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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Eder, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über 1. den Antrag des I Z in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, Zl. W183 1426573-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), sowie 2. die Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Eder, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über 1. den Antrag des römisch eins Z in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, Zl. W183 1426573-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), sowie 2. die Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16. April 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21. Dezember 2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Weiters wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Oktober 2015 erteilt (Spruchpunkt A III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16. April 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21. Dezember 2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Oktober 2015 erteilt (Spruchpunkt A römisch drei.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 16. Oktober 2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 erhob der Revisionswerber gegen Spruchpunkt A I. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Revision. Die Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 erhob der Revisionswerber gegen Spruchpunkt A römisch eins. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Revision. Die Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Unter Hinweis darauf, dass die Revision außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.Unter Hinweis darauf, dass die Revision außerhalb der in Paragraph 20, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2015 nahm der Revisionswerber dazu Stellung. Weiters wurde in diesem Schriftsatz für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof "die dargelegte Rechtsanschauung über die fristgerechte Einbringung der verfahrensgegenständlichen Revision nicht teilen bzw. verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen" sollte, "in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG" gestellt.Mit Schriftsatz vom 23. September 2015 nahm der Revisionswerber dazu Stellung. Weiters wurde in diesem Schriftsatz für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof "die dargelegte Rechtsanschauung über die fristgerechte Einbringung der verfahrensgegenständlichen Revision nicht teilen bzw. verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen" sollte, "in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG" gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag sowie über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag sowie über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG), lautet auszugsweise: 1. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG), lautet auszugsweise:
"Revision
§ 25a. ... Paragraph 25 a, ...
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt Paragraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
...
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
...
...
..."
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,
(BVwGG), lautet auszugsweise:
"Geschäftsordnung
§ 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Paragraph 19, Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
...
Elektronischer Rechtsverkehr
§ 21. (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln. Paragraph 21, (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
...
...
..."
Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 2. Jänner 2014 idF des Beschlusses vom 4. August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise:Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 2. Jänner 2014 in der Fassung , des Beschlusses vom 4. August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise:
"§ 20. Amtsstunden
...
Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung BGBl. II Nr. 515/2013 (BVwG-EVV) lautet auszugsweise:Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, (BVwG-EVV) lautet auszugsweise:
"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden: Paragraph eins, (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
...
..."
2. Zur Rechtzeitigkeit der Revision:
2.1. Da die Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen (vgl. Pürgy, Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89 (96), Köhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83 (113)). 2.1. Da die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen vergleiche , Pürgy, Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89 (96), Köhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83 (113)).
Für das Bundesverwaltungsgericht hat der Gesetzgeber in § 19 BVwGG die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes einer von der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegenden Geschäftsordnung vorbehalten und dabei die ausdrückliche Ermächtigung erteilt, in dieser insbesondere festzulegen, "wannFür das Bundesverwaltungsgericht hat der Gesetzgeber in Paragraph 19, BVwGG die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes einer von der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegenden Geschäftsordnung vorbehalten und dabei die ausdrückliche Ermächtigung erteilt, in dieser insbesondere festzulegen, "wann
(Amtsstunden) ... Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht
eingebracht werden können".
§ 20 Abs. 1 GO BVwG legt die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages sowie des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr fest. § 20 Abs. 2 GO BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG legt die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages sowie des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr fest. Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 GO BVwG kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.
Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des § 20 Abs. 2 GO BVwG, der von "schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)" schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht erfasst ist (vgl. zu auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG gestützte Kundmachungen die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2014/22/0092, und vom 27. Jänner 2015, Zlen. Ra 2014/22/0170 bis 0172).Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG, der von "schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)" schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht erfasst ist vergleiche , zu auf Paragraph 13, Absatz 2, und 5 AVG gestützte Kundmachungen die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2014/22/0092, und vom 27. Jänner 2015, Zlen. Ra 2014/22/0170 bis 0172).
2.2. Auch der Revisionswerber geht in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 davon aus, dass es sich vorliegend um die elektronische Einbringung einer Revision handelt. Er nimmt hiezu den Standpunkt ein, bei § 20 Abs. 7 GO BVwG handle es sich "offenkundig um eine lex specialis für die Einbringung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr". Für den elektronischen Rechtsverkehr seien die spezifischen, in der BVwG-EVV geregelten Vorschriften für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu beachten. Da diese Verordnung keine Regelungen zu Amtsstunden enthalte, hätten für den elektronischen Rechtsverkehr "die Regelungen für die Zustellung am Postweg" zu gelten. 2.2. Auch der Revisionswerber geht in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 davon aus, dass es sich vorliegend um die elektronische Einbringung einer Revision handelt. Er nimmt hiezu den Standpunkt ein, bei Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG handle es sich "offenkundig um eine lex specialis für die Einbringung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr". Für den elektronischen Rechtsverkehr seien die spezifischen, in der BVwG-EVV geregelten Vorschriften für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu beachten. Da diese Verordnung keine Regelungen zu Amtsstunden enthalte, hätten für den elektronischen Rechtsverkehr "die Regelungen für die Zustellung am Postweg" zu gelten.
Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:
Nach § 20 Abs. 7 GO BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Abs. 2 iVm Abs. 6 des § 20 GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Abs. 7 des § 20 GO BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 20 Abs. 7 GO BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die in § 20 Abs. 2 und 6 GO BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.Nach Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 6, des Paragraph 20, GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Absatz 7, des Paragraph 20, GO BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die in Paragraph 20, Absatz 2 und 6 GO BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.
Auch § 21 Abs. 7 BVwGG gebietet keine andere Sichtweise:Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG gebietet keine andere Sichtweise:
Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - in § 19 BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten. Der zuletzt genannten Bestimmung ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 Abs. 7 BVwGG nicht gelten solle. Auch § 21 Abs. 7 BVwGG lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber - in Abweichung von der in § 19 BVwGG erteilten Ermächtigung - Derartiges normieren wollte. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, insbesondere im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw. der Übermittlungsstelle, geregelt.Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - in Paragraph 19, BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten. Der zuletzt genannten Bestimmung ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG nicht gelten solle. Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber - in Abweichung von der in Paragraph 19, BVwGG erteilten Ermächtigung - Derartiges normieren wollte. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, insbesondere im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw. der Übermittlungsstelle, geregelt.
2.3. Soweit der Revisionswerber für seinen Standpunkt den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2011, 2 Ob 161/11g, ins Treffen zu führen sucht (nach dem die Bestimmung des Endes einer richterlichen Frist mit einer bestimmten Stunde eines Tages in der Zivilprozessordung (ZPO) trotz Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen und daher weiterhin davon auszugehen sei, dass eine mit einem bestimmten Tag gesetzte Frist auch dann gewahrt sei, wenn der entsprechende Schriftsatz bis Ende dieses Tages "zur Post" gegeben werde), genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss zur ZPO, nicht aber zu der hier maßgeblichen Rechtslage nach den unter Punkt 1. dargestellten Bestimmungen ergangen ist.
Soweit der Revisionswerber im Weiteren - unter näheren Darlegungen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen "die Regelung des § 21 Abs. 7 BVwGG iVm § 20 Abs. 1, 2 und 6" der GO BVwG geltend macht, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. März 2014, G 106/2013-10, insbesondere Punkt 2.2.5. der Entscheidungsgründe, nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.Soweit der Revisionswerber im Weiteren - unter näheren Darlegungen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen "die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG in Verbindung mit , Paragraph 20, Absatz eins, 2, und 6" der GO BVwG geltend macht, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. März 2014, G 106/2013-10, insbesondere Punkt 2.2.5. der Entscheidungsgründe, nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.
2.4. Die vorliegende Revision gegen das am 16. Oktober 2014 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unbestritten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 (Donnerstag) um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 7 BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 28. November 2014) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet. 2.4. Die vorliegende Revision gegen das am 16. Oktober 2014 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unbestritten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 (Donnerstag) um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 28. November 2014) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).
Der vorliegende Antrag wurde für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw. bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, gestellt. Er knüpft damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L00Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018