TE Vwgh Beschluss 2015/10/20 Ra 2015/18/0151

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. F A, und 2. S M, beide zuletzt in Z und vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Giessenweg 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2015, Zlen. W161 2107422- 1/4E (zu 1.) und W161 2107423-1/4E (zu 2.), betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Erstrevisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers. Sie stellte für sich und den Zweitrevisionswerber am 22. Dezember 2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zulassungsverfahren stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Erstrevisionswerberin über Italien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist war und dort am 11. April 2011 um internationalen Schutz angesucht hatte. Nach einem Aufenthalt in Belgien, wo sie ebenfalls internationalen Schutz beantragt hatte, war sie im Laufe des Jahres 2014 nach Österreich gelangt und hatte den Zweitrevisionswerber zur Welt gebracht.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2015 richtete das BFA (Wieder-)Aufnahmeersuchen betreffend die revisionswerbenden Parteien an die zuständige italienische Behörde, die unbeantwortet blieben. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 informierte das BFA die italienische Behörde darüber, dass Italien aufgrund der unterbliebenen Antwort nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Parteien zuständig geworden sei; gleichzeitig wurde unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel um eine Zusicherung ersucht, dass die revisionswerbenden Parteien bei Überstellung nach Italien unter Wahrung der Familieneinheit und unter für sie adäquaten Verhältnissen untergebracht würden. Mit Schreiben vom 11. März 2015 sicherte die Dublin-Abteilung des italienischen Innenministeriums zu, dass die revisionswerbenden Parteien bei einer Überstellung nach Italien in einer dem Alter des Kindes entsprechenden und die Familieneinheit wahrenden Art und Weise untergebracht würden. Zum Nachweis der konkreten Aufnahmebedingungen, die der Familie angeboten würden, legten die italienischen Behörden ein Schreiben über das näher umschriebene Projekt A.R.C.A. in Rom bei, dem sich - zusammengefasst - entnehmen ließ, dass dort vulnerablen Personen Unterkunft, sozialmedizinische Betreuung, rechtliche und sozialarbeiterische individuelle Unterstützung und näher präzisierte Integrationshilfe geboten werde.

2. Mit Bescheiden jeweils vom 11. Mai 2015 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, und ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG an. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig. 2. Mit Bescheiden jeweils vom 11. Mai 2015 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, und ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.

3. Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung hielt das BVwG unter anderem fest, dass der Vulnerabilität der revisionswerbenden Parteien aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Mutter mit ihrem Baby handle, durch Einholung einer Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden Rechnung getragen worden sei. 3. Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung hielt das BVwG unter anderem fest, dass der Vulnerabilität der revisionswerbenden Parteien aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Mutter mit ihrem Baby handle, durch Einholung einer Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden Rechnung getragen worden sei.

4. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des EGMR im Fall Tarakhel ab. Es sei unterlassen worden, eine Zusicherung/Garantie einzuholen, dass im konkreten Fall bei Überstellung nach Italien die Mindestbedingungen zur Hintanhaltung einer Verletzung von Art. 3 EMRK erfüllt würden. Es liege keine ausreichende Zusicherung vor, dass die revisionswerbenden Parteien Aufnahme im Projekt A.R.C.A finden würden. A.R.C.A nehme keine sogenannten "Dublin-Fälle" auf, die revisionswerbenden Parteien seien bei A.R.C.A. nicht bekannt, eine Platzvormerkung existiere nicht, das Projekt sei per 30. Juni 2015 ausgelaufen. 4. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des EGMR im Fall Tarakhel ab. Es sei unterlassen worden, eine Zusicherung/Garantie einzuholen, dass im konkreten Fall bei Überstellung nach Italien die Mindestbedingungen zur Hintanhaltung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK erfüllt würden. Es liege keine ausreichende Zusicherung vor, dass die revisionswerbenden Parteien Aufnahme im Projekt A.R.C.A finden würden. A.R.C.A nehme keine sogenannten "Dublin-Fälle" auf, die revisionswerbenden Parteien seien bei A.R.C.A. nicht bekannt, eine Platzvormerkung existiere nicht, das Projekt sei per 30. Juni 2015 ausgelaufen.

5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

6. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. 6. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor.

6.1. Die revisionswerbenden Parteien machen als Zulassungsgrund geltend, das BVwG sei mit seiner Entscheidung vom Urteil des EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz, abgewichen. Auf die in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nehmen sie hingegen nicht Bezug, womit schon deshalb den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen wird. 6.1. Die revisionswerbenden Parteien machen als Zulassungsgrund geltend, das BVwG sei mit seiner Entscheidung vom Urteil des EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz, abgewichen. Auf die in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nehmen sie hingegen nicht Bezug, womit schon deshalb den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen wird.

6.2. Ungeachtet dessen erweist sich der Vorwurf an die Asylbehörde und an das BVwG, dem Urteil des EGMR in der Rechtssache Tarakhel keine Beachtung geschenkt zu haben, als unrichtig.

Wie die zuvor wiedergegebenen Ermittlungsschritte des BFA einerseits und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses andererseits erkennen lassen, wurden die italienischen Behörden unter Hinweis auf das Urteil des EGMR in der Rechtssache Tarakhel um eine Zusicherung ersucht, dass die revisionswerbenden Parteien bei Überstellung nach Italien in einer für sie geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Eine Zusicherung, die revisionswerbenden Parteien dem Alter des Kindes entsprechend und unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen, wurde von Seiten der zuständigen italienischen Behörde in der Folge auch abgegeben und durch ein Begleitschreiben über die in Aussicht genommene Unterbringungsstelle (samt Präzisierung des dort vorhandenen Versorgungsangebots) konkretisiert.

Wenn die Revision geltend macht, diese Zusicherung reiche nicht aus und sie gleichzeitig deren inhaltliche Richtigkeit in Frage stellt, ist ihr zu erwidern, dass die bloß unbelegte Behauptung der Unrichtigkeit der eingeholten Zusicherung nicht geeignet ist, die Zuverlässigkeit der von den italienischen Behörden gegebenen Garantien in Zweifel zu ziehen.

7. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180151.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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