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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der Dr. B W in L, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Museumstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. August 2015, Zl. LVwG-150232/13/EW/FE, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0058, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0058, mwN).
Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Aber selbst wenn man die in der Revision (unter dem Punkt II. "Sachverhalt") in fetter Druckschrift hervorgehobenen Absätze als Vorbringen zur Begründung der Revisionszulässigkeit verstehen wollte - darin bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, dass laut Ansicht der Vorstellungsbehörde (Bescheid vom 21. November 2013) "eine nähere Auseinandersetzung ..., welche von Einfluss auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines abgeänderten Projekts sein könnten", fehle, der "unbedingte Beseitigungsauftrag daher auch bezüglich der Reduzierung des Baukörpers auf die bewilligten Ausmaße überschießend" sei und sich der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Stadtsenat) über die in diesem Bescheid geäußerte Rechtsansicht hinweggesetzt habe -, wäre damit nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen wäre. Im Übrigen handelt es sich bei dem baupolizeilichen Auftrag, der mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpften Berufungsbescheid des Stadtsenates vom 18. April 2014 erteilt wurde, um keinen "unbedingten Beseitigungsauftrag", sodass auch insoweit das genannte Revisionsvorbringen ins Leere geht.Aber selbst wenn man die in der Revision (unter dem Punkt römisch zwei. "Sachverhalt") in fetter Druckschrift hervorgehobenen Absätze als Vorbringen zur Begründung der Revisionszulässigkeit verstehen wollte - darin bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, dass laut Ansicht der Vorstellungsbehörde (Bescheid vom 21. November 2013) "eine nähere Auseinandersetzung ..., welche von Einfluss auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines abgeänderten Projekts sein könnten", fehle, der "unbedingte Beseitigungsauftrag daher auch bezüglich der Reduzierung des Baukörpers auf die bewilligten Ausmaße überschießend" sei und sich der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Stadtsenat) über die in diesem Bescheid geäußerte Rechtsansicht hinweggesetzt habe -, wäre damit nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen wäre. Im Übrigen handelt es sich bei dem baupolizeilichen Auftrag, der mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpften Berufungsbescheid des Stadtsenates vom 18. April 2014 erteilt wurde, um keinen "unbedingten Beseitigungsauftrag", sodass auch insoweit das genannte Revisionsvorbringen ins Leere geht.
Da somit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen wurde, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0131, und vom 19. Juni 2015, Ra 2015/20/0072, jeweils mwN).Da somit dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen wurde, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0131, und vom 19. Juni 2015, Ra 2015/20/0072, jeweils mwN).
Wien, am 24. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050076.L00Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016