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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. G E in W, vertreten durch Dr. Martin Alt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2015, Zl. W 213 2003869-1/2E, betreffend Vorrückungsstichtag (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes; weitere revisionsbeantwortungserstattende Behörde gemäß § 30a Abs. 5 iVm § 29 VwGG: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. G E in W, vertreten durch Dr. Martin Alt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2015, Zl. W 213 2003869-1/2E, betreffend Vorrückungsstichtag (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes; weitere revisionsbeantwortungserstattende Behörde gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, VwGG: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes auf Zuerkennung von Kosten an "das Bundesverwaltungsgericht" wird zurückgewiesen. Der Antrag des Bundeskanzlers auf Zuerkennung von Kosten an die "belangte Behörde" wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt. Hierdurch wurde auch sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet. Zuvor war er seit 4. November 2002 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund gestanden.
Aus Anlass der Ernennung des Revisionswerbers zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes bescheidförmig den Vorrückungsstichtag fest. Von den insgesamt vorangesetzten Zeiten, darunter Zeiten eines Hochschulstudiums von mindestens vier Jahren, brachte die Dienstbehörde sodann aus dem Titel des "Überstellungsverlustes gemäß § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG" einen Zeitraum von vier Jahren in Abzug. Die Dienstbehörde berücksichtigte bei ihrer Anrechnung ausschließlich Zeiten, welche nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Revisionswerbers gelegen waren.Aus Anlass der Ernennung des Revisionswerbers zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes bescheidförmig den Vorrückungsstichtag fest. Von den insgesamt vorangesetzten Zeiten, darunter Zeiten eines Hochschulstudiums von mindestens vier Jahren, brachte die Dienstbehörde sodann aus dem Titel des "Überstellungsverlustes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, und 7 in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG" einen Zeitraum von vier Jahren in Abzug. Die Dienstbehörde berücksichtigte bei ihrer Anrechnung ausschließlich Zeiten, welche nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Revisionswerbers gelegen waren.
Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er u.a. die Rechtsauffassung vertrat, die Vornahme eines "Überstellungsabzuges" verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot auf Grund des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Hilfsweise vertrat er die Rechtsauffassung, dass ihm auf Grund des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung auch vor seinem 18. Lebensjahr gelegene Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages anzurechnen gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage des "Überstellungsverlustes" gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jener, welche dem zur hg. Zl. Ro 2014/12/0055 angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde lag.
Die Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr des Revisionswerbers bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 als gerechtfertigt.Die Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr des Revisionswerbers bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 als gerechtfertigt.
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.""Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen."
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche kein eigenständiges Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers enthält.
Dieser beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise deren Abweisung beantragt wird. Darüber hinaus beantragt sie, der Verwaltungsgerichtshof möge "dem Bundesverwaltungsgericht" die ihm erwachsenen Kosten ersetzen.
Der Bundeskanzler erstattete gemäß § 29 iVm § 30a Abs. 5 VwGG eine Revisionsbeantwortung, ohne als belangte Behörde in das Verfahren einzutreten. Auch dort wird die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt. Darüber hinaus begehrt der Bundeskanzler, der Verwaltungsgerichtshof möge "der belangten Behörde" Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zusprechen.Der Bundeskanzler erstattete gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 5, VwGG eine Revisionsbeantwortung, ohne als belangte Behörde in das Verfahren einzutreten. Auch dort wird die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt. Darüber hinaus begehrt der Bundeskanzler, der Verwaltungsgerichtshof möge "der belangten Behörde" Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zusprechen.
Die Revision ist unzulässig:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).
Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006).Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegenden Falls eine grundsätzliche Rechtsfrage ausschließlich in der Frage der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen betreffend den "Überstellungsverlust" für Richter erblickt. Insoweit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Beschluss vom 1. Juli 2015, Zl. Ro 2014/12/0055, entschieden wurde. Auf die in diesem Beschluss dargelegten Ausführungen, insbesondere zur Formulierung der als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführten unionsrechtlichen Rechtsfrage sowie zur Frage der Vereinbarkeit der Nichtanrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums mit Art. 2 der RL wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegenden Falls eine grundsätzliche Rechtsfrage ausschließlich in der Frage der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen betreffend den "Überstellungsverlust" für Richter erblickt. Insoweit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Beschluss vom 1. Juli 2015, Zl. Ro 2014/12/0055, entschieden wurde. Auf die in diesem Beschluss dargelegten Ausführungen, insbesondere zur Formulierung der als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführten unionsrechtlichen Rechtsfrage sowie zur Frage der Vereinbarkeit der Nichtanrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums mit Artikel 2, der RL wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
Der Revisionswerber hat über den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Zulässigkeitsgrund hinaus keine eigenständigen Zulässigkeitsgründe gesondert dargelegt. Vor diesem Hintergrund war es dem Verwaltungsgerichtshof nach der vorzitierten Rechtsprechung aber verwehrt, auf die ausschließlich in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Nichtanrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr inhaltlich einzugehen.
Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Zum Kostenersatzantrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes ist auszuführen, dass "das Bundesverwaltungsgericht", welches das mit Revision angefochtene Erkenntnis erlassen hat, nicht zu den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zählt, welche gemäß § 47 Abs. 1 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz haben.Zum Kostenersatzantrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes ist auszuführen, dass "das Bundesverwaltungsgericht", welches das mit Revision angefochtene Erkenntnis erlassen hat, nicht zu den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zählt, welche gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG Anspruch auf Aufwandersatz haben.
Aus den im bereits zitierten hg. Beschluss vom 1. Juli 2015, Zl. Ro 2014/12/0055, dargelegten Gründen, auf welcher auch insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch der hier gestellte Kostenersatzantrag des Bundeskanzlers zurückzuweisen.Aus den im bereits zitierten hg. Beschluss vom 1. Juli 2015, Zl. Ro 2014/12/0055, dargelegten Gründen, auf welcher auch insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war auch der hier gestellte Kostenersatzantrag des Bundeskanzlers zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120007.J00Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016