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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des B K, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2015, Zl. W212 2107192-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom Dezember 2004 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. April 2015, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Ungarn zuständig sei; gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 28. Mai 2015 die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.Der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom Dezember 2004 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. April 2015, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Ungarn zuständig sei; gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 28. Mai 2015 die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Seiner Entscheidung legte das BVwG im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Das BFA habe am 22. Jänner 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet, und Ungarn habe mit Schreiben vom 2. Februar 2015 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle einer Überstellung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen Gefahr unterworfen zu werden. Ihm sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert, jedoch weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen angeraten worden. Der Revisionswerber verfüge in Österreich weder über private noch über familiäre Anknüpfungspunkte.Seiner Entscheidung legte das BVwG im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Das BFA habe am 22. Jänner 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet, und Ungarn habe mit Schreiben vom 2. Februar 2015 der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle einer Überstellung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen Gefahr unterworfen zu werden. Ihm sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert, jedoch weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen angeraten worden. Der Revisionswerber verfüge in Österreich weder über private noch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Zur Lage in Ungarn schloss sich das BVwG den im Einzelnen wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des BFA an, die sich auf Quellen stützen, die aus der Zeit bis zum Herbst 2014 stammen. Lediglich zur Frage der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn bezogen sich die Feststellungen auf Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten jüngeren Datums (März 2015).
Der Revisionswerber selbst habe sich nur drei Tage in Ungarn aufgehalten und keine gravierenden Mängel im ungarischen Asylverfahren anführen können. Was die Kritik in der Beschwerde betreffe, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt würden, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen bzw. unbelegte Annahmen handle. Die Krankheit des Revisionswerbers erweise sich im Ergebnis keineswegs als lebensbedrohlich. Angesichts der bereits im erstinstanzlichen Bescheid hinreichend zitierten Länderberichte ließen sich keinerlei Hinweise auf ein real bestehendes Defizit in der ungarischen Gesundheitsversorgung erkennen.
Rechtlich gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn keine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Auch sonst hätte dieser keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sprächen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung komme. Es seien auch keine Erkrankungen feststellbar gewesen, die bei Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten. Laut den Länderfeststellungen werde Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und es könnten daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch dort stattfinden. In Ungarn seien alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar; die Behandlung entspreche europäischen Standards.Rechtlich gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn keine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Auch sonst hätte dieser keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK sprächen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung komme. Es seien auch keine Erkrankungen feststellbar gewesen, die bei Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen könnten. Laut den Länderfeststellungen werde Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und es könnten daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch dort stattfinden. In Ungarn seien alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar; die Behandlung entspreche europäischen Standards.
Überdies sei festzuhalten, dass der EGMR in seiner rezenten Entscheidung vom 3. Juli 2014, Mohammadi/Österreich, festgestellt habe, dass die relevanten Länderberichte über die Situation in Ungarn betreffend Asylwerber keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern und Asylwerberinnen indizierten.
Aus allen diesen Gründen sehe das BVwG keine Veranlassung, von dem im Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Nach den näher dargestellten Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung sei daher Ungarn für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zuständig.Aus allen diesen Gründen sehe das BVwG keine Veranlassung, von dem im Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Nach den näher dargestellten Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung sei daher Ungarn für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zuständig.
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das BVwG sei in der Frage der erforderlichen Aktualität der herangezogenen Länderberichte von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Berichtsquellen, auf die das BVwG seine Entscheidung gestützt habe, würden zum Teil aus 2011, 2012 und 2013 stammen und seien daher in Anbetracht der sich ständig verändernden Lage in Ungarn nicht geeignet, zur Begründung der Entscheidung herangezogen zu werden. Jene Länderquellen, die aus 2014 stammen würden, würden noch nicht die von UNHCR und Pro Asyl am 30. September 2014 bzw. 21. Oktober 2014 dokumentierte aktuelle Praxis in Ungarn berücksichtigen, wonach es zu flächendeckenden grundrechtswidrigen Inhaftierungen von Asylwerbern und Asylwerberinnen in Ungarn komme. Insbesondere sei vom Revisionswerber die Änderung der Inhaftierungspraxis vorgebracht und unter anderem durch Berichte aus September/Oktober 2014 bzw. Judikatur aus 2015 (basierend auf aktuellsten Berichten) belegt. Die Frage der Aktualität der Berichtsquellen sei deshalb entscheidungsrelevant, weil die vom BVwG herangezogenen Länderberichte noch ein wesentlich positiveres Bild von Ungarn zeichneten und die vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen systemische Mängel dokumentieren bzw. eventualiter die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in das gegenständliche Verfahren bewirken hätten müssen.
Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
Diesbezüglich schloss sich das BVwG den Feststellungen des Bescheides des BFA zur Lage im Mitgliedstaat an. Das BFA traf Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - mehrheitlich auf Berichten vom April 2014 beruhen. In Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung u.a. Berichte österreichischer Verbindungsbeamte bis Herbst 2014 zu Grunde; Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen. Der Revisionswerber hat im Verfahren konkretes Vorbringen zur geänderten Inhaftierungspraxis von Asylwerbern sowie dahingehend erstattet, dass eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn nicht gegeben sei. Dieses Vorbringen war aus den im schon zitierten Erkenntnis vom 8. September 2015 genannten Gründen ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.
Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180176.L00Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016