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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015, Zl. W122 2012124-1/16E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, 1200 Wien), betreffend Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015, Zl. W122 2012124-1/16E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, 1200 Wien), betreffend Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war seit 1. September 2010 in der Buchhaltungsagentur des Bundes am Standort Innsbruck tätig.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 ordnete die Dienstbehörde unter Bezugnahme auf ein Versetzungsgesuch des Revisionswerbers vom 16. Dezember 2013 an, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 vorerst für die Dauer von sechs Monaten in die Nachprüfungsabteilung 03/02 (Anm.: am Standort Wien) zur Prüfung seiner fachlichen und persönlichen Eignung versetzt werde. Nach der Beurteilung seiner fachlichen und persönlichen Eignung durch dessen Vorgesetzte erfolge gegebenenfalls die dauerhafte Versetzung in die Nachprüfungsabteilung 03/02.Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 ordnete die Dienstbehörde unter Bezugnahme auf ein Versetzungsgesuch des Revisionswerbers vom 16. Dezember 2013 an, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 vorerst für die Dauer von sechs Monaten in die Nachprüfungsabteilung 03/02 Anmerkung, am Standort Wien) zur Prüfung seiner fachlichen und persönlichen Eignung versetzt werde. Nach der Beurteilung seiner fachlichen und persönlichen Eignung durch dessen Vorgesetzte erfolge gegebenenfalls die dauerhafte Versetzung in die Nachprüfungsabteilung 03/02.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zog der Revisionswerber seinen Versetzungsantrag vom 16. Dezember 2013 zurück.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11. Juli 2014 wurde der Revisionswerber gemäß § 40 BDG 1979 ab 1. August 2014 der Abteilung Nachprüfung 7 (Anm.: am Standort Innsbruck) zugewiesen.Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11. Juli 2014 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 40, BDG 1979 ab 1. August 2014 der Abteilung Nachprüfung 7 Anmerkung, am Standort Innsbruck) zugewiesen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 sprach die Dienstbehörde aus, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 vom Standort Wien zum Standort Innsbruck der Buchhaltungsagentur versetzt und im Aufgabenbereich Nachprüfung verwendet werde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ro 2014/07/0094, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ro 2014/07/0094, mwN).
Als Revisionspunkt macht der Revisionswerber ausdrücklich geltend, durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "Recht auf Rückkehr auf seinen ihm zugewiesenen Dauerarbeitsplatz als Referent mit ESB der Verrechnung 07/01 auf den Standort Innsbruck in der Buchhaltungsagentur des Bundes" verletzt zu sein.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Dienstbehörde vom 20. Jänner 2014 in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 39 BDG 1979 und der hg. Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304). Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0213).Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Dienstbehörde vom 20. Jänner 2014 in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 39, BDG 1979 und der hg. Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304). Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0213).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ging das Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht davon aus, dass die Dienstzuteilung des Revisionswerbers am Standort Wien nach Ablauf der darin festgelegten Frist von sechs Monaten endete und er nach Ablauf dieser Frist an seine Stammdienststelle am Standort Innsbruck zurückzukehren hatte.
Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in § 40 BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht.Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in Paragraph 40, BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht.
Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz - bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde - besteht demnach nicht, weshalb der Revisionswerber mit dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen vermag.
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120045.L00Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016