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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG 1991 §71;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei Min. Rat i.R. Prof. Dr. W G in W, vertreten durch die Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6- 8/9, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Jänner 2015, Zl. VGW-101/V/040/33238/2014-2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.Das Verwaltungsgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
Soweit der Revisionswerber eine Abweichung vom hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0063, behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Beschluss nicht über die Frage der Verspätung abgesprochen wurde (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Dezember 2014 sowie den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2015/01/0014, mit dem ein diesbezügliches Revisionsverfahren infolge Zurückziehung der Revision eingestellt wurde). Gleiches gilt für die in den Zulässigkeitsausführungen mit Blick auf eine Zurückweisung der Beschwerde angesprochene Frage nach der Auslegung des § 12 VwGVG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Vorbringen, das die Versäumung einer Rechtsmittelfrist in Frage zu stellen sucht, ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan werden kann (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 33 zu § 71 AVG referierte hg. Judikatur).Soweit der Revisionswerber eine Abweichung vom hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0063, behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Beschluss nicht über die Frage der Verspätung abgesprochen wurde (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Dezember 2014 sowie den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2015/01/0014, mit dem ein diesbezügliches Revisionsverfahren infolge Zurückziehung der Revision eingestellt wurde). Gleiches gilt für die in den Zulässigkeitsausführungen mit Blick auf eine Zurückweisung der Beschwerde angesprochene Frage nach der Auslegung des Paragraph 12, VwGVG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Vorbringen, das die Versäumung einer Rechtsmittelfrist in Frage zu stellen sucht, ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan werden kann vergleiche , etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 33 zu Paragraph 71, AVG referierte hg. Judikatur).
Soweit der Revisionswerber geltend macht, die Frage, ob ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, werde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet, wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der Revision von der Klärung dieser Frage abhängen sollte. Das Verwaltungsgericht Wien ist in Form einer Alternativbegründung (auch) davon ausgegangen, dass selbst unter der Annahme, ein Rechtsirrtum käme als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, nicht davon ausgegangen werden könne, dass den Revisionswerber an diesem Irrtum kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dass in Ansehung der Verschuldensfrage aber Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegen würden, wird in den insofern maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht geltend gemacht.Soweit der Revisionswerber geltend macht, die Frage, ob ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, werde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet, wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der Revision von der Klärung dieser Frage abhängen sollte. Das Verwaltungsgericht Wien ist in Form einer Alternativbegründung (auch) davon ausgegangen, dass selbst unter der Annahme, ein Rechtsirrtum käme als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, nicht davon ausgegangen werden könne, dass den Revisionswerber an diesem Irrtum kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dass in Ansehung der Verschuldensfrage aber Gründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegen würden, wird in den insofern maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht geltend gemacht.
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010083.L00Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016