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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2 idF 2011/I/034;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/02/0023Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 16. Dezember 2011, Zl. MA 65-3829/2011 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0022) und 2. des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Dezember 2011, Zl. MA 65-3855/2010 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0023), jeweils betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 16. Dezember 2011, Zl. MA 65-3829/2011 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0022) und 2. des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Dezember 2011, Zl. MA 65-3855/2010 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0023), jeweils betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien sowie der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 2 StVO vom Verbot der Benützung von Parkplätzen für dauernd stark gehbehinderte Personen für Straßen mit überörtlicher Bedeutung (ehemalige Bundesstraßen) abgewiesen.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO vom Verbot der Benützung von Parkplätzen für dauernd stark gehbehinderte Personen für Straßen mit überörtlicher Bedeutung (ehemalige Bundesstraßen) abgewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 2 StVO vom Verbot der Benützung von Parkplätzen für dauernd stark gehbehinderte Personen für Straßen ohne überörtliche Bedeutung abgewiesen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO vom Verbot der Benützung von Parkplätzen für dauernd stark gehbehinderte Personen für Straßen ohne überörtliche Bedeutung abgewiesen.
In der (nahezu wortgleichen) Begründung dieser Bescheide wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 16. Oktober 2010 geltend gemacht, er sei aufgrund (eines künstlichen Darmausgangs und) eines Neurostimulators (Implantat mit entsprechender Sonde) gezwungen, beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug bzw. Einsteigen in sein Fahrzeug die Autotüre "unüblich" weit zu öffnen, um das Implantat keinerlei Verdrehung oder Druckausübung auszusetzen. Da ein derartiges Öffnen der Fahrzeugtüre bei "Normbreiten" von Parkplätzen bzw. in Tiefgaragen nicht möglich sei, sei er auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung angewiesen.
Ferner wird in der Begründung näher dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach behördlicher Aufforderung mit Schreiben vom 7. April 2011 mitgeteilt habe, an welchen näher genannten Orten er sich häufig aufhalte.
Der Beschwerdeführer sei (im Zuge des Berufungsverfahrens) mit Schreiben vom 8. August 2011 zur weiteren Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert worden. Insbesondere wären die Örtlichkeiten der vom Antrag erfassten Parkplätze genau zu bestimmen gewesen. Weiteres wäre für jeden dieser Parkplätze darzulegen gewesen, wie oft dieser zu welchem Zweck tatsächlich verwendet werden müsse. Dieses behördliche Schreiben sei unbeantwortet geblieben.
Die Behörde sei in Handhabung des geforderten strengen Maßstabes verpflichtet, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren über das Vorliegen der Ausnahmekriterien durchzuführen, doch bedürfe es hiezu eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des jeweiligen Antragstellers über die Auswirkungen jener Regelung, von welcher er die Ausnahme begehre, auf seine Person. Das ungenügend ausgeführte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren lasse jedoch die Erforderlichkeit der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung nicht hinreichend deutlich erkennen.
Mangels entsprechender Konkretisierung des Vorbringens sei es unmöglich gewesen, dieses zu überprüfen und rechtlich entsprechend zu würdigen. Vor allem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, zu den im Schreiben vom 7. April 2011 genannten Örtlichkeiten sein jeweils erhebliches persönliches Interesse an der Nutzung dieser Flächen genauer darzulegen und zu bescheinigen.
Im Übrigen lege das Vorbringen des Beschwerdeführers die Schlussfolgerung nahe, dass er sein Fahrzeug selbst lenke, d.h. dass er regelmäßig jenen Sitz des Fahrzeugs verwende, der unmittelbar hinter dem Lenkrad postiert sei (in Fahrtrichtung betrachtet den "linken" vorderen Sitz). Der Beschwerdeführer werde sohin zumeist nicht auf jener Seite des Fahrzeugs ein- und aussteigen, die dem Fahrbahnrand näher gelegen sei, sondern vielmehr Richtung "Fahrbahnmitte". In diesem Sinne müssten daher die meisten Parkplätze aufgrund des Gebots, das Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen, für das Ein- und Aussteigen in gleicher Weise geeignet sein.
Eine Zuständigkeit der jeweils erkennenden Behörde für Ausnahmen nach § 45 Abs. 2 StVO hinsichtlich Parkflächen außerhalb Wiens sei nicht gegeben.Eine Zuständigkeit der jeweils erkennenden Behörde für Ausnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO hinsichtlich Parkflächen außerhalb Wiens sei nicht gegeben.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 22. November 2012, B 185/12-10 und B 205/12-10, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur weiteren Behandlung abtrat.Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 22. November 2012, B 185/12-10 und B 205/12-10, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur weiteren Behandlung abtrat.
Im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangten Behörden erstatteten jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legten die Akten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 34/2011 lautet: Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011, lautet:
"§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
(...)
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2011, Zlen. 2010/02/0299, 0300, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2011, Zlen. 2010/02/0299, 0300, mwN).
Ferner besteht nach der ständigen hg. Judikatur eine Mitwirkungspflicht der Partei dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 556 f unter E 126 zu § 39 AVG angeführte Judikatur).Ferner besteht nach der ständigen hg. Judikatur eine Mitwirkungspflicht der Partei dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 556 f unter E 126 zu Paragraph 39, AVG angeführte Judikatur).
Die Beschwerde behauptet eine falsche Anwendung des § 45 Abs. 2 StVO, weil der Beschwerdeführer zwar nicht gehbehindert sei, aber ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht oder nur sehr eingeschränkt am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben teilnehmen könne, und ihm eine selbstbestimmte Lebensführung durch Verbesserung seiner Mobilität ohne besondere Erschwernisse ansonsten nicht möglich sei. Im Hinblick auf die Frage des "erheblichen persönlichen Interesses" sei § 45 Abs. 2 StVO im Lichte des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen, wonach staatlicherseits Vorkehrungen zu treffen seien, damit staatliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen und unbilligen Belastungen für Behinderte darstellte, und Gepflogenheiten und Praktiken zu ändern seien, die auf eine Diskriminierung von Behinderten hinauslaufen würden.Die Beschwerde behauptet eine falsche Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO, weil der Beschwerdeführer zwar nicht gehbehindert sei, aber ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht oder nur sehr eingeschränkt am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben teilnehmen könne, und ihm eine selbstbestimmte Lebensführung durch Verbesserung seiner Mobilität ohne besondere Erschwernisse ansonsten nicht möglich sei. Im Hinblick auf die Frage des "erheblichen persönlichen Interesses" sei Paragraph 45, Absatz 2, StVO im Lichte des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen, wonach staatlicherseits Vorkehrungen zu treffen seien, damit staatliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen und unbilligen Belastungen für Behinderte darstellte, und Gepflogenheiten und Praktiken zu ändern seien, die auf eine Diskriminierung von Behinderten hinauslaufen würden.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach Abtretung seiner zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde nun auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Diskriminierung gegenüber stark gehbehinderten Personen und eine Ungleichbehandlung aufgrund seiner gleichfalls starken Behinderung insbesondere in Bezug auf § 29b iVm § 45 Abs. 2 StVO (in der zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 34/2011) geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass er dieses Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht hat und der Verfassungsgerichtshof die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt (vgl. den vorzitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichthofes vom 22. November 2012).Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach Abtretung seiner zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde nun auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Diskriminierung gegenüber stark gehbehinderten Personen und eine Ungleichbehandlung aufgrund seiner gleichfalls starken Behinderung insbesondere in Bezug auf Paragraph 29 b, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StVO (in der zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011,) geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass er dieses Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht hat und der Verfassungsgerichtshof die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt vergleiche , den vorzitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichthofes vom 22. November 2012).
Überdies haben die belangten Behörden in ihren Gegenschriften zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Diskriminierungsverbot nach § 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil das BGStG nach dessen § 2 Abs. 1 nur auf die Verwaltung des Bundes anwendbar ist und hier jedoch eine in den Vollziehungsbereich der Länder nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG fallende Materie vorliegt.Überdies haben die belangten Behörden in ihren Gegenschriften zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Diskriminierungsverbot nach Paragraph 5, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil das BGStG nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, nur auf die Verwaltung des Bundes anwendbar ist und hier jedoch eine in den Vollziehungsbereich der Länder nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG fallende Materie vorliegt.
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht einsichtig darzulegen, dass aus dem von ihm genannten Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, etwas für die Auslegung des § 45 Abs. 2 StVO zu gewinnen wäre, zumal sich dieses Übereinkommen primär an die Vertragsstaaten wendet und erst einer konkreten Umsetzung in die jeweilige staatliche Rechtsordnung bedarf.Der Beschwerdeführer vermag auch nicht einsichtig darzulegen, dass aus dem von ihm genannten Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, etwas für die Auslegung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu gewinnen wäre, zumal sich dieses Übereinkommen primär an die Vertragsstaaten wendet und erst einer konkreten Umsetzung in die jeweilige staatliche Rechtsordnung bedarf.
Anhaltspunkte dafür, dass die belangten Behörden den § 45 Abs. 2 StVO fehlerhaft angewendet hätten und insbesondere eine nicht schlüssige Beweiswürdigung vorläge, sind im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hervorgekommen. Die belangten Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer, der nicht im Besitz eines Ausweises nach § 29b StVO (in der damals anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013) war, § 45 Abs. 2 StVO - im jeweiligen Verfügungsbereich - keine Rechtsgrundlage für eine pauschale Ausnahme vom Benützungsverbot von nicht weiter konkretisierten Behindertenparkplätzen darstellen konnte.Anhaltspunkte dafür, dass die belangten Behörden den Paragraph 45, Absatz 2, StVO fehlerhaft angewendet hätten und insbesondere eine nicht schlüssige Beweiswürdigung vorläge, sind im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hervorgekommen. Die belangten Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer, der nicht im Besitz eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO (in der damals anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) war, Paragraph 45, Absatz 2, StVO - im jeweiligen Verfügungsbereich - keine Rechtsgrundlage für eine pauschale Ausnahme vom Benützungsverbot von nicht weiter konkretisierten Behindertenparkplätzen darstellen konnte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 7. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020022.X00Im RIS seit
28.09.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015