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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des M S, vertreten durch Mag. Maximilian Pira, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 58, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015, L507 2010647-1/14E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25. Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und begründete diesen im Wesentlichen damit, seine Brüder und er seien in der Türkei aufgrund einer Verschwörung des Geheimdienstes ungerechtfertigt zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Um der ungerechtfertigten Haft zu entgehen sei er gemeinsam mit einem weiteren Bruder, welcher ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, geflohen.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17. Juli 2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus, die erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers sei nicht asylrelevant und im Falle der Rückkehr sei auch keine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu erwarten.Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17. Juli 2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus, die erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers sei nicht asylrelevant und im Falle der Rückkehr sei auch keine Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte zu erwarten.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und gab dem Revisionswerber Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, welche dieser wahrnahm und unter anderem auf die schwierigen Haftbedingungen hinwies.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, beim Revisionswerber handle es sich um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung. In Österreich halte sich auch ein Bruder des Revisionswerbers auf. Der Revisionswerber sei in der Türkei wegen mehrfachen Raubes zu einer Haftstrafe im Ausmaß von achtzehn Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe der Revisionswerber Berufung erhoben, die durch das Kassationsgericht abgewiesen worden sei. Es traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei und führte weiters aus, eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, wenn nicht erkennbar sei, dass der Revisionswerber aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe angeklagt worden sei bzw. das Verfahren parteiisch und/oder unfair geführt worden sei. Aufgrund der Gerichtsakten sei jedoch von einer legitimen staatlichen Verfolgung auszugehen, gravierende Verfahrensmängel seien nicht aufgefallen. Der Revisionswerber habe das Urteil auch bekämpft, jedoch sei der Berufung vom Kassationsgericht nicht stattgegeben worden. Zur Nichterteilung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handeln würde, welcher seine Grundbedürfnisse sichern könne. Für den Fall, dass der Revisionswerber tatsächlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen habe, sei den Feststellungen zu entnehmen, dass die türkischen Haftbedingungen aktuell keinen Widerspruch zu Art. 3 EMRK erkennen lassen würden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, beim Revisionswerber handle es sich um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung. In Österreich halte sich auch ein Bruder des Revisionswerbers auf. Der Revisionswerber sei in der Türkei wegen mehrfachen Raubes zu einer Haftstrafe im Ausmaß von achtzehn Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe der Revisionswerber Berufung erhoben, die durch das Kassationsgericht abgewiesen worden sei. Es traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei und führte weiters aus, eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, wenn nicht erkennbar sei, dass der Revisionswerber aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe angeklagt worden sei bzw. das Verfahren parteiisch und/oder unfair geführt worden sei. Aufgrund der Gerichtsakten sei jedoch von einer legitimen staatlichen Verfolgung auszugehen, gravierende Verfahrensmängel seien nicht aufgefallen. Der Revisionswerber habe das Urteil auch bekämpft, jedoch sei der Berufung vom Kassationsgericht nicht stattgegeben worden. Zur Nichterteilung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handeln würde, welcher seine Grundbedürfnisse sichern könne. Für den Fall, dass der Revisionswerber tatsächlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen habe, sei den Feststellungen zu entnehmen, dass die türkischen Haftbedingungen aktuell keinen Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erkennen lassen würden.
Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
Der Bruder des Revisionswerbers, welcher die gleichen Fluchtgründe angab wie dieser, erhob ebenfalls außerordentliche Revision, welche zu Ra 2015/19/0150 protokolliert wurde. Dieser Fall gleicht dem gegenständlichen in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich Rechtslage und Sachverhalt.
Bezüglich der anzuwendenden Rechtslage, der Zulässigkeit der Revision und der Begründung der Entscheidung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/19/0150 verwiesen werden.Bezüglich der anzuwendenden Rechtslage, der Zulässigkeit der Revision und der Begründung der Entscheidung kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/19/0150 verwiesen werden.
Auch in der vorliegenden Revision werden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten dieselben Rechtsfragen aufgeworfen, denen somit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen. Die (zusätzlichen) Ausführungen in der Revision hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel im türkischen Strafprozess vor dem Hintergrund einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ("Scheinverfolgung") waren schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit (nach Durchführung einer Verhandlung) abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt nicht zugrunde gelegt hat. Auf die Frage, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, wenn es hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes den Tatsachen entspräche, geeignet wäre, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen, kommt es sohin nicht an.Auch in der vorliegenden Revision werden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten dieselben Rechtsfragen aufgeworfen, denen somit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Die (zusätzlichen) Ausführungen in der Revision hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel im türkischen Strafprozess vor dem Hintergrund einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ("Scheinverfolgung") waren schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit (nach Durchführung einer Verhandlung) abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt nicht zugrunde gelegt hat. Auf die Frage, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, wenn es hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes den Tatsachen entspräche, geeignet wäre, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen, kommt es sohin nicht an.
Die Revision erblickt eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, welche Bedingungen den Revisionswerber bei der Verbüßung seiner Haftstrafe erwarten und ob diese den aus Art 3 EMRK ableitbaren Mindestanforderungen entsprechen würden. Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass eine Anhaltung in Haft fallbezogen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde und für ihn ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung gegeben sei.Die Revision erblickt eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, welche Bedingungen den Revisionswerber bei der Verbüßung seiner Haftstrafe erwarten und ob diese den aus Artikel 3, EMRK ableitbaren Mindestanforderungen entsprechen würden. Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass eine Anhaltung in Haft fallbezogen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde und für ihn ein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung gegeben sei.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190151.L00Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016