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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 30. April 2013, Zl. VwSen-510125/2/Ki/Bb/Spe, betreffend Abweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Fahrschule (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Führerscheinklassen A, B, C, D, E und F an einem nähergenannten Standort in W zu erteilen, gemäß §§ 108 Abs. 3 iVm 109 ff KFG 1967 iVm der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Führerscheinklassen A, B, C, D, E und F an einem nähergenannten Standort in W zu erteilen, gemäß Paragraphen 108, Absatz 3, in Verbindung mit 109, ff KFG 1967 in Verbindung mit , der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgewiesen.
Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer, österreichischer Staatsbürger und seit 31. August 2001 mit Hauptwohnsitz in W gemeldet, habe am 19. November 2012 die Erteilung einer Fahrschulbewilligung beantragt. Er sei seit 2005 im Besitz der österreichischen Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, D und E und besitze seit 25. Februar 2010 die deutsche Fahrlehrererlaubnis der Klassen A, BE, CE und DE sowie seit 12. April 2010 die österreichische Fahrschullehrerberechtigung für die Fahrzeugklassen A, B, C, D, E und F.
Im April 2010 sei ihm von der Landeshauptstadt H die Erlaubnis erteilt worden, an einem näher genannten Standort in H eine Fahrschule für die Klassen A, BE, CE und DE zu betreiben. Seit März 2012 besitze er die Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Fahrschule in Deutschland, nämlich an einem näher genannten Standort in D, für die Klassen A und BE, welche im November 2012 auf die Klassen CE und DE ausgedehnt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit August 2012 im Besitz einer Zweigstellenerlaubnis für weitere Standorte in Deutschland.
Der Beschwerdeführer verfüge weder über den Abschluss eines Diplom-, Master-, oder Bachelorstudiums an einer österreichischen technischen Universität noch eines Diploms einer technischen Fachschule, noch besitze er eine Reife- oder Diplomprüfung einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige andere Schulausbildung.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung in Österreich seien im KFG 1967 normiert.
Gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 dürfe eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen technischen Universität, oder den Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik hätten oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besäßen oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden hätten, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 dürfe eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen technischen Universität, oder den Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik hätten oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besäßen oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden hätten, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade.
Nach lit. h der genannten Gesetzesstelle müsse der Antragsteller überdies glaubhaft machen, dass er innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines der in lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben habe.Nach Litera h, der genannten Gesetzesstelle müsse der Antragsteller überdies glaubhaft machen, dass er innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines der in Litera e, angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben habe.
Gemäß § 109 Abs. 2 KFG 1967 könne die Bezirksverwaltungsbehörde vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 lit. e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen habe. Eine solche Befreiung gelte für das gesamte Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, KFG 1967 könne die Bezirksverwaltungsbehörde vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in Absatz eins, Litera e, angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen habe. Eine solche Befreiung gelte für das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß § 109 Abs. 5 KFG 1967 seien bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen.Gemäß Paragraph 109, Absatz 5, KFG 1967 seien bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera e, bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen.
Es sei nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die nach der österreichischen Rechtslage geforderten schulischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 nicht erfülle. Das Vorliegen einer gleichwertigen Schulausbildung im Sinne des § 109 Abs. 2 KFG 1967 habe der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch bestünden dafür der Aktenlage nach konkrete Anhaltspunkte. Unstrittig sei weiters, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung des § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 nicht erfülle, weil er das Erfordernis einer fünfjährigen Beschäftigungszeit als Fahrschullehrer nicht aufweise, zumal ihm die Fahrschullehrerberechtigung in Österreich erst im April 2010 erteilt worden sei.Es sei nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die nach der österreichischen Rechtslage geforderten schulischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 nicht erfülle. Das Vorliegen einer gleichwertigen Schulausbildung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, KFG 1967 habe der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch bestünden dafür der Aktenlage nach konkrete Anhaltspunkte. Unstrittig sei weiters, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera h, KFG 1967 nicht erfülle, weil er das Erfordernis einer fünfjährigen Beschäftigungszeit als Fahrschullehrer nicht aufweise, zumal ihm die Fahrschullehrerberechtigung in Österreich erst im April 2010 erteilt worden sei.
Gemäß § 109 Abs. 5 KFG 1967 seien im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h jene Qualifikationen des Betreffenden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben worden seien, im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG zu überprüfen und zu berücksichtigen. Bewilligungswerber, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Fahrschulinhaber gewesen seien, könnten eine Fahrschulbewilligung in Österreich etwa auch dann erlangen, wenn sie diesen Beruf über einen längeren Zeitraum nachweislich ausgeübt hätten und diese nachweislich erworbenen Qualifikationen als den nationalen Erfordernissen entsprechend (gleichwertig) gewertet werden könnten.Gemäß Paragraph 109, Absatz 5, KFG 1967 seien im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera e, bis h jene Qualifikationen des Betreffenden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben worden seien, im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG zu überprüfen und zu berücksichtigen. Bewilligungswerber, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Fahrschulinhaber gewesen seien, könnten eine Fahrschulbewilligung in Österreich etwa auch dann erlangen, wenn sie diesen Beruf über einen längeren Zeitraum nachweislich ausgeübt hätten und diese nachweislich erworbenen Qualifikationen als den nationalen Erfordernissen entsprechend (gleichwertig) gewertet werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe, abgesehen von seinem Hinweis auf den nachweislichen Besuch eines Lehrgangs im Bereich "Fahrschulbetriebswirtschaft" im Zeitraum vom 23. November bis 4. Dezember 2009 im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten sowie eines Anpassungslehrgangs für Fahrlehrer im Jahr 2010, nicht einmal ansatzweise dargetan, dass er in Deutschland Ausbildungen absolviert hätte, die inhaltlich dem Niveau glichen, das in Österreich in § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 gefordert werde. In Ermangelung eines solchen Vorbringens sowie unter Beachtung der Dauer und des Inhalts der beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgänge zeige dieser nicht auf, dass er iSd § 109 Abs. 5 KFG 1967 über Nachweise bzw. Qualifikationen verfüge, die dem nationalen Erfordernis nach § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG 1967 gleichwertig seien.Der Beschwerdeführer habe, abgesehen von seinem Hinweis auf den nachweislichen Besuch eines Lehrgangs im Bereich "Fahrschulbetriebswirtschaft" im Zeitraum vom 23. November bis 4. Dezember 2009 im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten sowie eines Anpassungslehrgangs für Fahrlehrer im Jahr 2010, nicht einmal ansatzweise dargetan, dass er in Deutschland Ausbildungen absolviert hätte, die inhaltlich dem Niveau glichen, das in Österreich in Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 gefordert werde. In Ermangelung eines solchen Vorbringens sowie unter Beachtung der Dauer und des Inhalts der beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgänge zeige dieser nicht auf, dass er iSd Paragraph 109, Absatz 5, KFG 1967 über Nachweise bzw. Qualifikationen verfüge, die dem nationalen Erfordernis nach Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, und h KFG 1967 gleichwertig seien.
Fraglich sei demnach nur, ob die einschlägige dreijährige praktische Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Leitung bzw. Führung einer Fahrschule in Deutschland einen ausreichenden gleichwertigen Ersatz darstellen könne, um von den persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG 1967 abzusehen.Fraglich sei demnach nur, ob die einschlägige dreijährige praktische Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Leitung bzw. Führung einer Fahrschule in Deutschland einen ausreichenden gleichwertigen Ersatz darstellen könne, um von den persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, und h KFG 1967 abzusehen.
Die Anerkennung der Berufserfahrung werde in Kapitel II Art. 16 bis Art. 19 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Habe demnach jemand in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Beruf als ununterbrochene Tätigkeit mehrere Jahre als Selbstständiger ausgeübt und liege die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurück, so erkenne der Aufnahmestaat die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit als ausreichenden Nachweis an; der Betreffende erfülle also im Aufnahmemitgliedstaat alle fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit.Die Anerkennung der Berufserfahrung werde in Kapitel römisch zwei Artikel 16 bis Artikel 19, der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Habe demnach jemand in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Beruf als ununterbrochene Tätigkeit mehrere Jahre als Selbstständiger ausgeübt und liege die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurück, so erkenne der Aufnahmestaat die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit als ausreichenden Nachweis an; der Betreffende erfülle also im Aufnahmemitgliedstaat alle fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit.
Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a der Richtlinie müsse die selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich dabei um eine in Anhang IV Verzeichnis III angeführte Tätigkeit handle. Die selbständige Führung einer Fahrschule sei in der taxativen Aufzählung der im Verzeichnis III angeführten Tätigkeiten aber nicht genannt, sodass die entsprechende Regelung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Richtlinie im Beschwerdefall keine Anwendung finde.Nach Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie müsse die selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich dabei um eine in Anhang römisch vier Verzeichnis römisch drei angeführte Tätigkeit handle. Die selbständige Führung einer Fahrschule sei in der taxativen Aufzählung der im Verzeichnis römisch drei angeführten Tätigkeiten aber nicht genannt, sodass die entsprechende Regelung nach Artikel 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Richtlinie im Beschwerdefall keine Anwendung finde.
Auch in Art. 17 und 18 der Richtlinie sei das Führen einer Fahrschule nicht genannt. Die Heranziehung dieser Regelungen scheide aber schon deshalb aus, weil diese eine mindestens sechsbzw. fünfjährige selbständige Tätigkeit, die der Beschwerdeführer aktenkundig nicht aufweisen könne, voraussetzten.Auch in Artikel 17, und 18 der Richtlinie sei das Führen einer Fahrschule nicht genannt. Die Heranziehung dieser Regelungen scheide aber schon deshalb aus, weil diese eine mindestens sechsbzw. fünfjährige selbständige Tätigkeit, die der Beschwerdeführer aktenkundig nicht aufweisen könne, voraussetzten.
Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 der Richtlinie berufen, weil diese Bestimmung nur bei vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Berufs im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat gelte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge beabsichtige er aber, am Standort in W eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auszuüben.Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Artikel 5, der Richtlinie berufen, weil diese Bestimmung nur bei vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Berufs im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat gelte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge beabsichtige er aber, am Standort in W eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auszuüben.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die einschlägige Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Führen bzw. Leiten einer Fahrschule im EU-Mitgliedstaat Deutschland im Ausmaß von drei Jahren noch nicht ausreiche, um von einer den nationalen Erfordernissen gleichwertigen Qualifikation im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG 1967 ausgehen zu können. Die Berufspraxis des Beschwerdeführers von drei Jahren sei zu kurz, um die schulische Voraussetzung und das aufgestellte Erfordernis der fünfjährigen Fahrschullehrerbeschäftigung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung in Österreich zu erfüllen.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die einschlägige Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Führen bzw. Leiten einer Fahrschule im EU-Mitgliedstaat Deutschland im Ausmaß von drei Jahren noch nicht ausreiche, um von einer den nationalen Erfordernissen gleichwertigen Qualifikation im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, und h KFG 1967 ausgehen zu können. Die Berufspraxis des Beschwerdeführers von drei Jahren sei zu kurz, um die schulische Voraussetzung und das aufgestellte Erfordernis der fünfjährigen Fahrschullehrerbeschäftigung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung in Österreich zu erfüllen.
Wegen Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG 1967 sei auf die übrigen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen gewesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde durch die angewendete Regelung diskriminiert, könne nicht gefolgt werden, weil die Regelungen des § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG 1967 österreichische Staatsbürger und sonstige EU-Bürger in gleicher Weise treffen.Wegen Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, und h KFG 1967 sei auf die übrigen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen gewesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde durch die angewendete Regelung diskriminiert, könne nicht gefolgt werden, weil die Regelungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, und h KFG 1967 österreichische Staatsbürger und sonstige EU-Bürger in gleicher Weise treffen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1.1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
1.2. Gemäß § 108 Abs. 3 erster Satz KFG 1967 bedarf die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. 1.2. Gemäß Paragraph 108, Absatz 3, erster Satz KFG 1967 bedarf die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 109 KFG 1967 statuiert persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bestimmt: Paragraph 109, KFG 1967 statuiert persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bestimmt:
"§ 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
(3) …
a) Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt (§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung oder einer Fachschule maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (§ 119 Abs. 3), a) Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt (Paragraph 119, Absatz eins,), einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung oder einer Fachschule maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (Paragraph 119, Absatz 3,),
b) Bediensteten der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (§ 120 Abs. 2) oder b) Bediensteten der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (Paragraph 120, Absatz 2,) oder
c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (§ 121). c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (Paragraph 121,).
..."
1.3. Durch die Regelung des § 109 Abs. 5 bis 9 KFG 1967 wurde die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 (iF: Richtlinie), umgesetzt (vgl. die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 43/20013, RV 1985 BlgNR 24. GP, 9). 1.3. Durch die Regelung des Paragraph 109, Absatz 5, bis 9 KFG 1967 wurde die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 (iF: Richtlinie), umgesetzt vergleiche , die Materialien zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 43/20013, Regierungsvorlage 1985, BlgNR 24. GP, 9).
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen dieser Richtlinie von Interesse:
"TITEL I"TITEL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
a) 'reglementierter Beruf' ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
b) 'Berufsqualifikationen' sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach
Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
c) 'Ausbildungsnachweise' sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.
TITEL IITITEL römisch zwei
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Artikel 5
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
a) wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend 'Niederlassungsmitgliedstaat' genannt) und
b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
...
TITEL IIITITEL römisch drei
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen
Artikel 10
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel römisch zwei und römisch drei dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:
...
Artikel 11
Qualifikationsniveaus
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß
Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang römisch drei aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang römisch drei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.
Artikel 11 Buchstabe c verfügt.
...
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Anerkennung der Berufserfahrung
Artikel 16
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.
Artikel 17
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis ITätigkeiten nach Anhang römisch vier Verzeichnis römisch eins
a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
Artikel 18
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis IITätigkeiten nach Anhang römisch vier Verzeichnis römisch zwei
a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
Artikel 19
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis IIITätigkeiten nach Anhang römisch vier Verzeichnis römisch drei
a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
2. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer weder die von § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 geforderte Voraussetzung (Absolvierung zumindest der Reife- bzw. Diplomprüfung an einer HTL) noch jene nach lit. h (fünfjährige Tätigkeit als Fahrschullehrer) erfüllt. 2. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer weder die von Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 geforderte Voraussetzung (Absolvierung zumindest der Reife- bzw. Diplomprüfung an einer HTL) noch jene nach Litera h, (fünfjährige Tätigkeit als Fahrschullehrer) erfüllt.
2.1. Die belangte Behörde hat - mit der dargestellten Begründung - die Auffassung vertreten, auch mit der nach § 109 Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Richtlinie gebotenen Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbenen Qualifikationen sei für diesen nichts gewonnen, weil es unter Bedachtnahme auf Inhalt und Dauer der Ausbildung am Erfordernis der Gleichwertigkeit fehle. 2.1. Die belangte Behörde hat - mit der dargestellten Begründung - die Auffassung vertreten, auch mit der nach Paragraph 109, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Richtlinie gebotenen Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbenen Qualifikationen sei für diesen nichts gewonnen, weil es unter Bedachtnahme auf Inhalt und Dauer der Ausbildung am Erfordernis der Gleichwertigkeit fehle.
2.2. Demgegenüber ist die Beschwerde der Ansicht, aufgrund der in Deutschland erlangten Berufsbefähigung und -praxis (die den österreichischen Erfordernissen gleichwertig seien) müsse von den fehlenden Voraussetzungen nach § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG 1967 abgesehen werden. 2.2. Demgegenüber ist die Beschwerde der Ansicht, aufgrund der in Deutschland erlangten Berufsbefähigung und -praxis (die den österreichischen Erfordernissen gleichwertig seien) müsse von den fehlenden Voraussetzungen nach Paragraph 109, Absatz eins, Litera e, und h KFG 1967 abgesehen werden.
Die Beschwerde macht dazu, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, (zusammengefasst) Folgendes geltend:
Richtig sei zwar, dass die selbständige Führung einer Fahrschule in den in den Anhängen der Richtlinie enthaltenen Aufzählungen zu den in Art. 17, 18 und 19 der Richtlinie genannten selbständigen Tätigkeiten nicht genannt sei. Doch normiere die Richtlinie "im Fahrschulbereich" keine weiteren Erfordernisse oder Einschränkungen, weshalb die "Annahme weiterer einschränkender Voraussetzungen etwa in Hinsicht auf die Dauer der Berufspraxis" unzulässig sei. Auch sei die vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Berufspraxis keineswegs zu kurz, um die in Rede stehenden nationalen Erfordernisse zu substituieren, zumal die belangte Behörde ihre diesbezügliche Auffassung nicht näher begründet habe.Richtig sei zwar, dass die selbständige Führung einer Fahrschule in den in den Anhängen der Richtlinie enthaltenen Aufzählungen zu den in Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie genannten selbständigen Tätigkeiten nicht genannt sei. Doch normiere die Richtlinie "im Fahrschulbereich" keine weiteren Erfordernisse oder Einschränkungen, weshalb die "Annahme weiterer einschränkender Voraussetzungen etwa in Hinsicht auf die Dauer der Berufspraxis" unzulässig sei. Auch sei die vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Berufspraxis keineswegs zu kurz, um die in Rede stehenden nationalen Erfordernisse zu substituieren, zumal die belangte Behörde ihre diesbezügliche Auffassung nicht näher begründet habe.
Gleich wie in Österreich unterliege der Zugang zur Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung und zum Betrieb einer Fahrschule in Deutschland einer strengen Reglementierung. Die Richtlinie verlange nicht, dass die Berechtigung zur Führung einer Fahrschule im Herkunftsmitgliedstaat bereits seit zwei Jahren ausgeübt wurde, vielmehr dürfe von einem Mitgliedstaat das "Recht zur Ausübung einer Dienstleistung" aufgrund des Art. 5 der Richtlinie nicht eingeschränkt werden.Gleich wie in Österreich unterliege der Zugang zur Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung und zum Betrieb einer Fahrschule in Deutschland einer strengen Reglementierung. Die Richtlinie verlange nicht, dass die Berechtigung zur Führung einer Fahrschule im Herkunftsmitgliedstaat bereits seit zwei Jahren ausgeübt wurde, vielmehr dürfe von einem Mitgliedstaat das "Recht zur Ausübung einer Dienstleistung" aufgrund des Artikel 5, der Richtlinie nicht eingeschränkt werden.
Es würde "der Richtlinie und dem daraus entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzip" widersprechen, dem Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung der in Rede stehenden nationalen Voraussetzungen den Betrieb einer Fahrschule in Österreich zu untersagen, weil die Kriterien für die Erteilung der Bewilligung in Deutschland den österreichischen zumindest vergleichbar seien und der Beschwerdeführer dadurch in seiner "Befähigung zum Betrieb einer Fahrschule diskriminiert" werde.
Der Beschwerdeführer habe "mit den in Deutschland erworbenen bzw. von den deutschen Behörden anerkannten Ausbildungen und Zusatzausbildungen jedenfalls auch die erforderlichen Berufsqualifikationen im Sinne der in Österreich geltenden Vorschriften nachgewiesen"; "in Befolgung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" dürften von ihm keine weiteren Bewilligungsvoraussetzungen verlangt werden.
Der Beschwerdeführer habe zwei Fahrschulen in Deutschland über einen Zeitraum von rund drei Jahren problemlos und unbeanstandet geführt; damit sei nachgewiesen, dass ein Abverlangen weiterer, insbesondere auf die Dauer der Berufsausübung gerichteter persönlicher Voraussetzungen sachlich nicht gerechtfertigt sei. Allfällige Bedenken der belangten Behörde an Art und Qualität der Berufsausübung durch den Beschwerdeführer in Deutschland hätten diese zu weiteren Erhebungen verpflichtet. Aktenkundig sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer zum Betrieb und zur Leitung eines - in jeder Hinsicht mit einem österreichischen vergleichbaren - Fahrschulbetriebs in Deutschland in der Lage sei.
Dem Antrag des Beschwerdeführers wäre daher richtigerweise stattzugeben gewesen.
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
3.1. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, entsprechend der von ihm im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben, die Erteilung einer Fahrschulbewilligung an einem Standort in W und damit die - wie schon die belangte Behörde zutreffend (und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen) erkannt hat - nicht bloß vorübergehende und gelegentliche Ausübung eines Berufs in Österreich beabsichtigt.
Folglich sind die Regelungen der Richtlinie betreffend die "Dienstleistungsfreiheit" (Titel II, Art. 5 bis 9) im Beschwerdefall nicht anzuwenden, bestimmt doch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich, dass "die Bestimmungen dieses Titels ... nur für den Fall (gelten), dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt."Folglich sind die Regelungen der Richtlinie betreffend die "Dienstleistungsfreiheit" (Titel römisch zwei, Artikel 5 bis 9) im Beschwerdefall nicht anzuwenden, bestimmt doch Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie ausdrücklich, dass "die Bestimmungen dieses Titels ... nur für den Fall (gelten), dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt."
Schon deshalb ist das Argument des Beschwerdeführers, es dürfe sein Recht zur Ausübung einer Dienstleistung nicht eingeschränkt werden, nicht tragfähig.
3.2. Die selbständige Führung einer Fahrschule ist nicht in den die Art. 17, 18 und 19 der Richtlinie betreffenden Verzeichnissen der Anhänge enthalten, dies wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Schon deshalb kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Kapitel II ("Anerkennung der Berufserfahrung") des Titels III ("Niederlassungsfreiheit"), Art. 16 bis 20 der Richtlinie, berufen. 3.2. Die selbständige Führung einer Fahrschule ist nicht in den die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie betreffenden Verzeichnissen der Anhänge enthalten, dies wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Schon deshalb kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Kapitel römisch zwei ("Anerkennung der Berufserfahrung") des Titels römisch drei ("Niederlassungsfreiheit"), Artikel 16 bis 20 der Richtlinie, berufen.
3.3. Unstrittig ist schließlich auch, dass im Beschwerdefall eine "Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung" im Sinne des Kapitel III des Titels II der Richtlinie nicht in Betracht kommt. 3.3. Unstrittig ist schließlich auch, dass im Beschwerdefall eine "Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung" im Sinne des Kapitel römisch drei des Titels römisch zwei der Richtlinie nicht in Betracht kommt.
3.4. Offen bleibt damit gegebenenfalls eine allfällige Anerkennung der vom Beschwerdeführer erlangten Qualifikationen im Sinne des Kapitel I des Titels III ("Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen") nach Art. 10 bis 15 der Richtlinie. 3.4. Offen bleibt damit gegebenenfalls eine allfällige Anerkennung der vom Beschwerdeführer erlangten Qualifikationen im Sinne des Kapitel römisch eins des Titels römisch drei ("Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen") nach Artikel 10 bis 15 der Richtlinie.
Die Bestimmungen dieses Teils der Richtlinie gelten nämlich (vgl. Art. 10, Einleitungssatz) "für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen".Die Bestimmungen dieses Teils der Richtlinie gelten nämlich vergleiche , Artikel 10,, Einleitungssatz) "für alle Berufe, die nicht unter Kapitel römisch zwei und römisch drei dieses Titels fallen".
Da die Errichtung einer Fahrschule einer - unter anderem an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpfter - Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf (§ 108 KFG 1967), handelt es sich beim Betrieb einer Fahrschule um einen reglementierten Beruf iSd Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie.Da die Errichtung einer Fahrschule einer - unter anderem an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpfter - Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf (Paragraph 108, KFG 1967), handelt es sich beim Betrieb einer Fahrschule um einen reglementierten Beruf iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie.
Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie hat diesfalls (die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat wird vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht; vgl. § 109 KFG 1967) die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einem Antragsteller, der einen im Herkunftsstaat für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, die Ausübung des Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten. Selbst wenn man davon ausgeht, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie sei auf den Beschwerdeführer (dieser ist ohnedies "Inländer" iS der letztgenannten Bestimmung) anwendbar (vgl. auch unten Punkt 3.8.), so ist Folgendes zu beachten:Nach Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie hat diesfalls (die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat wird vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht; vergleiche , Paragraph 109, KFG 1967) die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einem Antragsteller, der einen im Herkunftsstaat für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, die Ausübung des Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten. Selbst wenn man davon ausgeht, Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie sei auf den Beschwerdeführer (dieser ist ohnedies "Inländer" iS der letztgenannten Bestimmung) anwendbar vergleiche , auch unten Punkt 3.8.), so ist Folgendes zu beachten:
Voraussetzung dafür ist allerdings nach Unterabsatz 2 leg. cit., dass die betreffenden Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt wurden (Z 1) und dass sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Z 2); nach Maßgabe der Richtlinie kann die zuständige Behörde die Anerkennung der im Herkunftsstaat erlangten Qualifikation also nicht verweigern, wenn diese demselben Niveau entspricht wie die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Qualifikation oder wenn sie (bezogen auf die fünfteilige Skala des Qualifikationsniveaus nach Art. 11 der Richtlinie) unmittelbar unter dem Niveau liegt, das dieser Staat fordert.Voraussetzung dafür ist allerdings nach Unterabsatz 2 leg. cit., dass die betreffenden Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt wurden (Ziffer eins,) und dass sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Ziffer 2,); nach Maßgabe der Richtlinie kann die zuständige Behörde die Anerkennung der im Herkunftsstaat erlangten Qualifikation also nicht verweigern, wenn diese demselben Niveau entspricht wie die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Qualifikation oder wenn sie (bezogen auf die fünfteilige Skala des Qualifikationsniveaus nach Artikel 11, der Richtlinie) unmittelbar unter dem Niveau liegt, das dieser Staat fordert.
3.5. Die Richtlinie kennt also im Anwendungsbereich des Kapitel I des Titels III - entgegen der Auffassung der Beschwerde - 3.5. Die Richtlinie kennt also im Anwendungsbereich des Kapitel römisch eins des Titels römisch drei - entgegen der Auffassung der Beschwerde -
keine "automatische" Anerkennung; unzutreffend ist daher auch, dass "im Fahrschulbereich" von der Richtlinie keine weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung normiert würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule erlangt hat, zwingt daher die belangte Behörde noch nicht - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - zur Erteilung der beantragten Bewilligung in Österreich.
3.6. Vielmehr war von ihr iSd Art. 13 der Richtlinie bzw. des § 109 Abs. 5 KFG 1967 das Qualifikationsniveau des Beschwerdeführers zu prüfen. Diesem Gebot ist die belangte Behörde gefolgt, wobei sie unter Bedachtnahme auf Inhalt und zeitliches Ausmaß der vom Beschwerdeführer bescheinigten Qualifikationen zur Beurteilung gelangt ist, dass das von ihm erlangte Niveau auch nicht ansatzweise dem in Österreich geforderten entspricht. 3.6. Vielmehr war von ihr iSd Artikel 13, der Richtlinie bzw. des Paragraph 109, Absatz 5, KFG 1967 das Qualifikationsniveau des Beschwerdeführers zu prüfen. Diesem Gebot ist die belangte Behörde gefolgt, wobei sie unter Bedachtnahme auf Inhalt und zeitliches Ausmaß der vom Beschwerdeführer bescheinigten Qualifikationen zur Beurteilung gelangt ist, dass das von ihm erlangte Niveau auch nicht ansatzweise dem in Österreich geforderten entspricht.
3.7. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird von der Beschwerde zwar bestritten, allerdings ohne jede Konkretisierung und mit pauschal gebliebenem Vorbringen: Das nur ganz allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen, "mit den in Deutschland erworbenen bzw. von den deutschen Behörden anerkannten Ausbildungen und Zusatzausbildungen (habe) der Beschwerdeführer jedenfalls auch die erforderlichen Berufsqualifikationen im Sinne der in Österreich geltenden Vorschriften nachgewiesen", das auf Inhalt und Ausmaß der vom Beschwerdeführer tatsächlich erlangten Qualifikationen nicht konkret eingeht, kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht entkräften.
3.8. Dem Vorbringen schließlich, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, weitere Erhebungen betreffend Art und Qualität der Berufsausübung durch den Beschwerdeführer in Deutschland zu tätigen und diesen zu weiteren Nachweisen aufzufordern, fehlt die Relevanzdarstellung; schon deshalb wird damit ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließende Auseinandersetzung damit, ob der Beschwerdeführer (österreichischer Staatsbürger), der den Feststellungen nach seit 31. August 2001 seinen Hauptwohnsitz in W hat und hier eine Fahrschule betreiben möchte, von der Niederlassungsfreiheit (die regelmäßig einen Wechsel vom Herkunfts- in den Aufnahmemitgliedstaat im Blick hat) Gebrauch macht und sich überhaupt auf den Titel III ("Niederlassungsfreiheit") der Richtlinie berufen kann.Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließende Auseinandersetzung damit, ob der Beschwerdeführer (österreichischer Staatsbürger), der den Feststellungen nach seit 31. August 2001 seinen Hauptwohnsitz in W hat und hier eine Fahrschule betreiben möchte, von der Niederlassungsfreiheit (die regelmäßig einen Wechsel vom Herkunfts- in den Aufnahmemitgliedstaat im Blick hat) Gebrauch macht und sich überhaupt auf den Titel römisch drei ("Niederlassungsfreiheit") der Richtlinie berufen kann.
4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 15. Oktober 2015
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110127.X00Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017