TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/29 Ra 2014/07/0086

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des Landeshauptmannes von Oberösterreich in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. August 2014, Zl. LVwG-550233/6/Wim/EGO/BRe, betreffend Abänderung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Parteien: 1. J P und 2. M P, beide in P; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (des nunmehrigen Revisionswerbers) vom 12. März 2014 wurde unter Spruchpunkt I. der Marktgemeinde V und der Gemeinde P die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer UV-Desinfektionsanlage im Quellgebäude der G-Bachquelle unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt und unter Spruchpunkt II. ein zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2003 festgesetztes Schutzgebiet zum Schutz der G-Bachquelle vor Verunreinigungen und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit flächenmäßig neu festgelegt, wobei sich der Revisionswerber auf § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 stützte. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (des nunmehrigen Revisionswerbers) vom 12. März 2014 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Marktgemeinde römisch fünf und der Gemeinde P die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer UV-Desinfektionsanlage im Quellgebäude der G-Bachquelle unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt und unter Spruchpunkt römisch zwei. ein zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2003 festgesetztes Schutzgebiet zum Schutz der G-Bachquelle vor Verunreinigungen und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit flächenmäßig neu festgelegt, wobei sich der Revisionswerber auf Paragraph 34, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 stützte.

Zu Spruchpunkt II. führte der Revisionswerber im Wesentlichen begründend aus, für die G-Bachquelle sei zuletzt mit Bescheid vom 19. März 2003 ein Schutzgebiet mit den Schutzzonen I (Fassungsschutz), II (engeres Schutzgebiet) und III (weiteres Schutzgebiet) festgesetzt worden. Da dieses Schutzgebiet den heutigen wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen nicht mehr entspreche, sei eine räumliche Anpassung notwendig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrogeologie die Wasserrechtsbehörde zur Überzeugung gebracht, dass die im hydrogeologischen Gutachten vorgeschlagenen Anordnungen zum Schutz der Reinheit der G-Bachquelle und deren Ergiebigkeit notwendig, aber auch ausreichend seien. Da sich sämtliche durch die neuen Anordnungen betroffenen Liegenschaftseigentümer mit der Marktgemeinde V und der Gemeinde P hinsichtlich zustehender Entschädigungsleistungen außerbehördlich geeinigt hätten, sei eine amtliche Festsetzung von Entschädigungen durch die Wasserrechtsbehörde entbehrlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte der Revisionswerber im Wesentlichen begründend aus, für die G-Bachquelle sei zuletzt mit Bescheid vom 19. März 2003 ein Schutzgebiet mit den Schutzzonen römisch eins (Fassungsschutz), II (engeres Schutzgebiet) und römisch drei (weiteres Schutzgebiet) festgesetzt worden. Da dieses Schutzgebiet den heutigen wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen nicht mehr entspreche, sei eine räumliche Anpassung notwendig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrogeologie die Wasserrechtsbehörde zur Überzeugung gebracht, dass die im hydrogeologischen Gutachten vorgeschlagenen Anordnungen zum Schutz der Reinheit der G-Bachquelle und deren Ergiebigkeit notwendig, aber auch ausreichend seien. Da sich sämtliche durch die neuen Anordnungen betroffenen Liegenschaftseigentümer mit der Marktgemeinde römisch fünf und der Gemeinde P hinsichtlich zustehender Entschädigungsleistungen außerbehördlich geeinigt hätten, sei eine amtliche Festsetzung von Entschädigungen durch die Wasserrechtsbehörde entbehrlich.

2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachten die Mitbeteiligten im Wesentlichen vor, der Bescheid sei ohne Einbindung bzw. Befragung und Stellungnahmemöglichkeit der Grundeigentümer erfolgt. Eine Erweiterung des Schutzgebietes, ohne die Ableitung der Oberflächenwasser, vorbei an der Quelle bzw. Quellfassung, welche für den sauberen Betrieb der Quelle unumgänglich sei, sei "unnötig, gar widersinnig". Über Rückfrage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gab der Erstmitbeteiligte an, die Beschwerde richte sich auch gegen die Veränderung des Schutzgebietes ("vermehrt Zone II") betreffend seine Grundstücke.

3. Mit dem nunmehr mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 12. März 2014 "gemäß § 28 VwGVG". 3. Mit dem nunmehr mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 12. März 2014 "gemäß Paragraph 28, VwGVG".

Darüber hinaus sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Darüber hinaus sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. März 2014. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des zuletzt im Jahr 2003 festgesetzten Schutzgebietes seien die Mitbeteiligten insofern betroffen, als nunmehr ca. 13.000 m2 ihrer Grundstücksflächen von der Schutzzone III in die Schutzzone II "gewandert" seien, in welcher strengere Gebote bzw. Verbote herrschten. Ein verhältnismäßig kleiner Teil von 79 m2, welcher bisher überhaupt nicht vom Schutzgebiet erfasst gewesen sei, befinde sich nunmehr in der Zone III.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 12. März 2014. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des zuletzt im Jahr 2003 festgesetzten Schutzgebietes seien die Mitbeteiligten insofern betroffen, als nunmehr ca. 13.000 m2 ihrer Grundstücksflächen von der Schutzzone römisch drei in die Schutzzone römisch zwei "gewandert" seien, in welcher strengere Gebote bzw. Verbote herrschten. Ein verhältnismäßig kleiner Teil von 79 m2, welcher bisher überhaupt nicht vom Schutzgebiet erfasst gewesen sei, befinde sich nunmehr in der Zone römisch drei.

Grundsätzlich sei gleichzeitig mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auch über allfällige Entschädigungsansprüche zu entscheiden. Zwischen der Gemeinde P und den Mitbeteiligten hätte keine Einigung betreffend Entschädigungszahlung stattgefunden. Der Landeshauptmann sei jedoch (aufgrund eines Missverständnisses) von einer einvernehmlichen Lösung der Entschädigungsfrage und somit der Entbehrlichkeit einer amtlichen Festsetzung von Entschädigungen durch die Wasserrechtsbehörde ausgegangen.

Die Nichtfestsetzung einer Entschädigung für die Mitbeteiligten beruhe lediglich auf Kommunikationsschwierigkeiten und sei offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Dieser Sachverhalt unterscheide sich deutlich von jenen, bei welchen der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass durch die Nichtfestsetzung einer Entschädigung eine Entscheidung der Art gefallen sei, dass eine Entschädigung nicht zustehe (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0228).

Der Landeshauptmann hätte sich vor Bescheiderlassung von dem Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Entschädigung überzeugen müssen, denn nur in diesem Fall wäre er von der Entschädigungsfestsetzung befreit gewesen. Aufgrund des Verfahrensfehlers der Behörde und der offenkundigen Rechtswidrigkeiten, die sich daraus ergäben, sei der angefochtene Spruchpunkt von Amts wegen zu beheben. Eine nachträgliche Festsetzung der Entschädigungsleistung durch das Verwaltungsgericht sei nicht möglich gewesen, weil in solchen Fällen gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 der Rechtsweg von der Behörde zu den ordentlichen Gerichten vorgesehen sei.Der Landeshauptmann hätte sich vor Bescheiderlassung von dem Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Entschädigung überzeugen müssen, denn nur in diesem Fall wäre er von der Entschädigungsfestsetzung befreit gewesen. Aufgrund des Verfahrensfehlers der Behörde und der offenkundigen Rechtswidrigkeiten, die sich daraus ergäben, sei der angefochtene Spruchpunkt von Amts wegen zu beheben. Eine nachträgliche Festsetzung der Entschädigungsleistung durch das Verwaltungsgericht sei nicht möglich gewesen, weil in solchen Fällen gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 der Rechtsweg von der Behörde zu den ordentlichen Gerichten vorgesehen sei.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die getroffene Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, noch sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die getroffene Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, noch sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

II.römisch zwei.

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 4 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abweiche: Wenn die Wasserrechtsbehörde - aus welchem Grund auch immer - keine Entschädigung festsetze, so stelle dies eine Entscheidung über die Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 dar, konkret eine Entscheidung des Inhalts, dass keine Entschädigung zustehe. Auch wenn die Wasserrechtsbehörde eine Entschädigung deshalb nicht festsetze, weil sie fälschlicherweise davon ausgehe, dass mit allen betroffenen Grundeigentümern diesbezüglich privatrechtliche Übereinkommen erzielt worden seien, sei dies als negative Entscheidung über die Entschädigung zu beurteilen, gegen die das zuständige Zivilgericht nach § 117 WRG 1959 im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes seien die Gründe, warum keine Entschädigung festgelegt worden sei, irrelevant. 2. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abweiche: Wenn die Wasserrechtsbehörde - aus welchem Grund auch immer - keine Entschädigung festsetze, so stelle dies eine Entscheidung über die Entschädigung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 dar, konkret eine Entscheidung des Inhalts, dass keine Entschädigung zustehe. Auch wenn die Wasserrechtsbehörde eine Entschädigung deshalb nicht festsetze, weil sie fälschlicherweise davon ausgehe, dass mit allen betroffenen Grundeigentümern diesbezüglich privatrechtliche Übereinkommen erzielt worden seien, sei dies als negative Entscheidung über die Entschädigung zu beurteilen, gegen die das zuständige Zivilgericht nach Paragraph 117, WRG 1959 im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes seien die Gründe, warum keine Entschädigung festgelegt worden sei, irrelevant.

3. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist, derzufolge es auch eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959 darstellt, wenn die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung festsetzt, und mit diesem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung eine Entscheidung des Inhalts getroffen wird, dass keine Entschädigung gebührt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0228, sowie vom 25. Mai 2000, Zl. 98/07/0195, jeweils mwN), wobei eine solche Entscheidung nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 nur durch Anrufung des (Zivil-)Gerichtes bekämpft werden kann. 3. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist, derzufolge es auch eine Entscheidung über die Entschädigung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 darstellt, wenn die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung festsetzt, und mit diesem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung eine Entscheidung des Inhalts getroffen wird, dass keine Entschädigung gebührt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0228, sowie vom 25. Mai 2000, Zl. 98/07/0195, jeweils mwN), wobei eine solche Entscheidung nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 nur durch Anrufung des (Zivil-)Gerichtes bekämpft werden kann.

4. Die Revision wendet sich in ihren Gründen im Wesentlichen dagegen, dass das Verwaltungsgericht allein wegen der Unterlassung der Festsetzung einer Entschädigung die von der Beschwerde bekämpfte Festlegung eines Wasserschutzgebietes behoben hat; damit habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht nach § 28 Abs. 2 VwGVG verletzt. 4. Die Revision wendet sich in ihren Gründen im Wesentlichen dagegen, dass das Verwaltungsgericht allein wegen der Unterlassung der Festsetzung einer Entschädigung die von der Beschwerde bekämpfte Festlegung eines Wasserschutzgebietes behoben hat; damit habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verletzt.

5. Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

5.1. Zunächst ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, Zl. E 1193/2014, hinzuweisen, in dem Folgendes ausgesprochen wurde: 5.1. Zunächst ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, Zl. E 1193 aus 2014,, hinzuweisen, in dem Folgendes ausgesprochen wurde:

"Einem Bescheid, dessen Spruch expressis verbis ausschließlich ein Wasserschutzgebiet zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 festlegt, ohne unter einem explizit über die Entschädigung abzusprechen, darf - anders als dies der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. VwGH 10.06.1997, 96/07/0205; 16.10.1999, 99/07/0105; 25.5.2000, 98/07/0195) - aus Rechtsschutzerwägungen keine (implizite) negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener gemäß Abs 4 leg.cit. unterstellt werden.""Einem Bescheid, dessen Spruch expressis verbis ausschließlich ein Wasserschutzgebiet zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 festlegt, ohne unter einem explizit über die Entschädigung abzusprechen, darf - anders als dies der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt vergleiche , VwGH 10.06.1997, 96/07/0205; 16.10.1999, 99/07/0105; 25.5.2000, 98/07/0195) - aus Rechtsschutzerwägungen keine (implizite) negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener gemäß Absatz 4, leg.cit. unterstellt werden."

Mit Blick auf dieses Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof seine unter Punkt II.3. wiedergegebene Rechtsprechung nicht aufrecht, sodass das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung bei gleichzeitiger Festlegung eines Wasserschutzgebietes nicht (mehr) als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten ist.Mit Blick auf dieses Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof seine unter Punkt römisch zwei.3. wiedergegebene Rechtsprechung nicht aufrecht, sodass das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung bei gleichzeitiger Festlegung eines Wasserschutzgebietes nicht (mehr) als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten ist.

Dieser Ausspruch bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG, weil die damit vorgenommene, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Auslegung aufgrund einer vom Verfassungsgerichtshof für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2010/06/0002 = VwSlg. 18.189A).Dieser Ausspruch bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, weil die damit vorgenommene, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Auslegung aufgrund einer vom Verfassungsgerichtshof für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2010/06/0002 = VwSlg. 18.189A).

5.2. Im vorliegenden Fall wandte sich die Beschwerde der Mitbeteiligten ausschließlich gegen die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2014 vorgenommene (Neu-)Festlegung des Wasserschutzgebietes nach § 34 WRG 1959. 5.2. Im vorliegenden Fall wandte sich die Beschwerde der Mitbeteiligten ausschließlich gegen die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2014 vorgenommene (Neu-)Festlegung des Wasserschutzgebietes nach Paragraph 34, WRG 1959.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine derartige Schutzgebietsfestlegung von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach § 34 Abs. 4 iVm § 117 WRG 1959 trennbar ist.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine derartige Schutzgebietsfestlegung von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 trennbar ist.

Dies ist zu bejahen:

Zwar soll nach der hg. Rechtsprechung die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0098, sowie vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0036, jeweils mwN); dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen zwei Aussprüchen um voneinander trennbare Entscheidungen, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese Entscheidungen spricht: Während eine Schutzgebietsfestsetzung (nunmehr) durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichtes nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt (in diesem Sinn auch das bereits erwähnte Erkenntnis des VfGH zur Zl. E 1193/2014).Zwar soll nach der hg. Rechtsprechung die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0098, sowie vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0036, jeweils mwN); dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen zwei Aussprüchen um voneinander trennbare Entscheidungen, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese Entscheidungen spricht: Während eine Schutzgebietsfestsetzung (nunmehr) durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichtes nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumt (in diesem Sinn auch das bereits erwähnte Erkenntnis des VfGH zur Zl. E 1193 aus 2014,).

6. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Sache die (von der Beschwerde der Mitbeteiligten allein bekämpfte) Schutzgebietsfestlegung war, welche eine von der Festsetzung der Entschädigung trennbare Rechtssache ist.

Das Verwaltungsgericht war somit nicht berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, die Entschädigungsfestsetzung sei unterblieben, zu beheben.

(Angemerkt sei, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Entschädigungsentscheidung zu Recht nicht nachgeholt hat, hätte es doch damit die Sache des ihm vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschritten.)

7. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 7. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 29. Oktober 2015

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070086.L00

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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