TE Vwgh Beschluss 2015/9/30 Ra 2015/06/0068

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des Dr. H S in G, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. April 2015, Zl. LVwG 50.24-5551/2014-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: P GmbH in U, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung, Hofgasse 15, 8010 Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, mwN).Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, mwN).

Das Verwaltungsgericht hat Präklusion des Revisionswerbers hinsichtlich "Lärmbelastung" und "Schadstoffemissionen" angenommen, weil er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben habe.

Nach Auffassung des Revisionswerbers fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "jeder Beschwerdeführer gesondert jeden Beschwerdepunkt anführen muss", obzwar die Problematik an sich im Verfahren angerissen worden sei. Damit ist im gegebenen Zusammenhang der Frage der allfälligen Präklusion von Einwendungen offenkundig gemeint, es fehle eine Rechtsprechung hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung von Einwendungen im Bauverfahren.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, Rz 28 ff zu § 26 dargestellte hg. Judikatur). Dass im vorliegenden Bauverfahren die Lärm-, Staub- und Feinstaubproblematik "angerissen" worden sei bzw. von anderen Nachbarn derartige Einwendungen erhoben worden seien, sodass ein diesbezügliches Vorbringen des Revisionswerbers lediglich eine "Wiederholung" dargestellt hätte, entspricht diesem Erfordernis ebenso wenig wie die Geltendmachung derartiger Einwendungen durch die Ehegattin des Revisionswerbers im eigenen Namen ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird vergleiche , die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, Rz 28 ff zu Paragraph 26, dargestellte hg. Judikatur). Dass im vorliegenden Bauverfahren die Lärm-, Staub- und Feinstaubproblematik "angerissen" worden sei bzw. von anderen Nachbarn derartige Einwendungen erhoben worden seien, sodass ein diesbezügliches Vorbringen des Revisionswerbers lediglich eine "Wiederholung" dargestellt hätte, entspricht diesem Erfordernis ebenso wenig wie die Geltendmachung derartiger Einwendungen durch die Ehegattin des Revisionswerbers im eigenen Namen ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG steht nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0033). Es ist im vorliegenden Fall dem LVwG nicht entgegen zu treten, wenn es die Ansicht vertrat, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war. Im angefochtenen Erkenntnis wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das LVwG von einer Präklusion des Revisionswerbers ausging. Dass diese Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, wurde vorstehend dargelegt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG steht nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0033). Es ist im vorliegenden Fall dem LVwG nicht entgegen zu treten, wenn es die Ansicht vertrat, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war. Im angefochtenen Erkenntnis wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das LVwG von einer Präklusion des Revisionswerbers ausging. Dass diese Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, wurde vorstehend dargelegt.

7. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, im Besonderen § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, im Besonderen Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060068.L00

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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