TE Vwgh Beschluss 2015/10/2 Ra 2015/11/0071

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Veröffentlicht am 02.10.2015
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der H S in W, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2015, Zl. VGW-162/076/33396/2014-21, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde der von der Revisionswerberin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz Beitragsordnung) mit EUR 3.764,74 festgesetzt.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde der von der Revisionswerberin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz Beitragsordnung) mit EUR 3.764,74 festgesetzt.

Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie die Bemessungsgrundlage für den festgesetzten Fondsbeitrag bekämpfte, weil in dieser auch Einnahmen berücksichtigt seien, welche sie für ihre Tätigkeiten als freie Dienstnehmerin der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bezogen habe. Diese Tätigkeiten seien ihrer Ansicht nach nicht als ärztliche Tätigkeiten zu werten, sodass die daraus bezogenen Einnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge einbezogen werden dürften.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab. Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den zwischen der Revisionswerberin und der SVA abgeschlossenen "Freien Dienstvertrag" auszugsweise wie folgt wieder:

"§ 1

(Die Revisionswerberin) stellt sich als medizinische Beraterin im Zusammenhang mit der elektronischen Kontrolle und Bewilligung (elektronische Bearbeitung) von Medikamentenverordnungen zur Verfügung.

...

§ 4 Paragraph 4

(Die Revisionswerberin) hat im Rahmen des freien Dienstvertrages sämtliche ärztliche Fragen mit der elektronischen Kontrolle und Bewilligung von Medikamentenverordnungen eigenständig aufzuarbeiten bzw. zu lösen. Sie hat ihre Tätigkeit im wesentlichen persönlich zu erbringen, kann sich aber im Einzelfall eines geeigneten Vertreters bedienen. Für die Eignung eines allfälligen Vertreters trägt (die Revisionswerberin) die Verantwortung."

Dazu stellte das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung fest, dass der Revisionswerberin in der Stabstelle "Arzneimittelbewilligungsservice" des "chefärztlichen Dienstes" der SVA die Aufgabe zukommt, bei der SVA elektronisch einlangende Anträge von Ärzten betreffend die Verordnung von Arzneimittelspezialitäten zu überprüfen, ob die Kosten für die Arzneimittelspezialität vom Krankenversicherungsträger nach den Regeln des sog. Erstattungskodex übernommen werden und gegebenenfalls über die Bewilligung der Kostenübernahme eigenständig zu entscheiden. Dabei habe die Revisionswerberin die angegebene Diagnose des behandelnden Arztes der im Erstattungskodex für eine bestimmte Arzneimittelspezialität genannten Behandlung zuzuordnen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere des ÄrzteG 1998, der Beitragsordnung, des ASVG und der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, BGBl. II Nr. 473/2004, sowie dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212) führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass die Entscheidung der Revisionswerberin, ob eine Arzneimittelspezialität für die vom behandelnden Arzt bekannt gegebene Diagnose zu bewilligen sei, einerseits entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfordere (daran ändere nichts, dass das Computersystem der SVA bereits entsprechende Vorschläge und vorgefertigte Antwortschreiben beinhalte) und andererseits zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt werde (Sicherstellung einer nachhaltigen Versorgung der Patienten mit Arzneimittelspezialitäten nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft). Daher seien beide Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit erfüllt.Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere des ÄrzteG 1998, der Beitragsordnung, des ASVG und der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,, sowie dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212) führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass die Entscheidung der Revisionswerberin, ob eine Arzneimittelspezialität für die vom behandelnden Arzt bekannt gegebene Diagnose zu bewilligen sei, einerseits entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 erfordere (daran ändere nichts, dass das Computersystem der SVA bereits entsprechende Vorschläge und vorgefertigte Antwortschreiben beinhalte) und andererseits zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt werde (Sicherstellung einer nachhaltigen Versorgung der Patienten mit Arzneimittelspezialitäten nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft). Daher seien beide Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst ausgeführt wird, es liege keine Rechtsprechung vor, ob eine ärztliche Tätigkeit vorliege, wenn der Bearbeiter eines Antrages auf Kostenübernahme einer Arzneimittelspezialität lediglich in der Lage sein müsse, die Begründung (des Antrages) zu lesen und auf seine begriffliche Übereinstimmung mit dem Erstattungskodex zu überprüfen, "ohne dass in irgendeiner Weise eine eigenständige Beurteilung dieser Begründung durch den Bearbeiter dieses Antrages stattfindet". Hinzu komme, dass bei richtiger Handhabung der verwendeten Software ("ABS-System") einerseits durch den antragstellenden Arzt und andererseits durch den überprüfenden Bearbeiter der Sozialversicherung "dasselbe Ergebnis herauskommen müsste".

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Soweit die Revisionswerberin mit dem genannten Vorbringen behauptet, ihre Tätigkeit bei der Bewilligung von Arzneispezialitäten beinhalte keinen Beurteilungsspielraum, ist ihr der von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte, oben auszugsweise zitierte "Freie Dienstvertrag" mit der SVA entgegen zu halten, dem zufolge sie "sämtliche ärztliche Fragen im

Zusammenhang mit der ... Bewilligung von Medikamentenverordnungen

eigenständig ... zu lösen hat". Insoweit konnte das

Verwaltungsgericht unbedenklich davon ausgehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin zweifellos entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 voraussetzt, woran nichts ändert, dass sie bei ihrer Beurteilung auf (computer-)technische Hilfsmittel zurückgreifen kann (vgl. das - eine sehr ähnliche Tätigkeit betreffende - zitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212, mwN). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auch das Kriterium, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, berücksichtigt, und ist daher bei der Beurteilung über das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht von der hg. Judikatur abgewichen.Verwaltungsgericht unbedenklich davon ausgehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin zweifellos entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 voraussetzt, woran nichts ändert, dass sie bei ihrer Beurteilung auf (computer-)technische Hilfsmittel zurückgreifen kann vergleiche , das - eine sehr ähnliche Tätigkeit betreffende - zitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212, mwN). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auch das Kriterium, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, berücksichtigt, und ist daher bei der Beurteilung über das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht von der hg. Judikatur abgewichen.

Dass die in den Aufgabenbereich der Revisionswerberin fallende Bewilligung von Arzneispezialitäten jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit darstellt, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Bewilligungspflicht die Einholung einer "ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger" verlangt (§ 1 Abs. 3, § 2 Z. 4 und § 6 Abs. 1 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung). Unzutreffend ist daher das Revisionsvorbringen, die Tätigkeit der Revisionswerberin könnte auch von einem Pharmazeuten ausgeübt werden.Dass die in den Aufgabenbereich der Revisionswerberin fallende Bewilligung von Arzneispezialitäten jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit darstellt, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Bewilligungspflicht die Einholung einer "ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger" verlangt (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung). Unzutreffend ist daher das Revisionsvorbringen, die Tätigkeit der Revisionswerberin könnte auch von einem Pharmazeuten ausgeübt werden.

In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110071.L00

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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