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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der F GmbH in S, vertreten durch die Lenz & Luger Rechtsanwälte OEG in 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. August 2014, Zl. RV/1100181/2013, betreffend Umsatzsteuer 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Umsatzsteuer der revisionswerbenden GmbH für das Jahr 2011 in Höhe der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes festgesetzt und dabei Vorsteuern aus Goldankäufen in Höhe von insgesamt 239.237,36 EUR nicht anerkannt, weil die Revisionswerberin hätte wissen müssen, dass die gegenständlichen Goldgeschäfte im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen. Die im März 2011 gegründete Revisionswerberin habe von August bis Oktober 2011 von einem (für das Finanzamt in der Folge nicht mehr erreichbaren) rumänischen Staatsbürger Gold angekauft und es noch am selben Tag mit geringen Aufschlägen an eine deutsche GmbH weiterverkauft (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Der rumänische Staatsangehörige habe als "missing trader" einen Umsatzsteuerbetrug begangen, indem er die Mehrwertsteuer aus den von der Revisionswerberin erstellten Gutschriften nicht entrichtet habe. Auf Grund der unüblichen Preisgestaltung, der ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung, den ungewöhnlichen Zahlungs- und Lieferbedingungen, der ungewöhnlichen Zahlungsabwicklung und der (unnötigen) Zwischenschaltung einer weiteren Handelsstufe sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der revisionswerbenden GmbH zumindest hätte wissen müssen, dass die streitgegenständlichen Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen, sodass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des Abgabensicherungsgesetzes 2007 das Recht auf Vorsteuerabzug entfalle.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Umsatzsteuer der revisionswerbenden GmbH für das Jahr 2011 in Höhe der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes festgesetzt und dabei Vorsteuern aus Goldankäufen in Höhe von insgesamt 239.237,36 EUR nicht anerkannt, weil die Revisionswerberin hätte wissen müssen, dass die gegenständlichen Goldgeschäfte im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen. Die im März 2011 gegründete Revisionswerberin habe von August bis Oktober 2011 von einem (für das Finanzamt in der Folge nicht mehr erreichbaren) rumänischen Staatsbürger Gold angekauft und es noch am selben Tag mit geringen Aufschlägen an eine deutsche GmbH weiterverkauft (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Der rumänische Staatsangehörige habe als "missing trader" einen Umsatzsteuerbetrug begangen, indem er die Mehrwertsteuer aus den von der Revisionswerberin erstellten Gutschriften nicht entrichtet habe. Auf Grund der unüblichen Preisgestaltung, der ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung, den ungewöhnlichen Zahlungs- und Lieferbedingungen, der ungewöhnlichen Zahlungsabwicklung und der (unnötigen) Zwischenschaltung einer weiteren Handelsstufe sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der revisionswerbenden GmbH zumindest hätte wissen müssen, dass die streitgegenständlichen Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 in der Fassung des Abgabensicherungsgesetzes 2007 das Recht auf Vorsteuerabzug entfalle.
Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision nicht zulässig sei, da es gegenständlich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung gehe und die zu Grunde liegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die angeführten Urteile des EuGH ausreichend beantwortet seien.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt worden sei. Das Bundesfinanzgericht habe den mit der Geschäftsabwicklung befassten B nicht als Zeugen vernommen; zudem verstoße die Entscheidung gegen das Überraschungsverbot.
Einen eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel zeigt die Revision mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht auf, weil es der Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung offen gestanden wäre, den (offenbar nicht im Inland wohnhaften) Zeugen stellig zu machen (vgl. die Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, sämtliche Beweismittel zur Durchsetzung des Standpunktes mitzubringen). Auch ist bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen, dass der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand des § 12 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 in der angeführten Fassung erfüllt.Einen eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel zeigt die Revision mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht auf, weil es der Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung offen gestanden wäre, den (offenbar nicht im Inland wohnhaften) Zeugen stellig zu machen vergleiche , die Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, sämtliche Beweismittel zur Durchsetzung des Standpunktes mitzubringen). Auch ist bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen, dass der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz UStG 1994 in der angeführten Fassung erfüllt.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. September 2015In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150001.L00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015