TE Vwgh Beschluss 2015/10/30 Ra 2015/12/0045

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Veröffentlicht am 30.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015, Zl. W122 2012124-1/16E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, 1200 Wien), betreffend Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015, Zl. W122 2012124-1/16E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, 1200 Wien), betreffend Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war seit 1. September 2010 in der Buchhaltungsagentur des Bundes am Standort Innsbruck tätig.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 ordnete die Dienstbehörde unter Bezugnahme auf ein Versetzungsgesuch des Revisionswerbers vom 16. Dezember 2013 an, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 vorerst für die Dauer von sechs Monaten in die Nachprüfungsabteilung 03/02 (Anm.: am Standort Wien) zur Prüfung seiner fachlichen und persönlichen Eignung versetzt werde. Nach der Beurteilung seiner fachlichen und persönlichen Eignung durch dessen Vorgesetzte erfolge gegebenenfalls die dauerhafte Versetzung in die Nachprüfungsabteilung 03/02.Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 ordnete die Dienstbehörde unter Bezugnahme auf ein Versetzungsgesuch des Revisionswerbers vom 16. Dezember 2013 an, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 vorerst für die Dauer von sechs Monaten in die Nachprüfungsabteilung 03/02 Anmerkung, am Standort Wien) zur Prüfung seiner fachlichen und persönlichen Eignung versetzt werde. Nach der Beurteilung seiner fachlichen und persönlichen Eignung durch dessen Vorgesetzte erfolge gegebenenfalls die dauerhafte Versetzung in die Nachprüfungsabteilung 03/02.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zog der Revisionswerber seinen Versetzungsantrag vom 16. Dezember 2013 zurück.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11. Juli 2014 wurde der Revisionswerber gemäß § 40 BDG 1979 ab 1. August 2014 der Abteilung Nachprüfung 7 (Anm.: am Standort Innsbruck) zugewiesen.Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11. Juli 2014 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 40, BDG 1979 ab 1. August 2014 der Abteilung Nachprüfung 7 Anmerkung, am Standort Innsbruck) zugewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 sprach die Dienstbehörde aus, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 vom Standort Wien zum Standort Innsbruck der Buchhaltungsagentur versetzt und im Aufgabenbereich Nachprüfung verwendet werde.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ro 2014/07/0094, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ro 2014/07/0094, mwN).

Als Revisionspunkt macht der Revisionswerber ausdrücklich geltend, durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "Recht auf Rückkehr auf seinen ihm zugewiesenen Dauerarbeitsplatz als Referent mit ESB der Verrechnung 07/01 auf den Standort Innsbruck in der Buchhaltungsagentur des Bundes" verletzt zu sein.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Dienstbehörde vom 20. Jänner 2014 in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 39 BDG 1979 und der hg. Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304). Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0213).Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Dienstbehörde vom 20. Jänner 2014 in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 39, BDG 1979 und der hg. Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304). Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0213).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ging das Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht davon aus, dass die Dienstzuteilung des Revisionswerbers am Standort Wien nach Ablauf der darin festgelegten Frist von sechs Monaten endete und er nach Ablauf dieser Frist an seine Stammdienststelle am Standort Innsbruck zurückzukehren hatte.

Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in § 40 BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht.Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in Paragraph 40, BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht.

Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz - bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde - besteht demnach nicht, weshalb der Revisionswerber mit dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen vermag.

Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120045.L00

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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