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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der K G, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015, Zl. W112 1420241- 2/37E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf: Die Revisionswerberin macht ausschließlich geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe wegen Untätigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG in der Sache selbst entschieden, dies widerspreche - aus näher dargestellten Gründen - dem Rechtsstaatsprinzip.Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf: Die Revisionswerberin macht ausschließlich geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe wegen Untätigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG in der Sache selbst entschieden, dies widerspreche - aus näher dargestellten Gründen - dem Rechtsstaatsprinzip.
Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0127, vom 27. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0011, und vom 8. Juni 2015, Zl. Ra 2015/20/0022).Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0127, vom 27. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0011, und vom 8. Juni 2015, Zl. Ra 2015/20/0022).
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010157.L00Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015