TE Vwgh Beschluss 2015/9/8 Ra 2015/18/0176

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B (geboren 1995), vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, Zl. W212 2107192-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei, und es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Ungarn zuständig sei, und es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm aufgrund seines psychischen Zustandes in Verbindung mit der Inhaftierungspraxis und den aktuellen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Ungarn eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Faktoren nicht ausreichend beschäftigt. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die angesprochenen Faktoren einer Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn entgegenstehen könnten.Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm aufgrund seines psychischen Zustandes in Verbindung mit der Inhaftierungspraxis und den aktuellen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Ungarn eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Faktoren nicht ausreichend beschäftigt. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die angesprochenen Faktoren einer Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn entgegenstehen könnten.

Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.

Wien, am 8. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180176.L00.1

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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