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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ArlindX MorinaX in Traisen, geboren am 4. Mai 1995, vertreten durch Hamza Morina, dieser vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger und Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 2011, Zl. E1/10359/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer ein auf Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, der seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer sei zweimal einschlägig wegen Einbruchdiebstahls, zuletzt mit der zusätzlichen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Danach sei auch noch eine Verurteilung wegen einer in Strafheft begangenen Körperverletzung erfolgt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes der Eingabengebühr ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. betreffend Schriftsatzaufwand das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0498).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes der Eingabengebühr ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , betreffend Schriftsatzaufwand das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0498).
Wien, am 16. Juni 2011
Gerichtsentscheidung
EuGH 61985J0384 Borrie Clarke VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011180075.X00Im RIS seit
02.09.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026