RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §8;
LStG NÖ 1999 §12 Abs5;

Rechtssatz

Ein Beteiligter, der an der Verhandlung nicht teilnimmt, müsste rechtzeitig, also spätestens am Tag vor der Verhandlung, einen Vertagungsantrag einbringen, wenn er verhindern will, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung heilt (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 17 zu § 41 AVG).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X06

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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