TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/1 2012/15/0197

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BAO §166;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;
EStG 1988 §35;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §3 Abs1;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §4;
StVO 1960 §29b;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des Finanzamtes Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. August 2012, Zl. RV/0133-F/12, betreffend Einkommensteuer 2011 (mitbeteiligte Partei: H S in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für das Streitjahr ein Grad der Behinderung von 70 % und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt wurde, machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 den Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988, die pauschalen Freibeträge für Diätverpflegung (Magenkrankheit, andere innere Erkrankungen) und für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung sowie "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung" als außergewöhnliche Belastungen geltend. Weiters beantragte er das erhöhte Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988.Der Mitbeteiligte, dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für das Streitjahr ein Grad der Behinderung von 70 % und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt wurde, machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 den Behindertenfreibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988, die pauschalen Freibeträge für Diätverpflegung (Magenkrankheit, andere innere Erkrankungen) und für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung sowie "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung" als außergewöhnliche Belastungen geltend. Weiters beantragte er das erhöhte Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, mit dem das Finanzamt die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen teilweise versagte, erhob der Mitbeteiligte Berufung und brachte unter anderem vor, er sei als Kind von einem Traktor überrollt worden und habe sich vor Jahren bei einem Unfall den rechten Fuß schwer verletzt. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen, deren Zwangsläufigkeit durch ärztliche Bestätigungen nachgewiesen sei, seien ihm aufgrund seiner "Krankheiten" erwachsen.

Der Berufung lagen Atteste eines Facharztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Lungenkrankheiten mit folgendem Wortlaut bei:

Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 8. März 2010:

"(Der Mitbeteiligte) zog sich im Zuge eines Unfalles in der Kindheit eine mehrfache Fußfraktur re. zu, seitens dieser er immer noch Beschwerden hat.

Bei einer Untersuchung im Jahre 2007 bei Dr. (...) zeigten sich immer noch degenerative Veränderungen des gesamten rechten Fußes, welche direkt auf das Unfallgeschehen zurück zu führen sind.

(Der Mitbeteiligte) benötigt daher spezielle Schuheinlagen, zusätzlich werden verschiedene schmerzlindernde Salben benötigt. Eine operative Korrektur der degenerativen Veränderungen ist derzeit nicht möglich."

Attest der Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 8. Juni 2010:

"Diagnose: COPD Stadium II, rezidivierende Infektexazerbationen."Diagnose: COPD Stadium römisch zwei, rezidivierende Infektexazerbationen.

Derzeitige Medikation:

Seretide Diskus forte 1-0-1, Spiriva Kps 1-0-0,

 

Berodual-DA bei Bedarf 1-2 Hub

Auf Grund der Grunderkrankung eines COPD im Stadium II ist es für den Patienten erforderlich ein Ausdauer- und Krafttraining durchzuführen.Auf Grund der Grunderkrankung eines COPD im Stadium römisch zwei ist es für den Patienten erforderlich ein Ausdauer- und Krafttraining durchzuführen.

Der Patient geht einerseits ins Fitness-Studio, macht jedoch auch Ausdauertraining wie Radfahren und Nordic Walking."

Nach Vorlage der Berufung forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten auf, "eine Bestätigung des Bundessozialamtes vorzulegen, welche Erkrankungen als Behinderung gewertet werden, da davon die Abgrenzung der Krankheitskosten mit Selbstbehalt und der Krankheitskosten ohne Selbstbehalt abhängt".

In Entsprechung des Vorhaltes legte der Mitbeteiligte den nachstehend wiedergegebenen Bescheid des Bundessozialamtes vom 17. April 2012 samt Beiblatt vor:

"Bescheid

Auf Grund Ihres am 20.12.2011 eingelangten Antrages wird Ihr Grad der Behinderung ab 20.12.2011 mit 70 vom Hundert festgesetzt.

Rechtsgrundlage: §§ 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung.Rechtsgrundlage: Paragraphen 14 und 27 Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der derzeit geltenden Fassung.

Begründung

Auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes Landesstelle Vorarlberg (ehemaliges Landesinvalidenamt für Vorarlberg) vom 25.06.1991 gehören Sie dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG an.Auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes Landesstelle Vorarlberg (ehemaliges Landesinvalidenamt für Vorarlberg) vom 25.06.1991 gehören Sie dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG an.

Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 vom Hundert (v.H.) eingeschätzt.

Da mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 ein rechtskräftiger Bescheid vorlag, mit dem über Ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde bzw. ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes vorlag, waren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (§ 27 Abs. 1 BEinstG).Da mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 ein rechtskräftiger Bescheid vorlag, mit dem über Ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde bzw. ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes vorlag, waren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (Paragraph 27, Absatz eins, BEinstG).

Mit Ihrem Antrag begehrten Sie eine neue Festsetzung Ihres Grades der Behinderung.

Im Ermittlungsverfahren wurde ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt. Nach diesem Gutachten beträgt der Grad der Behinderung 70 vom Hundert.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen."

"Beiblatt zum Bescheid

Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.03.2012

Danach ergibt sich nach den gemäß § 7 Abs. 2 KOVG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Verordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, festgesetzten Richtsätzen folgende Einschätzung der Gesundheitsschädigungen:Danach ergibt sich nach den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KOVG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Verordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, festgesetzten Richtsätzen folgende Einschätzung der Gesundheitsschädigungen:

LfdNr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden

Pos.Nr.

GdB

%

1

Zustand nach multiplen Fußfrakturen mit Versteifung des Linsfranc. Gelenkes. Schwerer Defektzustand rechter Vorfuß

Analog 136

40

2

Zustand nach Kahnbeinbruch links mit Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk

58

20

3

Rezidivierende Lumbalgie

190

20

4

Funktionsbehinderung des rechten Daumens

90

20

5

Depression, Erschöpfung

585

30

6

COPD II COPD römisch zwei

286

30

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Den höchsten Grad der Behinderung verursacht die Versteifung des Lisfranc.-Gelenkes I-III rechts. Das Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen rechtfertigt eine höhere Einschränkung des Grades der Behinderung.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die

funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 3+5+6

(x) erhöht um 3 Stufe(n)

Begründung:

(x) da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung

zwischen Leiden 1 und Leiden 3 + 5 + 6 besteht.

(x) Dauerzustand

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."

Nach Vorlage des Bescheides vom 17. April 2012 wurde von der belangten Behörde per E-Mail folgende Anfrage an das Bundessozialamt gerichtet:

"Laut einer Bescheinigung des Bundessozialamtes ist (der Mitbeteiligte) ... zu 70 % behindert und liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. (Der Mitbeteiligte) hat über Vorhalt (der belangten Behörde) den Bescheid vom 17.4.2012 sowie das Beiblatt vorgelegt. Daraus ist aber nicht ersichtlich warum für (den Mitbeteiligten) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Ich ersuche Sie daher mitzuteilen, warum für (den Mitbeteiligten) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist."

Vom Bundessozialamt wurde die Anfrage per E-Mail wie folgt beantwortet:

"In Vollziehung des Bundesbehindertengesetzes wurde (dem Mitbeteiligten) diese Bestätigung ausgestellt. Nach unseren medizinischen Sachverständigen und nach bundesgesetzlichen Richtlinien wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dauer gewährt.

Weitere Informationen zu unserer Tätigkeit entnehmen Sie bitte unserer homepage: www.bundessozialamt.gv.at."

Das Finanzamt nahm im Rahmen des Parteiengehörs zum E-Mail-Verkehr der belangten Behörde mit dem Bundessozialamt wie folgt Stellung:

"Die schriftliche Antwort des Bundesamtes für Soziales und Behinderungswesen stammt von der für die Buchstaben S - Z zuständigen Referentin. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn derartige Auskünfte rechtlich fundierter über die Amtsleitung (...) bzw. die Abteilungsleitung (...) eingeholt bzw. von derselben approbiert werden.

Gemäß § 35 Absatz 2 EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Stelle, d. h. gemäß § 35 Abs. 2 dritter Teilstrich durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nachzuweisen. Der Grad der Behinderung ist durch Ausstellung eines Behindertenpasses zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2 EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Stelle, d. h. gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dritter Teilstrich durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nachzuweisen. Der Grad der Behinderung ist durch Ausstellung eines Behindertenpasses zu bescheinigen.

Die Frage, ob Zusatzeintragungen gemäß § 45 BBG ebenso verbindlich sind wie der festgestellte Grad der Behinderung, ist insoweit zu hinterfragen, als es sich (auch) bei der Zusatzeintragung um keinen Bescheid handelt und die Bindungswirkung der Zusatzeintragungen weder (im) EStG noch in der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) ausdrücklich normiert ist.Die Frage, ob Zusatzeintragungen gemäß Paragraph 45, BBG ebenso verbindlich sind wie der festgestellte Grad der Behinderung, ist insoweit zu hinterfragen, als es sich (auch) bei der Zusatzeintragung um keinen Bescheid handelt und die Bindungswirkung der Zusatzeintragungen weder (im) EStG noch in der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) ausdrücklich normiert ist.

Die Abgabenbehörde 1. Instanz stellt die vom Bundessozialamt bescheinigte Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel in Frage, weil die Zuerkennung der 'Unzumutbarkeit' einerseits, und in gewissem Sinne die im Begleitblatt zum Bescheid gemäß Bundesbehinderteneinstellungsgesetz angeführte gegenseitig und erschwerend negative Zusammenwirkung der Behinderungen, nicht schlüssig erscheint:

Die Unschlüssigkeit des negativen Zusammenwirkens der Gesundheitsschädigungen ergibt sich daraus, dass bei einem schweren Defekt am Vorfuß ein (von Radfahren abweichender) Ausdauersport wie Jogging, Bergwandern und Nordic Walking nicht nachvollziehbar ist, und dass bei mehr als nur leichtem Ausdauersport das Ausmaß der Lungenfunktionsschädigung (COPD II) hinterfragenswürdig ist.Die Unschlüssigkeit des negativen Zusammenwirkens der Gesundheitsschädigungen ergibt sich daraus, dass bei einem schweren Defekt am Vorfuß ein (von Radfahren abweichender) Ausdauersport wie Jogging, Bergwandern und Nordic Walking nicht nachvollziehbar ist, und dass bei mehr als nur leichtem Ausdauersport das Ausmaß der Lungenfunktionsschädigung (COPD römisch zwei) hinterfragenswürdig ist.

Aus dem Veranlagungsakt geht u.a. Folgendes hervor:

1) Der (Mitbeteiligte) macht in der

Arbeitnehmerveranlagung 2011 Kosten für die Anschaffung von Lauf- und Wanderschuhen geltend - wie sie zB auch von passionierten Wanderern zum Laufen auf den Bregenzer Hausberg Pfänder übers (steile) Gschlief verwendet werden, obwohl er an einem schweren Defekt des rechten Vorfußes nach multiplen Fußfrakturen mit Versteifung des Lisfranc-Gelenkes leidet. Diese Beeinträchtigung wurde basierend auf den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. 150/1965 mit einem Grad der Behinderung von 40 % angesetzt, d.h. mit dem höchstmöglichen Grad für die Position 136 (Funktionseinschränkung bis Versteifung eines Sprunggelenks je nach Stellung - günstig oder ungünstig).Arbeitnehmerveranlagung 2011 Kosten für die Anschaffung von Lauf- und Wanderschuhen geltend - wie sie zB auch von passionierten Wanderern zum Laufen auf den Bregenzer Hausberg Pfänder übers (steile) Gschlief verwendet werden, obwohl er an einem schweren Defekt des rechten Vorfußes nach multiplen Fußfrakturen mit Versteifung des Lisfranc-Gelenkes leidet. Diese Beeinträchtigung wurde basierend auf den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 150 aus 1965, mit einem Grad der Behinderung von 40 % angesetzt, d.h. mit dem höchstmöglichen Grad für die Position 136 (Funktionseinschränkung bis Versteifung eines Sprunggelenks je nach Stellung - günstig oder ungünstig).

2) Der (Mitbeteiligte) erzielte bis zumindest

August 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Fitnesstrainer für Ausdauersport (Spinning) und machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 Kosten für die Teilnahme an einer Ausdauersportveranstaltungen (Spinning-Marathon) als Werbungskosten geltend. Dies steht in einem Widerspruch zur Position 286 (COPD II), wonach (lt. Krankheitsbild-Therapieempfehlungen) hier leichtes Ausdauertraining und Gehen förderlich sei. Die große Belastbarkeit des (Mitbeteiligten) wird interessanterweise auch in der für das Wohnsitzfinanzamt speziell ausgestellten Bestätigung der Lungenfachärztin vom 8.6.2010 schriftlich bescheinigt, derzufolge der Patient für das erforderliche Ausdauer- und Krafttraining ins Fitnessstudio gehe, jedoch auch Ausdauertraining wie Radfahren und Nordic Walking mache.August 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Fitnesstrainer für Ausdauersport (Spinning) und machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 Kosten für die Teilnahme an einer Ausdauersportveranstaltungen (Spinning-Marathon) als Werbungskosten geltend. Dies steht in einem Widerspruch zur Position 286 (COPD römisch zwei), wonach (lt. Krankheitsbild-Therapieempfehlungen) hier leichtes Ausdauertraining und Gehen förderlich sei. Die große Belastbarkeit des (Mitbeteiligten) wird interessanterweise auch in der für das Wohnsitzfinanzamt speziell ausgestellten Bestätigung der Lungenfachärztin vom 8.6.2010 schriftlich bescheinigt, derzufolge der Patient für das erforderliche Ausdauer- und Krafttraining ins Fitnessstudio gehe, jedoch auch Ausdauertraining wie Radfahren und Nordic Walking mache.

Wie zB. aus den Erkenntnissen des VwGH (Gz. 2008/11/0128 vom 23.05.2012 und Gz. 2006/11/0178 vom 17.11.2009) hervorgeht, wird für die Beurteilung der 'Unzumutbarkeit' insbesondere herangezogen, welche Wegstrecken ohne große Schmerzen gegangen werden können bzw. ob ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gegeben ist.

Die Abgabenbehörde befürwortet die Bemühungen des (Mitbeteiligten), den Gesundheitszustand durch Eigeninitiative zur körperlichen Fitness beizubehalten und zu fördern. Es handelt sich dabei jedoch aus steuerrechtlicher Sicht um Kosten der Erhaltung der Gesundheit, und nicht um therapeutische Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht.

Wie bzw. warum sich sportliche Betätigungen wie Nordic Walking, Bergwandern und Jogging mit unbewältigbaren Wegstrecken und der daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vertragen, ist aus der vorliegenden Antwort des Bundessozialamtes nicht ersichtlich und aus der Aktenlage nicht erklärlich.

     Die Abgabenbehörde vertritt folglich die Ansicht,

     o        dass die Zusatzeintragung im Behindertenpass in

Unwissenheit der tatsächlichen Verhältnisse erfolgte,

     o        dass keine gesetzliche Bindungswirkung an derartige

Zusatzeintragungen besteht,

     und beantragt daher aufgrund der Aktenlage, dass die mit der

'Unzumutbarkeit' verbundenen abgabenrechtlichen Begünstigungen

(Pendlerpauschale, KFZ-Freibetrag) versagt werden."

Vor Ergehen des angefochtenen Bescheides wurde vom Mitbeteiligten noch der Antrag gestellt, "Fahrtkosten zur Kur für 756 Kilometer in Höhe von 317,52 EUR als zusätzliche Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen (KZ 476) zu berücksichtigen".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Hinsichtlich des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen und des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie sei an die Feststellungen des Bundessozialamtes, "dass der (Mitbeteiligte) zu 70 % behindert ist und dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist", gebunden. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid der Standpunkt vertreten, dass dem Mitbeteiligten trotz Inanspruchnahme des Freibetrages für die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen das amtliche Kilometergeld für jene Strecken gebühre, die er im Zusammenhang mit einer im Jahr 2011 absolvierten Kur zurückgelegt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Hinsichtlich des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Freibetrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen und des großen Pendlerpauschales gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie sei an die Feststellungen des Bundessozialamtes, "dass der (Mitbeteiligte) zu 70 % behindert ist und dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist", gebunden. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid der Standpunkt vertreten, dass dem Mitbeteiligten trotz Inanspruchnahme des Freibetrages für die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen das amtliche Kilometergeld für jene Strecken gebühre, die er im Zusammenhang mit einer im Jahr 2011 absolvierten Kur zurückgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Finanzamt erhobene Beschwerde.

In der Anfechtungserklärung wendet sich das Finanzamt ausschließlich dagegen, "dass die vom Bundessozialamt als Zusatzeintragung im Behindertenpass attestierte Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der dargelegten Widersprüche und Zweifel ungeprüft übernommen, kein Gegenbeweis als zulässig erkannt und folglich kein Gegengutachten eingeholt wurde, wodurch in weiterer Folge der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (...) sowie das große Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (...) gewährt wurden und dass trotz Inanspruchnahme des Kraftfahrzeug-Freibetrages gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen das amtliche Kilometergeld für die Fahrt zur und von der Kur als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung gewährt und daher Aufwendungen doppelt berücksichtigt wurden".In der Anfechtungserklärung wendet sich das Finanzamt ausschließlich dagegen, "dass die vom Bundessozialamt als Zusatzeintragung im Behindertenpass attestierte Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der dargelegten Widersprüche und Zweifel ungeprüft übernommen, kein Gegenbeweis als zulässig erkannt und folglich kein Gegengutachten eingeholt wurde, wodurch in weiterer Folge der Freibetrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (...) sowie das große Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 (...) gewährt wurden und dass trotz Inanspruchnahme des Kraftfahrzeug-Freibetrages gemäß Paragraph 3, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen das amtliche Kilometergeld für die Fahrt zur und von der Kur als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung gewährt und daher Aufwendungen doppelt berücksichtigt wurden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5,) abgegolten.

...

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach Litera b, folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

372 Euro jährlich

20 km bis 40 km

1.476 Euro jährlich

40 km bis 60 km

2.568 Euro jährlich

über 60 km

3.672 Euro jährlich

... Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. ..."Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Litera b und c abzugeben. ..."

§ 35 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: Paragraph 35, EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

...

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.

     (2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß

der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die

Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich

in Fällen,

     1.        in denen Leistungen wegen einer Behinderung

erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

     2.        in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften

für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.für eine Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

     -        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente

(§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

     -        Der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten

oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

     -        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen

von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

...

  1. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Absatz 3, führen."

    Unter anderem auf Grund des § 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, die in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut hat:Unter anderem auf Grund des Paragraph 35, EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, die in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

    "§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige

Behinderung,

...

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. so sind die in den Paragraphen 2, bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  1. (2)Absatz 2,Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
  2. (3)Absatz 3,Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.Die Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 2, bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zu kürzen.

...

§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.Paragraph 3, (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

...

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen." Paragraph 4, Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Gemäß § 40 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (im Folgenden nur: BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass unter anderem dann auszustellen, wenn sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes (im Folgenden nur: BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass unter anderem dann auszustellen, wenn sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2, bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Der Mitbeteiligte gehört laut Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17. April 2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes an. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses, in dem ihm für das Streitjahr ein Grad der Behinderung von 70 % und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt wird. Inhabern eines Behindertenpasses, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis (eine Bescheinigung) gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung auszufolgen. In § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist - zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann - für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ein Freibetrag von 190 EUR monatlich vorgesehen. Die Körperbehinderung ist (unter anderem) durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 nachzuweisen.Der Mitbeteiligte gehört laut Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17. April 2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes an. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses, in dem ihm für das Streitjahr ein Grad der Behinderung von 70 % und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt wird. Inhabern eines Behindertenpasses, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis (eine Bescheinigung) gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung auszufolgen. In Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist - zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann - für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ein Freibetrag von 190 EUR monatlich vorgesehen. Die Körperbehinderung ist (unter anderem) durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 nachzuweisen.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, der den Freibetrag für die behinderungsbedingte Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges regelt, normiert, dass die Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO (oder einen Bescheid ...) nachzuweisen ist. Damit wurde eine bindende Beweisregel geschaffen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 35 Tz 4; Jakom/Baldauf, EStG, 2015, Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, der den Freibetrag für die behinderungsbedingte Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges regelt, normiert, dass die Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 29 b, StVO (oder einen Bescheid ...) nachzuweisen ist. Damit wurde eine bindende Beweisregel geschaffen vergleiche , z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 35, Tz 4; Jakom/Baldauf, EStG, 2015,

§ 35 Rz 7). Dass der Mitbeteiligte nicht über die in § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen geforderte Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 verfügt hat, behauptet die Beschwerde nicht. Damit erweist sich die Beschwerde aber, soweit sie den Freibetrag für ein Kraftfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen betrifft, als unberechtigt.Paragraph 35, Rz 7). Dass der Mitbeteiligte nicht über die in Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen geforderte Bescheinigung gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 verfügt hat, behauptet die Beschwerde nicht. Damit erweist sich die Beschwerde aber, soweit sie den Freibetrag für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen betrifft, als unberechtigt.

Soweit das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass mit der Inanspruchnahme des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kraftfahrzeug abgegolten seien, weshalb der Mitbeteiligte keine zusätzlichen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten geltend machen könne, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2009/15/0094, zu verweisen. Im genannten Erkenntnis, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Ausgehend davon stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unberechtigt erweist.Soweit das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass mit der Inanspruchnahme des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kraftfahrzeug abgegolten seien, weshalb der Mitbeteiligte keine zusätzlichen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten geltend machen könne, genügt es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2009/15/0094, zu verweisen. Im genannten Erkenntnis, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch den Freibetrag nach Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Ausgehend davon stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 4, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unberechtigt erweist.

Berechtigung kommt hingegen der Beschwerderüge zu, dass dem Mitbeteiligten trotz der vom Finanzamt im Berufungsverfahren dargelegten Widersprüche und Zweifel das große Pendlerpauschale gewährt worden ist. Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 hat die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Voraussetzung. In Bezug auf diese Unzumutbarkeit sind, mangels bindender Beweisregeln, Feststellungen nach den allgemeinen Bestimmungen der BAO (insbesondere des § 166 BAO) zu treffen. Danach kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Mitbeteiligten die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bereits aufgrund der Zusatzeintragung im Behindertenpass zuzuerkennen sind. Mit den Widersprüchen und Zweifeln, die das Finanzamt hinsichtlich der Zusatzeintragung dargelegt hat, hat sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt. Ob dem Mitbeteiligten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke tatsächlich nicht zumutbar ist, wurde nicht überprüft. Eine solche Prüfung könnte beispielsweise durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.Berechtigung kommt hingegen der Beschwerderüge zu, dass dem Mitbeteiligten trotz der vom Finanzamt im Berufungsverfahren dargelegten Widersprüche und Zweifel das große Pendlerpauschale gewährt worden ist. Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 hat die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Voraussetzung. In Bezug auf diese Unzumutbarkeit sind, mangels bindender Beweisregeln, Feststellungen nach den allgemeinen Bestimmungen der BAO (insbesondere des Paragraph 166, BAO) zu treffen. Danach kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Mitbeteiligten die Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bereits aufgrund der Zusatzeintragung im Behindertenpass zuzuerkennen sind. Mit den Widersprüchen und Zweifeln, die das Finanzamt hinsichtlich der Zusatzeintragung dargelegt hat, hat sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt. Ob dem Mitbeteiligten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke tatsächlich nicht zumutbar ist, wurde nicht überprüft. Eine solche Prüfung könnte beispielsweise durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen - prävalierender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen - prävalierender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Wien, am 1. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150197.X00

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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