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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §18b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der I H in E, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015, Zl. W145 2108565-1/2E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der römisch eins H in E, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015, Zl. W145 2108565-1/2E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund eines Antrags der Revisionswerberin vom 13. Februar 2015 auf Selbstversicherung ab 1. Jänner 2013 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: belangte Pensionsversicherungsanstalt) mit Bescheid vom 9. April 2015 aus, dass der Anspruch der Revisionswerberin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres nahen Angehörigen J. H., geboren am 11. Juni 2007, gemäß § 18b, § 44 Abs. 1 Z 18 und § 76b Abs. 5a sowie § 77 Abs. 8 ASVG ab 1. Februar 2014 anerkannt werde. Für die Dauer, während welcher der Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, werde der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Für die Zeit bis 31. Jänner 2014 sei eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, weil Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung lägen.Auf Grund eines Antrags der Revisionswerberin vom 13. Februar 2015 auf Selbstversicherung ab 1. Jänner 2013 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: belangte Pensionsversicherungsanstalt) mit Bescheid vom 9. April 2015 aus, dass der Anspruch der Revisionswerberin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres nahen Angehörigen J. H., geboren am 11. Juni 2007, gemäß Paragraph 18 b,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 76 b, Absatz 5 a, sowie Paragraph 77, Absatz 8, ASVG ab 1. Februar 2014 anerkannt werde. Für die Dauer, während welcher der Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, werde der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Für die Zeit bis 31. Jänner 2014 sei eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, weil Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung lägen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin am 26. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zeit vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Jänner 2014 ebenfalls für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung anzuerkennen.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die nicht erwerbstätige Revisionswerberin habe am 13. Februar 2015 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes gestellt, für den ab 1. Jänner 2013 Pflegegeld der Stufe 6 gewährt worden sei und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Revisionswerberin begehre, dass der Anspruch auf Selbstversicherung auch für die Zeit vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Jänner 2014 anerkannt werde. Zwar schränke § 18b ASVG die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Jedoch seien gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung iSd §§ 16 ff ASVG - sohin auch die gegenständliche Selbstversicherung - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden seien. Beitragszeitraum sei der Kalendermonat (§ 16b Abs. 6 ASVG). Frühester Beitragsmonat sei Februar 2014. Die Selbstversicherung könne erst ab Beginn dieses Monats festgestellt werden. Anders als für die freiwilligen Versicherungen gemäß §§ 18 und 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG sei im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Revisionswerberin möge für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 bei der belangten Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG stellen.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die nicht erwerbstätige Revisionswerberin habe am 13. Februar 2015 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes gestellt, für den ab 1. Jänner 2013 Pflegegeld der Stufe 6 gewährt worden sei und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Revisionswerberin begehre, dass der Anspruch auf Selbstversicherung auch für die Zeit vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Jänner 2014 anerkannt werde. Zwar schränke Paragraph 18 b, ASVG die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Jedoch seien gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung iSd Paragraphen 16, ff ASVG - sohin auch die gegenständliche Selbstversicherung - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden seien. Beitragszeitraum sei der Kalendermonat (Paragraph 16 b, Absatz 6, ASVG). Frühester Beitragsmonat sei Februar 2014. Die Selbstversicherung könne erst ab Beginn dieses Monats festgestellt werden. Anders als für die freiwilligen Versicherungen gemäß Paragraphen 18, und 18a in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG sei im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Revisionswerberin möge für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 bei der belangten Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG stellen.
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG fehle.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG fehle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Die belangte Pensionsversicherungsanstalt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Revisionswerberin bringt vor, ihr sei vor der Antragstellung über die Serviceline der belangten Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt worden, sie könne den Antrag erst nach Ende der Pflichtversicherung für das zweite Kind (Tochter) stellen. Am 2. April 2015 habe ihr Lebensgefährte erfahren, dass eine Falschberatung vorgelegen sei. Sie habe mit Schreiben vom 2. April 2015 ersucht, die Zeiten ab 1. Jänner 2013 zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, "ob eine rückwirkende Gewährung der Pensionsversicherungszeiten infolge der unrichtigen Rechtsauskunft - somit des schuldhaften Verhaltens der Behörde - verursacht wurde". Ihre Eingabe vom 2. April 2015 sei darüber hinaus dahingehend zu verstehen, "dass es sich dabei um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehandelt hat". Wäre sie bereits im Jahr 2013 im Zuge des Pflegegeldbescheides ihres Sohnes auf die Frist iSd § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG hingewiesen worden, hätte sie den Antrag noch im Jahr 2013 eingebracht. 1. Die Revisionswerberin bringt vor, ihr sei vor der Antragstellung über die Serviceline der belangten Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt worden, sie könne den Antrag erst nach Ende der Pflichtversicherung für das zweite Kind (Tochter) stellen. Am 2. April 2015 habe ihr Lebensgefährte erfahren, dass eine Falschberatung vorgelegen sei. Sie habe mit Schreiben vom 2. April 2015 ersucht, die Zeiten ab 1. Jänner 2013 zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, "ob eine rückwirkende Gewährung der Pensionsversicherungszeiten infolge der unrichtigen Rechtsauskunft - somit des schuldhaften Verhaltens der Behörde - verursacht wurde". Ihre Eingabe vom 2. April 2015 sei darüber hinaus dahingehend zu verstehen, "dass es sich dabei um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehandelt hat". Wäre sie bereits im Jahr 2013 im Zuge des Pflegegeldbescheides ihres Sohnes auf die Frist iSd Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG hingewiesen worden, hätte sie den Antrag noch im Jahr 2013 eingebracht.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass sich § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf den Zeitraum der Selbstversicherung nach § 18b ASVG auswirke, sei unrichtig. Nach § 18b Abs. 2 ASVG beginne die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wähle bzw. zu dem die Pflege aufgenommen werde. In den Gesetzesmaterialien zu § 18b ASVG finde sich kein Hinweis, dassDie Auffassung der belangten Behörde, dass sich Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf den Zeitraum der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auswirke, sei unrichtig. Nach Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginne die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wähle bzw. zu dem die Pflege aufgenommen werde. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 18 b, ASVG finde sich kein Hinweis, dass
§ 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzuwenden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der mit BGBl. I Nr. 3/2013 eingeführteParagraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzuwenden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, eingeführte
§ 669 Abs. 3 ASVG eine rückwirkende Geltendmachung für längstens 120 Monate nur für die freiwillige Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG, nicht aber für jene des § 18b ASVG vorsehe, obwohlParagraph 669, Absatz 3, ASVG eine rückwirkende Geltendmachung für längstens 120 Monate nur für die freiwillige Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG, nicht aber für jene des Paragraph 18 b, ASVG vorsehe, obwohl
§ 18b ASVG den Gesetzesmaterialien zufolge eingeführt worden sei, um eine "Lücke" im Bereich der Selbstversicherungsmöglichkeit zu schließen.Paragraph 18 b, ASVG den Gesetzesmaterialien zufolge eingeführt worden sei, um eine "Lücke" im Bereich der Selbstversicherungsmöglichkeit zu schließen.
2.1. § 18b ASVG lautet samt Überschrift auszugsweise: 2.1. Paragraph 18 b, ASVG lautet samt Überschrift auszugsweise:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
§ 77 Abs. 8 ASVG lautet: Paragraph 77, Absatz 8, ASVG lautet:
§ 225 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 225, Absatz eins, ASVG lautet auszugsweise:
"§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: 1. (...)
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
4. (...) "
2.2. Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). 2.2. Die Berechtigung einer Person, sich nach Paragraph 18 b, Absatz eins, und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche , das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung , vor der 52. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012).
3. Ein (bei materiell-rechtlichen Fristen in der Regel nicht begründeter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein öffentlichrechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/08/0244). 3. Ein (bei materiell-rechtlichen Fristen in der Regel nicht begründeter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein öffentlichrechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/08/0244).
4. Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080022.J00Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016