TE Vwgh Beschluss 2015/9/9 Ra 2015/03/0061

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GütbefG 1995 §17 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z1;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z3;
GütbefG 1995 §6 Abs4;
VwGG §25a Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des V V in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Juni 2015, Zl LVwG-2015/25/0621-7, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des römisch fünf römisch fünf in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Juni 2015, Zl LVwG-2015/25/0621-7, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Bestätigung von Bestrafungen nach dem Güterbeförderungsgesetz richtet - zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.

Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber (unter anderem) wegen Übertretung des § 23 Abs 2 Z 1 iVm § 6 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) eine Geldstrafe von EUR 100,-- und wegen Übertretung des § 23 Abs 2 Z 3 iVm § 17 Abs 2 GütbefG eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber (unter anderem) wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) eine Geldstrafe von EUR 100,-- und wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, GütbefG eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

Nach § 23 Abs 2 GütbefG durften die in Rede stehenden Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu jeweils EUR 726,-- geahndet werden.Nach Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG durften die in Rede stehenden Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu jeweils EUR 726,-- geahndet werden.

Da somit die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des hg Senates 03 fallenden Übertretungen des GütbefG - gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Bestrafung nach dem KFG richtet, hat darüber der zuständige hg Senat gesondert zu entscheiden. Wien, am 9. September 2015Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des hg Senates 03 fallenden Übertretungen des GütbefG - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Bestrafung nach dem KFG richtet, hat darüber der zuständige hg Senat gesondert zu entscheiden. Wien, am 9. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030061.L00

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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