keine Rückwirkung zu, weil die Satzung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO den Erfordernissen des § 41 BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen muss. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen nicht rückwirkend zu einer Begünstigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2010, 2007/15/0137, vom 25. Juli 2013, 2010/15/0082, und vom 19. September 2013, 2010/15/0117).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Satzungsänderungen keine Rückwirkung zu, weil die Satzung nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 43, BAO den Erfordernissen des Paragraph 41, BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen muss. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen nicht rückwirkend zu einer Begünstigung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2010, 2007/15/0137, vom 25. Juli 2013, 2010/15/0082, und vom 19. September 2013, 2010/15/0117).

Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht des revisionswerbenden Vereines nicht von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die weitergehenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes über eine möglicherweise auch fehlende profuturo Wirkung der Statutenänderung tragen nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung nicht.

Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001). Mit dem ins Treffen geführten Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es zum Wirksamwerden einer vom Verein beschlossenen Statutenänderung einer Vorlage der gesamten Neufassung bedarf oder es ausreicht, wenn nur die Änderungen der Vereinsbehörde angezeigt werden, zeigt die Revision keine in diesem Sinne präjudizielle Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich das angefochtene Erkenntnis schon auf die mangelnde Rückwirkung einer Satzungsänderung für bereits verstrichene Veranlagungszeiträume berufen konnte. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001). Mit dem ins Treffen geführten Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es zum Wirksamwerden einer vom Verein beschlossenen Statutenänderung einer Vorlage der gesamten Neufassung bedarf oder es ausreicht, wenn nur die Änderungen der Vereinsbehörde angezeigt werden, zeigt die Revision keine in diesem Sinne präjudizielle Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich das angefochtene Erkenntnis schon auf die mangelnde Rückwirkung einer Satzungsänderung für bereits verstrichene Veranlagungszeiträume berufen konnte. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150039.L00

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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