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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2015, Zl. VGW- 131/019/7521/2015-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klasse AM, A und B für die Dauer von zwei Wochen ab Bescheidzustellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1.1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klasse AM, A und B für die Dauer von zwei Wochen ab Bescheidzustellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 24. Juli 2015 abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei mit Strafverfügung vom 19. März 2015 schuldig erkannt worden, er habe am 6. September 2014 an näher bezeichneter Stelle als Lenker eines näher bezeichneten Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 60 km/h überschritten, die Überschreitung sei mit einem technischen Messgerät festgestellt und die Messtoleranz bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden. Damit sei eine Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen worden. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach seine Lenkereigenschaft ungewiss sei, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil er einerseits im Rahmen der Aufforderung zur Lenkerauskunft sich selbst angegeben habe und auch sonst keine andere Person habe nennen können, welche das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hätte. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für zwei Wochen zu entziehen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei mit Strafverfügung vom 19. März 2015 schuldig erkannt worden, er habe am 6. September 2014 an näher bezeichneter Stelle als Lenker eines näher bezeichneten Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 60 km/h überschritten, die Überschreitung sei mit einem technischen Messgerät festgestellt und die Messtoleranz bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden. Damit sei eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begangen worden. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach seine Lenkereigenschaft ungewiss sei, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil er einerseits im Rahmen der Aufforderung zur Lenkerauskunft sich selbst angegeben habe und auch sonst keine andere Person habe nennen können, welche das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hätte. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG für zwei Wochen zu entziehen gewesen.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. Die Revision verweist auf das Außerkrafttreten der Strafverfügung aufgrund eines dagegen eingebrachten Einspruchs, weshalb sich das Verwaltungsgericht darauf nicht hätte stützen dürfen, sondern von sich aus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung, vorliegendenfalls dasjenige einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 durch den Revisionswerber, zu prüfen gehabt hätte. 2.2.1. Die Revision verweist auf das Außerkrafttreten der Strafverfügung aufgrund eines dagegen eingebrachten Einspruchs, weshalb sich das Verwaltungsgericht darauf nicht hätte stützen dürfen, sondern von sich aus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung, vorliegendenfalls dasjenige einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 durch den Revisionswerber, zu prüfen gehabt hätte.
2.2.2. Die Revision rügt im Wesentlichen die - sehr knappe - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, das sich jedoch unbedenklich auf die Lenkerauskunft des Revisionswerbers stützen konnte. Dass das Verwaltungsgericht die Verantwortung des Revisionswerbers in der Verhandlung, er vermeine nicht gelenkt zu haben, weil er um diese Zeit üblicherweise nicht mit seinem Fahrzeug unterwegs sei, als Schutzbehauptung gewertet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Eine nähere Konkretisierung des Beschwerdevorbringens, der Revisionswerber sei gedrängt worden, sich als Lenker anzugeben, erfolgte im Übrigen nicht schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - auch nicht in der mündlichen Verhandlung -, sondern erst in der Revision, weshalb diese Revisionsausführungen unbeachtliche Neuerungen darstellen.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110093.L00Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016