Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2013, Zl. 21301-RI/680/121-2012, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Landesumweltanwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See statt und änderte den Spruch des Bescheides unter Berufung auf §§ 1, 18, 24 und 51 Salzburger Naturschutzgesetz - Sbg NSchG, LGBl. Nr. 73/1999, auf §§ 1a und 2 Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal- Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 102/1980, sowie auf § 2 Z 1 und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung - ALV, LGBl. Nr. 89/1995, jeweils in der geltenden Fassung, dahingehend ab, dass der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Oberen Salzach mit Einlaufbauwerken, die Verlegung von Druckrohrleitungen sowie die Errichtung eines Krafthauses samt Unterwasserkanal abgewiesen werde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Landesumweltanwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See statt und änderte den Spruch des Bescheides unter Berufung auf Paragraphen eins, 18, 24, und 51 Salzburger Naturschutzgesetz - Sbg NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999,, auf Paragraphen eins a, und 2 Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal- Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1980,, sowie auf Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung - ALV, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995,, jeweils in der geltenden Fassung, dahingehend ab, dass der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Oberen Salzach mit Einlaufbauwerken, die Verlegung von Druckrohrleitungen sowie die Errichtung eines Krafthauses samt Unterwasserkanal abgewiesen werde.
Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, die beantragte Bewilligung sei der beschwerdeführenden Partei bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2007 versagt worden. Dieser Bescheid sei mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2009, Zl. 2007/10/0143, mangels Durchführung der zwingend notwendigen Interessenabwägung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Berufung der Landesumweltanwaltschaft abermals stattgegeben und den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage an der Oberen Salzach abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - Sbg NSchG, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 107/2012, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - Sbg NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2012,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Zielsetzung
§ 1 Paragraph eins
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
1. wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sind und
2. keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.
...
Bewilligungsvorbehalt
§ 18 Paragraph 18
...
Schutz von Lebensräumen
§ 24 Paragraph 24
...
b) oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
...
d) Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m2 übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;
...
...
1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist; 1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 5, verbunden ist;
2. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist; 2. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 5, verbunden ist;
3. der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
4. die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;
5. das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;
6. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959; 6. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959;
7. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959; 7. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959;
8. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden; 8. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den Paragraphen 9, und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;
9. Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden. 9. Gewässerquerungen gemäß Paragraph eins, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 2, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.
...
Ausgleichsmaßnahmen
§ 51 Paragraph 51
1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor. 1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Absatz 2 a, vor.
2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich. 2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach Paragraph 11, ROG 2009 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich.
3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24. 3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24,
4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
5. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs 1 lit e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen. 5. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (Paragraph 26, Absatz eins, Litera e,) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.
..."
Die im Beschwerdefall gleichfalls maßgebliche Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 102/1980 idF LGBl. Nr. 83/2003, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die im Beschwerdefall gleichfalls maßgebliche Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1980, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wechselspiel zwischen den sanften Almmatten der Schieferberge vor dem Hintergrund der vergletscherten Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern); 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im Paragraph eins, festgelegten Gebietes (Wechselspiel zwischen den sanften Almmatten der Schieferberge vor dem Hintergrund der vergletscherten Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung als vorwiegend naturnahe, von der Almwirtschaft dominierte land- und forstwirtschaftlichen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen (alpines Ödland, Bergwälder).
§ 2 Paragraph 2
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.In dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
..."
§ 2 Z 1 und 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001, lauten: Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, lauten:
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2 Paragraph 2
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter
Z. 1 fallenden Anlagen;Ziffer eins, fallenden Anlagen;
..."
Dem - nach Aufhebung eines Bescheides der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erlassenen - angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Verwirklichung des Projektes (bestehend aus einem Kraftwerk mit einer Wasserfassung in einer Höhenlage von 1.540 m in Form eines Tiroler Wehrs mit Fischaufstieg, einer ca. 2 km langen Druckrohrleitung und einem Krafthaus auf einer Höhe von 1.330 m) die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtige und sich mehr als nur unbedeutend abträglich auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Wert der Landschaft für die Erholung auswirke. Öffentliche Interessen, welche das Naturschutzinteresse überwiegen könnten, seien nicht nachzuweisen und daher sei dem Naturschutzinteresse der Vorrang einzuräumen gewesen. Auch sei keine andere, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative vorhanden; zudem sei eine Ausgleichsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg NSchG aufgrund des Vorliegens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nicht gegeben.Dem - nach Aufhebung eines Bescheides der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erlassenen - angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Verwirklichung des Projektes (bestehend aus einem Kraftwerk mit einer Wasserfassung in einer Höhenlage von 1.540 m in Form eines Tiroler Wehrs mit Fischaufstieg, einer ca. 2 km langen Druckrohrleitung und einem Krafthaus auf einer Höhe von 1.330 m) die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtige und sich mehr als nur unbedeutend abträglich auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Wert der Landschaft für die Erholung auswirke. Öffentliche Interessen, welche das Naturschutzinteresse überwiegen könnten, seien nicht nachzuweisen und daher sei dem Naturschutzinteresse der Vorrang einzuräumen gewesen. Auch sei keine andere, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative vorhanden; zudem sei eine Ausgleichsfähigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg NSchG aufgrund des Vorliegens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nicht gegeben.
Die dagegen erhobene Beschwerde rügt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Privatgutachten trete dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und bringt vor, die Behörde hätte zu begründen gehabt, warum sie dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten keinen Glauben schenke. Damit vermag die Beschwerde allerdings die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen, zumal die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Sachverständigengutachten von nicht der hg. Judikatur entsprechenden Prämissen ausgehen und deshalb die belangte Behörde den Beweiswert der Amtssachverständigengutachten durch diese Sachverständigenäußerungen zu Recht als nicht erschüttert angesehen hat. So geht das Privatgutachten hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Kriteriums der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes davon aus, dass maßgeblich für deren Beurteilung die Sichtbarkeit der Einbauten durch Erholungssuchende sei. Demgegenüber vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft entscheidend sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0020, und die dort zitierte Vorjudikatur), sowie, dass es genügt, dass das Vorhaben zumindest von einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0024). Die belangte Behörde konnte solcherart in einem mängelfreien Verfahren davon ausgehen, dass die dargelegten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.Die dagegen erhobene Beschwerde rügt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Privatgutachten trete dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und bringt vor, die Behörde hätte zu begründen gehabt, warum sie dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten keinen Glauben schenke. Damit vermag die Beschwerde allerdings die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen, zumal die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Sachverständigengutachten von nicht der hg. Judikatur entsprechenden Prämissen ausgehen und deshalb die belangte Behörde den Beweiswert der Amtssachverständigengutachten durch diese Sachverständigenäußerungen zu Recht als nicht erschüttert angesehen hat. So geht das Privatgutachten hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Kriteriums der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes davon aus, dass maßgeblich für deren Beurteilung die Sichtbarkeit der Einbauten durch Erholungssuchende sei. Demgegenüber vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft entscheidend sind vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0020, und die dort zitierte Vorjudikatur), sowie, dass es genügt, dass das Vorhaben zumindest von einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0024). Die belangte Behörde konnte solcherart in einem mängelfreien Verfahren davon ausgehen, dass die dargelegten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Darüber hinaus behauptet die Beschwerde, dass kein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Lebensraumschutzes im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg NSchG vorläge.Darüber hinaus behauptet die Beschwerde, dass kein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Lebensraumschutzes im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg NSchG vorläge.
Bezüglich der grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes liegt dem angefochtenen Bescheid die auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gestützte Auffassung zugrunde, der verfahrensgegenständliche Bachabschnitt stelle einen natürlichen Lebensraum für die natürlich vorhandene Tier- und Pflanzenwelt dar und sei von einer großen Vielfalt an Strukturen und Lebensraumelementen gekennzeichnet. Die Eigenart und ausgeprägte Schönheit der wechselnd ausgeprägten Schluchtstrecke sei unbeeinträchtigt vorhanden. Ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt mit einem natürlichen Selbstregulierungsvermögen sei insofern gegeben, als von der Quelle bis zur Brücke der Gerlos-Bundesstraße weitgehend ungestörte Lebensraumbedingungen vorhanden seien. Im gegenständlichen Abschnitt seien folglich alle Zielvorstellungen des Naturschutzes für den Lebensraumschutz als erfüllt anzusehen, weshalb eine unbeeinträchtigte Erhaltung bedeutsam sei. Dies sei im Besonderen bei der Salzach nur noch selten der Fall. Nach der "Roten Liste" der gefährdeten Biotoptypen Österreichs zähle gegenständlich der vorliegende Biotoptyp ("gestreckter Gebirgsbach") sowohl österreichweit als auch im Bereich der Zentralalpen zu den gefährdeten Lebensräumen. Der oberhalb der Gerlos-Bundesstraßen-Brücke liegende natürliche Bachabschnitt weise eine Länge von etwa 5 km auf, wovon gut 2 km - also 40 % - durch bauliche Anlagen sowie die Ausleitung erheblicher Wassermengen wesentlich degradiert würden. Der Charakter eines unbeeinträchtigten weitgehenden natürlichen Bachabschnittes, in welchem alle naturschutzfachlichen Zielvorstellungen erfüllt seien, werde bei der Vorhabensumsetzung vollkommen beseitigt werden. Dies stelle einen wesentlichen Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes aufgrund der wesentlichen Eingriffe in die besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur sowie eine Störung des Naturhaushaltes dar.
Auch die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, zumal dieses sich diesbezüglich in der Kritik einer Nichtberücksichtigung des Privatgutachtens, das allerdings selbst von einer hohen Beeinträchtigung des Lebensraumes in der Restwasserstrecke ausgeht, der beschwerdeführenden Partei erschöpft.
Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob bzw. welche Ausgleichsmaßnahmen im Administrativverfahren angeboten bzw. konkretisiert wurden.
Konnte die belangte Behörde sohin in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sowie zu mehr als nur unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Wert der Landschaft für die Erholung führen würde, hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg NSchG ab.Konnte die belangte Behörde sohin in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sowie zu mehr als nur unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Wert der Landschaft für die Erholung führen würde, hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG ab.
Dazu ist zunächst auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0020), wonach gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NSchG Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen wären, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, welchen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukämen und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative bestünde.Dazu ist zunächst auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0020), wonach gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen wären, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, welchen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukämen und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative bestünde.
Die beschwerdeführende Partei vertritt dazu den Standpunkt, dass die belangte Behörde gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NSchG die angestrebte Bewilligung zu erteilen gehabt hätte, sowie, dass das beantragte Wasserkraftwerk der Gewinnung erneuerbarer Energie und somit dem Klimaschutz diente und im Verein mit weiteren Aspekten ("volkswirtschaftliche, Schaffung von interkulturellen Vorteilen und Tourismus") als "unmittelbares" öffentliches Interesse anzusehen seien. Dabei greift die Beschwerde allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffene Wertentscheidung an sich an, sondern moniert, dass die Wertentscheidung auf nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei falschen Annahmen hinsichtlich der Feststellung eines Widerspruches zu den Zielsetzungen des Lebensraumschutzes aufbaue. Die Grundlage für eine rechtskonforme Wertentscheidung sei von der belangten Behörde falsch angenommen worden, zumal hinsichtlich der Zielsetzungen des Lebensraumschutzes einander widersprechende Beweisergebnisse vorlägen. Die darauf aufbauende Interessenabwägung sei - gleichsam als Folgefehler - daher mit Rechtswidrigkeit belastet, ohne dass es nötig sei, "die Wertentscheidung an sich zu hinterfragen".Die beschwerdeführende Partei vertritt dazu den Standpunkt, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg NSchG die angestrebte Bewilligung zu erteilen gehabt hätte, sowie, dass das beantragte Wasserkraftwerk der Gewinnung erneuerbarer Energie und somit dem Klimaschutz diente und im Verein mit weiteren Aspekten ("volkswirtschaftliche, Schaffung von interkulturellen Vorteilen und Tourismus") als "unmittelbares" öffentliches Interesse anzusehen seien. Dabei greift die Beschwerde allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffene Wertentscheidung an sich an, sondern moniert, dass die Wertentscheidung auf nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei falschen Annahmen hinsichtlich der Feststellung eines Widerspruches zu den Zielsetzungen des Lebensraumschutzes aufbaue. Die Grundlage für eine rechtskonforme Wertentscheidung sei von der belangten Behörde falsch angenommen worden, zumal hinsichtlich der Zielsetzungen des Lebensraumschutzes einander widersprechende Beweisergebnisse vorlägen. Die darauf aufbauende Interessenabwägung sei - gleichsam als Folgefehler - daher mit Rechtswidrigkeit belastet, ohne dass es nötig sei, "die Wertentscheidung an sich zu hinterfragen".
Hierzu ist abermals darauf hinzuweisen, dass - wie oben aufgezeigt - keine der von der beschwerdeführenden Partei angenommene widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, sondern dass vielmehr die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Sachverständigengutachten von der hg. Judikatur nicht entsprechenden Prämissen ausgehen und deshalb die belangte Behörde den Beweiswert der Amtssachverständigengutachten durch diese Sachverständigenäußerungen zu Recht nicht als erschüttert angesehen hat.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100134.X00Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016