TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/15 Ra 2015/20/0116

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Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

E1P;
E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0117 Ra 2015/20/0120 Ra 2015/20/0119 Ra 2015/20/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien, 1. S Z (hg. protokolliert zu Ra 2015/20/0116), 2. F Z (hg. protokolliert zu Ra 2015/20/0117),

3. F Z (hg. protokolliert zu Ra 2015/20/0118), 4. B Z (hg. protokolliert zu Ra 2015/20/0119), 5. S Z (hg. protokolliert zu Ra 2015/20/0120), alle in P, alle vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015, Zl. W184 2102776-1/5E (zu 1.), Zl. W184 2102773-1/4E (zu 2.), Zl. W184 2102771-1/4E (zu 3.), Zl. W184 2102770-1/4E (zu 4.) und Zl. W184 2102775-1/4E (zu 5.), betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftrevisionswerber. Die Revisionswerber, Staatsangehörige des Kosovo, reisten am 18. November 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, den die Erst- bis Drittrevisionswerber im Wesentlichen damit begründeten, dass sie den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Die Viert- und Fünftrevisionswerber hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Bescheiden jeweils vom 24. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge I. auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), Ungarn zuständig sei sowie ordnete II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Ungarn zulässig sei.Mit Bescheiden jeweils vom 24. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge römisch eins. auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), Ungarn zuständig sei sowie ordnete römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Ungarn zulässig sei.

Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, die Revisionswerber seien in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten dort in weiterer Folge am 5. September 2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen sei von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zustimmend beantwortet worden.Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, die Revisionswerber seien in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten dort in weiterer Folge am 5. September 2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen sei von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO zustimmend beantwortet worden.

Rechtlich führte das BFA aus, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Ungarn die Einheit der Familie gewahrt bleibe und die in den gegenständlichen Verfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeuten würden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt und habe sich in den Verfahren auch kein Hinweis auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet ergeben.Rechtlich führte das BFA aus, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Ungarn die Einheit der Familie gewahrt bleibe und die in den gegenständlichen Verfahren getroffenen Ausweisungsentscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK bedeuten würden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt und habe sich in den Verfahren auch kein Hinweis auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet ergeben.

Im ungarischen Asylsystem bestehe zwar Verbesserungsbedarf, allerdings seien die geforderten Mindeststandards für Asylwerber in Ungarn erfüllt und stelle daher eine Rückverbringung nach Ungarn keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), oder von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervor gekommen. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO habe sich nicht ergeben.Im ungarischen Asylsystem bestehe zwar Verbesserungsbedarf, allerdings seien die geforderten Mindeststandards für Asylwerber in Ungarn erfüllt und stelle daher eine Rückverbringung nach Ungarn keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), oder von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervor gekommen. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO habe sich nicht ergeben.

Des Weiteren wurde nach Verneinung einer Verletzung des Art. 3 EMRK die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der Revisionswerber nach Ungarn für zulässig erklärt.Des Weiteren wurde nach Verneinung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der Revisionswerber nach Ungarn für zulässig erklärt.

Dagegen erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn nicht ausreichend die individuelle Situation der Revisionswerber beachtet hätten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Revisionswerber zu einer vulnerablen Gruppe zu zählen seien, weil die Erstrevisionswerberin Alleinerzieherin von vier Kindern im Alter zwischen acht und 16 Jahren sei. Der Zweitrevisionswerber habe in Ungarn selbst Misshandlungen durch ungarische Sicherheitskräfte erlebt und die Drittrevisionswerberin leide aufgrund der Erlebnisse in Ungarn an psychischen Problemen. Es seien keinerlei Feststellungen zur Unterbringung und Behandlung von Familien, insbesondere Familien mit alleinerziehenden Elternteilen getroffen worden. Unter Zitierung von Länderberichten wurde weiter ausgeführt, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leide und es in Ungarn auch möglich sei, Familien mit Kindern bis zu 30 Tage in Asylhaft zu nehmen. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft, weil diese nicht schlüssig argumentiert habe, warum den Länderberichten, die den von ihr zitierten Urteilen zu Grunde lägen, ein höherer Beweiswert zukäme, als den von den Revisionswerbern vorgebrachten; auch sei der Umstand nicht gewürdigt worden, dass der Zweitrevisionswerber in Ungarn von Sicherheitskräften misshandelt worden sei. Dies hätte aber für die Beurteilung der Frage, ob den Revisionswerbern im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, jedenfalls mit einbezogen werden müssen. Schließlich sei auch die rechtliche Beurteilung des BFA unrichtig vorgenommen worden, weil in der Prüfung der Anwendbarkeit der Ermessensklausel gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Kindeswohl einzubeziehen gewesen wäre. Eine individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden, dass die Revisionswerber in Ungarn adäquat untergebracht und jedenfalls nicht in Haft genommen würden, sei nicht erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes der Drittrevisionswerberin wurden beantragt.Dagegen erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn nicht ausreichend die individuelle Situation der Revisionswerber beachtet hätten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Revisionswerber zu einer vulnerablen Gruppe zu zählen seien, weil die Erstrevisionswerberin Alleinerzieherin von vier Kindern im Alter zwischen acht und 16 Jahren sei. Der Zweitrevisionswerber habe in Ungarn selbst Misshandlungen durch ungarische Sicherheitskräfte erlebt und die Drittrevisionswerberin leide aufgrund der Erlebnisse in Ungarn an psychischen Problemen. Es seien keinerlei Feststellungen zur Unterbringung und Behandlung von Familien, insbesondere Familien mit alleinerziehenden Elternteilen getroffen worden. Unter Zitierung von Länderberichten wurde weiter ausgeführt, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leide und es in Ungarn auch möglich sei, Familien mit Kindern bis zu 30 Tage in Asylhaft zu nehmen. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft, weil diese nicht schlüssig argumentiert habe, warum den Länderberichten, die den von ihr zitierten Urteilen zu Grunde lägen, ein höherer Beweiswert zukäme, als den von den Revisionswerbern vorgebrachten; auch sei der Umstand nicht gewürdigt worden, dass der Zweitrevisionswerber in Ungarn von Sicherheitskräften misshandelt worden sei. Dies hätte aber für die Beurteilung der Frage, ob den Revisionswerbern im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, jedenfalls mit einbezogen werden müssen. Schließlich sei auch die rechtliche Beurteilung des BFA unrichtig vorgenommen worden, weil in der Prüfung der Anwendbarkeit der Ermessensklausel gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO das Kindeswohl einzubeziehen gewesen wäre. Eine individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden, dass die Revisionswerber in Ungarn adäquat untergebracht und jedenfalls nicht in Haft genommen würden, sei nicht erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes der Drittrevisionswerberin wurden beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge aller Revisionswerber gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge aller Revisionswerber gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerber hätten am 5. November 2014 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Besondere, in den Personen der Revisionswerber gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprächen, lägen nicht vor und schließe sich das Bundesverwaltungsgericht auch den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass bei den Revisionswerbern gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vorlägen; die Drittrevisionswerberin leide an einer "akuten Belastungsreaktion F 43.0 durch negativen Asylbescheid", der Fünftrevisionswerber leide an einer "Tic-Symptomatik" aufgrund von psychischem Stress.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die "Gesamtsituation des Asylwesens" im zuständigen Mitgliedstaat ergebe sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der Bescheide des BFA; der Gesundheitszustand aus den vorgelegten Befunden.

Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Revisionswerber jedenfalls keinesfalls jene Schwere aufwiesen, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Insgesamt handle es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) um keinen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung "zwingend seien". Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung und den Haftbedingungen von Asylwerbern in Ungarn seien letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften.Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Revisionswerber jedenfalls keinesfalls jene Schwere aufwiesen, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Insgesamt handle es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) um keinen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung "zwingend seien". Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung und den Haftbedingungen von Asylwerbern in Ungarn seien letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften.

Bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC sei ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Revisionswerber in Österreich nicht dargelegt worden. Die Revisionswerber seien erst vor vier Monaten aus wirtschaftlichen Gründen illegal eingereist und würden ihren Aufenthalt lediglich auf unzulässige Anträge auf internationalen Schutz stützen.Bezüglich einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC sei ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Revisionswerber in Österreich nicht dargelegt worden. Die Revisionswerber seien erst vor vier Monaten aus wirtschaftlichen Gründen illegal eingereist und würden ihren Aufenthalt lediglich auf unzulässige Anträge auf internationalen Schutz stützen.

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage gestützt habe.Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage gestützt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten

(auszugsweise):

"Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

  1. (1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2,Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

    Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

    Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

  3. (3)Absatz 3,(...)

    Artikel 17

    Ermessensklauseln

  4. (1)Absatz eins,Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

    Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. (...)"

§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

  1. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
  2. (3)Absatz 3,Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

    Die Revisionswerber machen zur Zulässigkeit der Revision u. a. geltend, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung der Asylwerber unter Bedachtnahme auf die EMRK und GRC entgegenstünden, unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine revisible Rechtsfrage sei. Aus im Verfahren vorgelegten Befunden ergebe sich die Vulnerabilität der Dritt- und Fünftrevisionswerber. In Ungarn sei aber nicht bei allen Unterbringungszentren psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte gewährleistet und es fehlten Feststellungen, ob die ungarischen Behörden - ungeachtet bestehender Probleme in der Versorgung der Asylwerber -Die Revisionswerber machen zur Zulässigkeit der Revision u. a. geltend, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung der Asylwerber unter Bedachtnahme auf die EMRK und GRC entgegenstünden, unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine revisible Rechtsfrage sei. Aus im Verfahren vorgelegten Befunden ergebe sich die Vulnerabilität der Dritt- und Fünftrevisionswerber. In Ungarn sei aber nicht bei allen Unterbringungszentren psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte gewährleistet und es fehlten Feststellungen, ob die ungarischen Behörden - ungeachtet bestehender Probleme in der Versorgung der Asylwerber -

geeignete medizinische Maßnahmen träfen. Darüber hinaus drohe den Revisionswerbern eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch, dass sie bei der Überstellung dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen, insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wären, wie das dem Zweitrevisionswerber bereits widerfahren sei. geeignete medizinische Maßnahmen träfen. Darüber hinaus drohe den Revisionswerbern eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch, dass sie bei der Überstellung dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen, insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wären, wie das dem Zweitrevisionswerber bereits widerfahren sei.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublinverfahrens zulässig ist, eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublinverfahrens zulässig ist, eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

Diesbezüglich traf das Bundesverwaltungsgericht keine eigenen Länderfeststellungen, sondern schloss sich den Feststellungen der Bescheide des BFA zur Lage im Mitgliedstaat an. Das BFA traf Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - auf Berichten vom April 2014 beruhen. In Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung u.a. Berichte österreichischer Verbindungsbeamte bis Juli 2014 zu Grunde; Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen.

Die Revisionswerber haben im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Zweifel gezogen haben. Dieses Vorbringen war aus den im schon zitierten Erkenntnis vom 8. September 2015 genannten Gründen ausreichend, dass eine weitergehende Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn geboten war.

Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im verzeichneten Umfang auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im verzeichneten Umfang auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200116.L00

Im RIS seit

17.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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