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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, geboren 1972, vertreten durch Dr. Georg Blumauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1A, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2015, Zl. W105 1424010-1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, geboren 1972, vertreten durch Dr. Georg Blumauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1A, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2015, Zl. W105 1424010-1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre. So werde das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Zwang, Österreich zu verlassen und wieder in seine Heimat zurückzukehren, wo der Revisionswerber einer konkreten und evidenten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sei, bedeute für ihn einen "unverhältnismäßigeren Nachteil als mein weiterer Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens". Zwingende öffentliche Interessen würden dem nicht entgegenstehen.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dar, zumal dem Revisionswerber bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und das angefochtene Erkenntnis - welches nur über die Versagung des Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 abspricht - keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers nach § 46 FPG darstellt.Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dar, zumal dem Revisionswerber bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und das angefochtene Erkenntnis - welches nur über die Versagung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 abspricht - keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Paragraph 46, FPG darstellt.
Wien, am 22. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200151.L00Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026