Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in P, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-4060, betreffend Aufträge nach dem TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in P, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-4060, betreffend Aufträge nach dem TSchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Juni 2014, Zl. BLL3-T-075/060, zurückgewiesen wird.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Juni 2014 wurden dem Revisionswerber aufgrund ihm vorgeworfener Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehrere von ihm zu treffende Maßnahmen vorgeschrieben. In diesem Bescheid führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Auf Grund der von Ihnen gesetzten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen für die von Ihnen gehaltenen Schafe und Pferde auf den Grundstücken Grdst.Nr. 271/5 und 271/6, KG S., müssen Ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 Tierschutzgesetz folgende Maßnahmen vorgeschrieben werden:"Auf Grund der von Ihnen gesetzten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen für die von Ihnen gehaltenen Schafe und Pferde auf den Grundstücken Grdst.Nr. 271/5 und 271/6, KG S., müssen Ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Tierschutzgesetz folgende Maßnahmen vorgeschrieben werden:
1. Sie haben unverzüglich den von Ihnen gehaltenen 2 Pferden und ca. 13 Schafen ständig Zugang zu Wasser von geeigneter Qualität in ausreichendem Ausmaß zu ermöglichen.
2. Ebenso ist umgehend für eine ausreichende Energieversorgung der säugenden Schafe durch Zusatzfütterung zu sorgen, da der Energiebedarf dieser Tiere durch die Weide nicht ausreichend gedeckt werden kann.
3. In der Umzäunung der Pferdekoppel sind spitze Drahtstücke vorhanden, diese sind umgehend zu entfernen.
§ 37 Abs. 1 Tierschutzgesetzes, BGBl. Nr. I 118/2004 i.d.g.F.
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. (VwGVG)
§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
i. d.g.F. - AVG
Begründung:
§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.Paragraph 35, (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(...)
(...)"
§ 37 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2008, Paragraph 37, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,,
bestimmt auszugsweise:
"Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,Paragraph 37, (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; 1. wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5, bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
(...)"
§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet: Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
2. Die Revision ist zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt:
3.1. Vorweg ist das Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG seine Entscheidung im Sinne des § 58 AVG zu begründen hat (vgl. Abs. 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z. B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend (vgl. zu diesen Ausführungen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076 m.w.H.). 3.1. Vorweg ist das Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG seine Entscheidung im Sinne des Paragraph 58, AVG zu begründen hat vergleiche , Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z. B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend vergleiche , zu diesen Ausführungen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076 m.w.H.).
3.2. Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Darstellung und erschöpft sich im Wesentlichen in der zum Teil wörtlichen Wiedergabe des Vorbringens des Revisionswerbers sowie des Vorbringens von Zeugen und Sachverständigen; einzelne Feststellungen werden - teilweise implizit - erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffen. Es ist damit weder erkennbar, von welchem gesamten Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht, noch mit welchen konkreten Beweismitteln sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat.
4. Weiters ist zu den dem Revisionswerber vorgeschriebenen Maßnahmen festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die gegenständlichen Anordnungen ausdrücklich auf § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG gestützt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nennt § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG im Spruch ihres Bescheides sowohl in der Einleitung zu den vorgeschriebenen Maßnahmen als auch bei den von ihr angewendeten Rechtsgrundlagen, und sie zitiert diese Bestimmung auch in der Begründung ihres Bescheides wörtlich. 4. Weiters ist zu den dem Revisionswerber vorgeschriebenen Maßnahmen festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die gegenständlichen Anordnungen ausdrücklich auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG gestützt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nennt Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG im Spruch ihres Bescheides sowohl in der Einleitung zu den vorgeschriebenen Maßnahmen als auch bei den von ihr angewendeten Rechtsgrundlagen, und sie zitiert diese Bestimmung auch in der Begründung ihres Bescheides wörtlich.
Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben.Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben.
Derartige Aufträge wären gegebenenfalls gestützt auf § 35 Abs. 6 TSchG zu erteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf § 35 Abs. 6 TSchG Bezug genommen, dessen ungeachtet aber den - ausdrücklich auf § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG gestützten und damit insoweit jedenfalls rechtswidrigen - Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha durch Abweisung der Beschwerde bestätigt.Derartige Aufträge wären gegebenenfalls gestützt auf Paragraph 35, Absatz 6, TSchG zu erteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Bezug genommen, dessen ungeachtet aber den - ausdrücklich auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG gestützten und damit insoweit jedenfalls rechtswidrigen - Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha durch Abweisung der Beschwerde bestätigt.
5.1. Das Verwaltungsgericht war jedoch auch unzuständig, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha inhaltlich zu entscheiden, weil es sich dabei um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG handelt. 5.1. Das Verwaltungsgericht war jedoch auch unzuständig, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha inhaltlich zu entscheiden, weil es sich dabei um einen Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG handelt.
5.2. Ob ein Mandat vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 (2014), § 57 AVG Anm. 3). Die Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244, m.w.H.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071 sowie vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0223). 5.2. Ob ein Mandat vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte vergleiche , Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 (2014), Paragraph 57, AVG Anmerkung 3, ). Die Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244, m.w.H.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071 sowie vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0223).
5.3. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat den vom Revisionswerber beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zwar nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, sich jedoch im Spruch und in der Begründung ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Auch führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sie wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen wollte und Parteiengehör aus diesem Grund unterblieben ist. Ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung, in der nicht auf das Rechtsmittel der Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG verwiesen wurde (und der in diesem Zusammenhang zu sehenden Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde), ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheides daher, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Mandatsbescheid erlassen hat. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244). 5.3. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat den vom Revisionswerber beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zwar nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, sich jedoch im Spruch und in der Begründung ausdrücklich auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Auch führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sie wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen wollte und Parteiengehör aus diesem Grund unterblieben ist. Ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung, in der nicht auf das Rechtsmittel der Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG verwiesen wurde (und der in diesem Zusammenhang zu sehenden Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde), ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheides daher, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Mandatsbescheid erlassen hat. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244).
5.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. 5.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.
Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 B-VG -Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, B-VG -
unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (vgl. den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, S. 8). unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird vergleiche , den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, S. 8).
Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. in diesem Sinne etwa auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 (2014), § 57 AVG Anm. 5).Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig vergleiche , in diesem Sinne etwa auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 (2014), Paragraph 57, AVG Anmerkung 5, ).
5.5. Im vorliegenden Fall hätte der Revisionswerber daher gegen den Mandatsbescheid zunächst Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erheben müssen.
5.6. Eine Umdeutung der Beschwerde als Vorstellung, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (zurück) zu übermitteln gewesen wäre, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. 5.6. Eine Umdeutung der Beschwerde als Vorstellung, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (zurück) zu übermitteln gewesen wäre, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des Verwaltungsgerichts) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (siehe erneut das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das Landesverwaltungsgericht direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, sondern des Verwaltungsgerichtes begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt.
5.7. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.
6. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - 6. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -
entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Dieser Fall liegt hier vor. Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückzuweisen gehabt, weil sie gegen einen Mandatsbescheid erhoben wurde. Diese Zurückweisung kann in der Sache selbst auch durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen werden, sodass das Erfordernis einer neuerlichen - inhaltlich durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vollständig determinierten - Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegfällt.
7. Der Revisionswerber, der damit zwar mit seiner Revision obsiegt, dessen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erhobenes (unrichtiges) Rechtsmittel aber dennoch in der Sache erfolglos bleibt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/01/0077, sowie - für den insoweit vergleichbaren Fall, in dem die Behörde (vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in der Rechtsmittelbelehrung in einem letztinstanzlichen Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich lediglich auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, nicht aber auf die - zuvor zu erhebende - Vorstellung hinwies, die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 92 f zu § 71, mit weiteren Nachweisen). 7. Der Revisionswerber, der damit zwar mit seiner Revision obsiegt, dessen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erhobenes (unrichtiges) Rechtsmittel aber dennoch in der Sache erfolglos bleibt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/01/0077, sowie - für den insoweit vergleichbaren Fall, in dem die Behörde (vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in der Rechtsmittelbelehrung in einem letztinstanzlichen Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich lediglich auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, nicht aber auf die - zuvor zu erhebende - Vorstellung hinwies, die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 92 f zu Paragraph 71,, mit weiteren Nachweisen).
8. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 8. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 23. Oktober 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L00Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018