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L00156 LVerwaltungsgericht Steiermark;Norm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0128 E 28. Oktober 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juni 2014, Zl. LVwG 49.35-2971/2014-5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (mitbeteiligte Partei: J P, vertreten durch S und J P, alle in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bezirksschulrates Weiz vom 4. Februar 2014 wurden der Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Hilfs- und Pflegepersonal für die mitbeteiligte Partei gemäß § 35a Abs. 1 lit. b Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG) ab 3. Februar 2014 mit 12,5 Stunden festgesetzt.Mit Bescheid des Bezirksschulrates Weiz vom 4. Februar 2014 wurden der Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Hilfs- und Pflegepersonal für die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera b, Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG) ab 3. Februar 2014 mit 12,5 Stunden festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid vom Land Steiermark erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Die gegen diesen Bescheid vom Land Steiermark erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Land Steiermark komme im Verfahren nach § 35a Abs. 1 StPEG keine Parteistellung und sohin auch keine Beschwerdelegitimation zu.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Land Steiermark komme im Verfahren nach Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG keine Parteistellung und sohin auch keine Beschwerdelegitimation zu.
§ 35a StPEG regle ein zweistufiges Verfahren. Zunächst werde gemäß Abs. 1 vom Bezirksschulrat über Bedarf und Ausmaß von Pflege- und Hilfspersonal entschieden. Sodann werde die Kostenersatzpflicht festgelegt (Abs. 3).Paragraph 35 a, StPEG regle ein zweistufiges Verfahren. Zunächst werde gemäß Absatz eins, vom Bezirksschulrat über Bedarf und Ausmaß von Pflege- und Hilfspersonal entschieden. Sodann werde die Kostenersatzpflicht festgelegt (Absatz 3,).
In Analogie zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Kostenrückersatzpflicht der Sozialhilfeträger sei auch für das gegenständliche Verfahren festzuhalten, dass einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entstehe, zu tragen, kein subjektivöffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch die andere Behörde entstehe. Das Recht des Landes Steiermark erschöpfe sich darin, dass es nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen werde, hinsichtlich derer der Gesetzgeber die Zahlungslast auferlegt habe. Seine Rechtssphäre erstrecke sich aber nicht auch auf die Frage des rechtmäßigen Vollzugs des StPEG durch den Bezirksschulrat in jedem einzelnen Fall. Dem Land komme erst in der genannten zweiten Verfahrensstufe, bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 35a Abs. 3 StPEG, Parteistellung zu.In Analogie zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Kostenrückersatzpflicht der Sozialhilfeträger sei auch für das gegenständliche Verfahren festzuhalten, dass einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entstehe, zu tragen, kein subjektivöffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch die andere Behörde entstehe. Das Recht des Landes Steiermark erschöpfe sich darin, dass es nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen werde, hinsichtlich derer der Gesetzgeber die Zahlungslast auferlegt habe. Seine Rechtssphäre erstrecke sich aber nicht auch auf die Frage des rechtmäßigen Vollzugs des StPEG durch den Bezirksschulrat in jedem einzelnen Fall. Dem Land komme erst in der genannten zweiten Verfahrensstufe, bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß Paragraph 35 a, Absatz 3, StPEG, Parteistellung zu.
Mangels Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Landes Steiermark in einem Verfahren nach § 35a Abs. 1 StPEG könne das Land seine Parteistellung nicht auf § 8 AVG stützen.Mangels Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Landes Steiermark in einem Verfahren nach Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG könne das Land seine Parteistellung nicht auf Paragraph 8, AVG stützen.
Das Land Steiermark sei im gegenständlichen Verfahren auch keine "beteiligte Gebietskörperschaft" im Sinne des § 3 StPEG, weshalb ihm nach dieser Bestimmung auch nicht die Stellung als Legalpartei zukomme.Das Land Steiermark sei im gegenständlichen Verfahren auch keine "beteiligte Gebietskörperschaft" im Sinne des Paragraph 3, StPEG, weshalb ihm nach dieser Bestimmung auch nicht die Stellung als Legalpartei zukomme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf § 33 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 idF LGBl. Nr. 175/2013 - StLVwGG, gestützte Amtsrevision.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 33, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, - StLVwGG, gestützte Amtsrevision.
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Revisionslegitimation der Stmk. Landesregierung:
In der vorliegenden Revision ist als Revisionswerberin die "Steiermärkische Landesregierung" genannt; die Revision stützt sich ausdrücklich auf § 33 StLVwGG, wonach die Stmk. Landesregierung zur Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG berechtigt ist.In der vorliegenden Revision ist als Revisionswerberin die "Steiermärkische Landesregierung" genannt; die Revision stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 33, StLVwGG, wonach die Stmk. Landesregierung zur Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG berechtigt ist.
Die gegenständliche Revision ist daher als Amtsrevision der Stmk. Landesregierung im Sinne der genannten Bestimmung zu deuten, nicht jedoch als Parteirevision des Landes Steiermark gemäß Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG gegen die Zurückweisung seiner an das LVwG erhobenen Beschwerde.Die gegenständliche Revision ist daher als Amtsrevision der Stmk. Landesregierung im Sinne der genannten Bestimmung zu deuten, nicht jedoch als Parteirevision des Landes Steiermark gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gegen die Zurückweisung seiner an das LVwG erhobenen Beschwerde.
Nach § 33 StLVwGG kann die Landesregierung gegen Erkenntnisse in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Nach Paragraph 33, StLVwGG kann die Landesregierung gegen Erkenntnisse in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Der Wortlaut der Bestimmung (argum "gegen Erkenntnisse") wirft die Frage auf, ob auch Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts der Amtsrevision unterliegen.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Amtsrevisionsbefugnis der Stmk. Landesregierung ist die Bestimmung des Art. 133 Abs. 8 B-VG, wonach die Bundes- und Landesgesetze bestimmen, wer in anderen als den in Abs. 6 leg. cit. genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann. Art. 133 Abs. 8 B-VG knüpft somit an die Bestimmung des Art 133 Abs. 6 B-VG an, der die verfassungsgesetzlichen Revisionsbefugnisse regelt und dabei - ebenso wie § 33 StLVwGG - lediglich von der Revision gegen "das Erkenntnis" eines Verwaltungsgerichtes spricht. Aus Art. 133 Abs. 9 erster Satz B-VG, wonach auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anwendbar sind, ergibt sich jedoch, dass sich die in Art. 133 Abs. 8 B-VG normierten Revisionsbefugnisse auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beziehen. Nach den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR, 24. GP, S. 17) dient die Bestimmung "dem Interesse der Normökonomie und soll eine sprachlich möglichst einfache Formulierung ermöglichen: Diejenigen Bestimmungen des Art. 133, in welchen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte genannt werden, beziehen sich demnach auch auf ihre Beschlüsse."Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Amtsrevisionsbefugnis der Stmk. Landesregierung ist die Bestimmung des Artikel 133, Absatz 8, B-VG, wonach die Bundes- und Landesgesetze bestimmen, wer in anderen als den in Absatz 6, leg. cit. genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann. Artikel 133, Absatz 8, B-VG knüpft somit an die Bestimmung des Artikel 133, Absatz 6, B-VG an, der die verfassungsgesetzlichen Revisionsbefugnisse regelt und dabei - ebenso wie Paragraph 33, StLVwGG - lediglich von der Revision gegen "das Erkenntnis" eines Verwaltungsgerichtes spricht. Aus Artikel 133, Absatz 9, erster Satz B-VG, wonach auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anwendbar sind, ergibt sich jedoch, dass sich die in Artikel 133, Absatz 8, B-VG normierten Revisionsbefugnisse auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beziehen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. GP, S. 17) dient die Bestimmung "dem Interesse der Normökonomie und soll eine sprachlich möglichst einfache Formulierung ermöglichen: Diejenigen Bestimmungen des Artikel 133,, in welchen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte genannt werden, beziehen sich demnach auch auf ihre Beschlüsse."
Die Regelung des letzten Satzes des Art. 133 Abs. 9 B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) K 1. zu § 25a VwGG).Die Regelung des letzten Satzes des Artikel 133, Absatz 9, B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den Paragraph 25 a, Absatz 2, und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) K 1. zu Paragraph 25 a, VwGG).
Ausgehend vom Gesagten scheint es sohin schon im Hinblick auf die dargestellte Verfassungslage naheliegend, den Begriff "Erkenntnisse" in § 33 StLVwGG in einem weiten, auch Beschlüsse der Verwaltungsgerichte umfassenden Sinn zu verstehen.Ausgehend vom Gesagten scheint es sohin schon im Hinblick auf die dargestellte Verfassungslage naheliegend, den Begriff "Erkenntnisse" in Paragraph 33, StLVwGG in einem weiten, auch Beschlüsse der Verwaltungsgerichte umfassenden Sinn zu verstehen.
Diese Sichtweise wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 33 StLVwGG erhärtet.Diese Sichtweise wird durch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 33, StLVwGG erhärtet.
Die Erläuterungen (RV EZ. 1698/1, 16. GPStLT) führen aus, dass "... diese Bestimmung dem § 18d UVS-Gesetz (Amtsbeschwerde) (entspricht). Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür findet sich nunmehr im Art. 133 Abs. 8 B-VG."Die Erläuterungen Regierungsvorlage EZ. 1698/1, 16. GPStLT) führen aus, dass "... diese Bestimmung dem Paragraph 18 d, UVS-Gesetz (Amtsbeschwerde) (entspricht). Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür findet sich nunmehr im Artikel 133, Absatz 8, B-VG."
§ 18d ("Amtsbeschwerde") des - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getretenen - Stmk. Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990 idF. LGBl. Nr. 5/2010, sah vor, dass gegen "Entscheidungen" des UVS in Gesetzgebungsangelegenheiten der Länder die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Die Bestimmung normierte demnach eine uneingeschränkte Amtsbeschwerdebefugnis der Stmk. Landesregierung gegenüber allen Bescheiden des UVS; bekämpfbar waren demnach sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des UVS. Paragraph 18 d, ("Amtsbeschwerde") des - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getretenen - Stmk. Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, sah vor, dass gegen "Entscheidungen" des UVS in Gesetzgebungsangelegenheiten der Länder die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Die Bestimmung normierte demnach eine uneingeschränkte Amtsbeschwerdebefugnis der Stmk. Landesregierung gegenüber allen Bescheiden des UVS; bekämpfbar waren demnach sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des UVS.
Aus den erwähnten Gesetzesmaterialien zu § 33 StLVwGG ergibt sich die klare Intention des Landesgesetzgebers, dass die umfassenden Anfechtungsbefugnisse der Landesregierung durch das StLVwGG im Hinblick auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts fortgeschrieben bzw. nicht eingeschränkt werden sollten. Bei Verwendung des Begriffs "Erkenntnisse" in § 33 StLVwGG sind demnach offenbar Beschlüsse im dargelegten Sinn mitumfasst.Aus den erwähnten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 33, StLVwGG ergibt sich die klare Intention des Landesgesetzgebers, dass die umfassenden Anfechtungsbefugnisse der Landesregierung durch das StLVwGG im Hinblick auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts fortgeschrieben bzw. nicht eingeschränkt werden sollten. Bei Verwendung des Begriffs "Erkenntnisse" in Paragraph 33, StLVwGG sind demnach offenbar Beschlüsse im dargelegten Sinn mitumfasst.
Zusammengefasst begegnet es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher keinen Zweifeln, dass die in § 33 StLVwGG geregelte Amtsrevisionsbefugnis der Landesregierung in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist, sodass der Revision auch Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung unterliegen.Zusammengefasst begegnet es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher keinen Zweifeln, dass die in Paragraph 33, StLVwGG geregelte Amtsrevisionsbefugnis der Landesregierung in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist, sodass der Revision auch Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung unterliegen.
Die gegenständliche Revision ist daher zulässig.
2. Sie ist aber nicht begründet:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71(WV) idF LGBl. Nr. 87/2013 (StPEG), lauten: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71(WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (StPEG), lauten:
"§ 3
Parteien
In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
...
§ 35a Paragraph 35 a
Pflege- und Hilfspersonal
a) im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bezirksschulrat auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters; a) im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bezirksschulrat auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters;
b) bei Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf der Bezirksschulrat auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters.
2.2. Zu klären ist die - vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschiedene - Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides des Bezirksschulrates, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß § 35a Abs. 1 zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung (und sohin die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen einen derartigen Bescheid) zukommt. 2.2. Zu klären ist die - vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschiedene - Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides des Bezirksschulrates, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung (und sohin die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen derartigen Bescheid) zukommt.
2.3. Die Revision bringt dazu vor, dass das Land ein geschütztes und subjektives Interesse und somit ein Recht darauf habe, nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen zu werden, hinsichtlich derer der Gesetzgeber eine Zahlungsverpflichtung auferlegt habe. Dieses subjektive Recht könne nur im Verfahren nach § 35a Abs. 1 StPEG geltend gemacht werden, weil in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Abs. 4 leg. cit. die vorgeschriebenen Kosten nur der Höhe nach bekämpft werden könnten. Im vorliegenden Fall entspreche der Bescheid des Bezirksschulrates in Bezug auf die der mitbeteiligten Partei zuerkannten Leistungen nicht dem Gesetz. 2.3. Die Revision bringt dazu vor, dass das Land ein geschütztes und subjektives Interesse und somit ein Recht darauf habe, nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen zu werden, hinsichtlich derer der Gesetzgeber eine Zahlungsverpflichtung auferlegt habe. Dieses subjektive Recht könne nur im Verfahren nach Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG geltend gemacht werden, weil in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Absatz 4, leg. cit. die vorgeschriebenen Kosten nur der Höhe nach bekämpft werden könnten. Im vorliegenden Fall entspreche der Bescheid des Bezirksschulrates in Bezug auf die der mitbeteiligten Partei zuerkannten Leistungen nicht dem Gesetz.
Die Revisionswerberin leitet ihre Berechtigung, gegen den der mitbeteiligten Partei den Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal gewährenden Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, sohin erkennbar aus dem Umstand ab, dass das Land Steiermark dadurch gemäß § 35a Abs. 3 StPEG mit 60% der hiefür anfallenden Kosten belastet werde.Die Revisionswerberin leitet ihre Berechtigung, gegen den der mitbeteiligten Partei den Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal gewährenden Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, sohin erkennbar aus dem Umstand ab, dass das Land Steiermark dadurch gemäß Paragraph 35 a, Absatz 3, StPEG mit 60% der hiefür anfallenden Kosten belastet werde.
Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ergangenen Rechtsprechung ausgesprochen, dass einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde entsteht. Einem - zur Kostentragung verpflichteten - Sozialhilfeträger kommt daher keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht dem Gesetz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0233, und vom 13. Mai 2011, Zl. 2011/10/0039, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 88/11/0257 = VwSlg. 13.138 A).Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ergangenen Rechtsprechung ausgesprochen, dass einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde entsteht. Einem - zur Kostentragung verpflichteten - Sozialhilfeträger kommt daher keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht dem Gesetz vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0233, und vom 13. Mai 2011, Zl. 2011/10/0039, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 88/11/0257 = VwSlg. 13.138 A).
Diese Rechtsprechung ist auf die Bestimmung des § 35a StPEG übertragbar.Diese Rechtsprechung ist auf die Bestimmung des Paragraph 35 a, StPEG übertragbar.
Das von der Revisionswerberin behauptete Recht zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht setzte demnach eine Berechtigung des Landes Steiermark voraus, in dem vom Bezirksschulrat zu führenden behördlichen Verfahren gemäß § 35a Abs. 1 StPEG geltend zu machen, es bestünde (mangels entsprechenden Betreuungsbedarfs der mitbeteiligten Partei) kein Anspruch auf den gewährten Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal.Das von der Revisionswerberin behauptete Recht zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht setzte demnach eine Berechtigung des Landes Steiermark voraus, in dem vom Bezirksschulrat zu führenden behördlichen Verfahren gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG geltend zu machen, es bestünde (mangels entsprechenden Betreuungsbedarfs der mitbeteiligten Partei) kein Anspruch auf den gewährten Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal.
In Entsprechung der oben dargelegten Grundsätze kommt dem Land Steiermark in diesem Verfahren jedoch keine Rechtsposition zu, in der es seine aus dem § 35a Abs. 3 StPEG erwachsende Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung des Bezirksschulrates entspreche in der Frage des festgestellten Betreuungsbedarfs des Kindes nicht dem Gesetz.In Entsprechung der oben dargelegten Grundsätze kommt dem Land Steiermark in diesem Verfahren jedoch keine Rechtsposition zu, in der es seine aus dem Paragraph 35 a, Absatz 3, StPEG erwachsende Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung des Bezirksschulrates entspreche in der Frage des festgestellten Betreuungsbedarfs des Kindes nicht dem Gesetz.
Dem Land Steiermark kommt daher in einem Verfahren gemäß § 35a Abs. 1 StPEG im Grunde des § 8 AVG keine Parteistellung zu.Dem Land Steiermark kommt daher in einem Verfahren gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG im Grunde des Paragraph 8, AVG keine Parteistellung zu.
2.4. Eine Parteistellung des Landes nach Maßgabe des § 3 StPEG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich beim Land im gegebenen Zusammenhang weder um den gesetzlichen Schulerhalter noch um die zu einem Schulsprengel gehörende oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft handelt. Die Revision enthält auch kein diesbezügliches Vorbringen. 2.4. Eine Parteistellung des Landes nach Maßgabe des Paragraph 3, StPEG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich beim Land im gegebenen Zusammenhang weder um den gesetzlichen Schulerhalter noch um die zu einem Schulsprengel gehörende oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft handelt. Die Revision enthält auch kein diesbezügliches Vorbringen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat die Parteistellung des Landes Steiermark im Verfahren gemäß § 35a Abs. 1 StPEG daher zutreffend verneint und die gegen den erwähnten Bescheid des Bezirksschulrates Weiz erhobene Beschwerde zu Recht mangels Beschwerdelegitimation des Landes Steiermark zurückgewiesen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat die Parteistellung des Landes Steiermark im Verfahren gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG daher zutreffend verneint und die gegen den erwähnten Bescheid des Bezirksschulrates Weiz erhobene Beschwerde zu Recht mangels Beschwerdelegitimation des Landes Steiermark zurückgewiesen.
4. Die vorliegende Amtsrevision erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 4. Die vorliegende Amtsrevision erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Wien, am 28. Oktober 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100127.J00Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017