TE Vwgh Beschluss 2015/9/3 Ra 2015/21/0094

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Veröffentlicht am 03.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §61 idF 2011/I/038
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des A M in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2014, Zl. LVwG-AB-13-3031, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2014 gab das gemäß § 125 Abs. 22 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Berufung/Beschwerde des aus dem Kosovo stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. September 2010, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden war, im dritten Rechtsgang (zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, Zl. 2011/18/0075, und vom 10. Oktober 2013, Zl. 2011/18/0260, verwiesen) teilweise dahin Folge, dass gegen ihn - der Sache nach gestützt auf § 63 Abs. 1 bis 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (in der im vorliegenden Fall gemäß § 125 Abs. 22 FPG maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011) - ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2014 gab das gemäß Paragraph 125, Absatz 22, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Berufung/Beschwerde des aus dem Kosovo stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. September 2010, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden war, im dritten Rechtsgang (zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, Zl. 2011/18/0075, und vom 10. Oktober 2013, Zl. 2011/18/0260, verwiesen) teilweise dahin Folge, dass gegen ihn - der Sache nach gestützt auf Paragraph 63, Absatz eins, bis 3 in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (in der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 125, Absatz 22, FPG maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011) - ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die ordentliche Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2015, E 275/2015-4, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 13. April 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis erweist sich als unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. An diesen Ausspruch ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden.Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. An diesen Ausspruch ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht gebunden.

In diesem Fall hat die außerordentliche Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).In diesem Fall hat die außerordentliche Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision richten sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene aufrechte Gefährdung durch den Revisionswerber und gegen die nach § 61 FPG idF des FrÄG 2011 vorgenommene Interessenabwägung.Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision richten sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene aufrechte Gefährdung durch den Revisionswerber und gegen die nach Paragraph 61, FPG in der Fassung , des FrÄG 2011 vorgenommene Interessenabwägung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose vergleiche , dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).

Das in Bezug auf die genannten Gesichtspunkte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht fallbezogen erzielte Ergebnis - es liege eine aktuelle vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung vor, die Trennung insbesondere von seinen Eltern sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen und eine Rückkehr in den Kosovo sei dem Revisionswerber zumutbar - kann angesichts der von ihm wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Straftaten (gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl durch Einbruch, Raufhandel und Körperverletzungen) sowie unter Berücksichtigung des Fehlens einer ausgeprägten (etwa beruflichen) Integration in Österreich jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurden somit in der Revision nicht dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurden somit in der Revision nicht dargetan. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210094.L00

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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