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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0242 2013/06/0241Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerden 1. des P W, 2. des K M, 3. der S B und 4. der E W, alle in F, alle vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. September 2013, Zl. BHFK-II-4151-2013/0017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. H AG, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4; 2. Stadt F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund des Beschwerdevorbringens der Viertbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Viertbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag der Erstmitbeteiligten (Bauwerberin) erließ der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadt mit Bescheid vom 18. September 2009 Baugrundlagen für das gegenständliche Baugrundstück Nr. 3370/34, GB 92102 F. Darin legte er unter anderem eine höchstzulässige Baunutzungszahl von 60 und eine Höchstgeschoßzahl von drei Geschoßen fest. Eine Überschreitung der Baunutzungszahl sei ausnahmsweise zulässig, wenn eine positive Stellungnahme des Fachbeirates für architektonische und städtebauliche Fragen (im Folgenden kurz: Fachbeirat) eine qualitätsvolle Einbindung in die gegebene Situation und eine überdurchschnittlich hohe Gestaltungsqualität des Projektes feststelle.
Nachdem ein erster Projektentwurf der Bauwerberin vom Fachbeirat nicht positiv beurteilt worden war, führte der Fachbeirat zu einem überarbeiteten Projekt der Bauwerberin in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 aus, die Baunutzungszahl sei annähernd auf das vereinbarte Maß von 62 reduziert worden; allerdings müsse der Gebäudeabstand zur S-Gasse den gesetzlichen Mindestabstand einhalten; die Lage des Müllbereiches und die Gliederung der Fassaden sowie die Ausbildung der Fenster bedürften einer Verbesserung; zusammenfassend empfehle der Fachbeirat, das vorgelegte Projekt unter Berücksichtigung der Kritikpunkte und in Absprache mit der Stadtplanung zur weiteren Bearbeitung freizugeben.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 suchte die Bauwerberin um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für die Einstellung von neun PKW auf dem Baugrundstück an. Gleichzeitig wurde der Abbruch des sich auf diesem Grundstück befindlichen Einfamilienwohnhauses samt Garage beantragt. Die Wohnanlage besteht aus den Häusern A mit sieben und B mit acht Wohneinheiten. Die Häuser bestehen jeweils aus einem Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen; das Untergeschoß beider Häuser ist miteinander verbunden. Östlich des Hauses A wird ein Carport für vier PKW errichtet; im Freien gelangen insgesamt sieben PKW-Stellplätze zur Ausführung; in der Tiefgarage werden neun Stellplätze errichtet. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über den S-Weg; die Fortluft wird über das Dach abgeleitet. Das Haus A ist 32,80 m lang und 9 m breit, die Länge des Hauses B beträgt 36,40 m, bei einer Breite von 9 m. An der gesamten südlichen Fassade der Häuser war ursprünglich im dritten Obergeschoß ein Vordach mit einer Ausladung von 1,20 m, gemessen von der Außenwand, vorgesehen.
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des nordöstlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. 3370/48; die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien haben Miteigentum am nordwestlich gelegenen Grundstück Nr. 3370/33; die Viertbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des südwestlich gelegenen Grundstückes Nr. 3370/35. Die beschwerdeführenden Parteien wandten sich im Zuge der Bauverhandlung am 3. April 2012 gegen das Bauvorhaben.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadt der Bauwerberin mit Bescheid vom 27. August 2012 die beantragte Baugenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen.
Der Berufung der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid der Berufungskommission der zweitmitbeteiligten Stadt vom 3. Dezember 2012 keine Folge gegeben; auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. April 2013 den Berufungsbescheid auf. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Tiefgaragenrampe nicht als unterirdischer Bauteil zu beurteilen sei und innerhalb des Mindestabstandes zum Grundstück des Erstbeschwerdeführers liege; das über die gesamte Länge beider Häuser geplante Vordach stelle keinen untergeordneten Bauteil dar, die Abstandsfläche reiche zweifelsfrei auf das Grundstück der Viertbeschwerdeführerin, was § 5 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz (BauG) widerspreche.Der Berufung der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid der Berufungskommission der zweitmitbeteiligten Stadt vom 3. Dezember 2012 keine Folge gegeben; auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. April 2013 den Berufungsbescheid auf. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Tiefgaragenrampe nicht als unterirdischer Bauteil zu beurteilen sei und innerhalb des Mindestabstandes zum Grundstück des Erstbeschwerdeführers liege; das über die gesamte Länge beider Häuser geplante Vordach stelle keinen untergeordneten Bauteil dar, die Abstandsfläche reiche zweifelsfrei auf das Grundstück der Viertbeschwerdeführerin, was Paragraph 5, Absatz eins, Vorarlberger Baugesetz (BauG) widerspreche.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 übermittelte die Bauwerberin eine Planänderung für eine Verlegung der Tiefgaragenrampe sowie eine Reduzierung der Vordachkonstruktion. Die ursprünglich an der Nordseite des Hauses A geplante Tiefgarageneinfahrt wurde unter das Haus verlegt; das zunächst über die gesamte Fassadenlänge im Süden geplante Vordach wurde dahingehend reduziert, dass am Haus A ein Vordach mit einer Länge von 6,30 m in südöstlicher Richtung und ein solches mit einer Länge von 3,20 m in südwestlicher Richtung und am Haus B im südöstlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m und im südwestlichen Bereich ein solches mit einer Länge von 6,10 m errichtet werden soll.
Im Rahmen des Parteiengehörs äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 zu der Planänderung unter anderem dahingehend, dass diese ein "aliud" zur ursprünglichen Baueingabe darstelle.
Mit Bescheid der Berufungskommission der zweitmitbeteiligten Stadt vom 1. August 2013 wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge gegeben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom 12. August 2013 wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 18. September 2013) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde - sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - im Wesentlichen aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten eine Verletzung der Bauabstände im Norden eingewendet, weil dort ein Streifen von 1,50 m Breite für eine Fuß-Radwegverbindung zur Verfügung gestellt werde. Gemäß § 5 Abs. 1 BauG dürfe die Abstandsfläche maximal bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche reichen. Im gegenständlichen Fall solle der Fußweg jedoch nicht auf einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf dem Baugrundstück selbst errichtet werden. Entsprechend den Einreichunterlagen sei zwar die Errichtung eines öffentlichen Fuß- bzw. Radweges geplant, im Grundbuch sei jedoch keine Dienstbarkeit eingetragen und es liege auch keine vertragliche Verpflichtung der Bauwerberin zur Errichtung dieses Fuß- bzw. Radweges vor. Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan sei die Fläche auch nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Abstandsflächen der verfahrensgegenständlichen Gebäude lägen zur Gänze auf dem Baugrundstück Nr. 3370/34 und in manchen Abschnitten unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Erstbeschwerdeführers. Vor dem Hintergrund einer fehlenden grundbücherlichen Eintragung sowie mangels einer ausdrücklichen Erklärung als öffentliche Privatstraße sei der in den Einreichunterlagen eingetragene Rad- und Fußweg rechtlich noch nicht als öffentliche Verkehrsfläche zu werten, weshalb § 5 Abs. 1 letzter Satz BauG nicht zur Anwendung komme. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien seien daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betreffend die Einhaltung der gesetzlich normierten Mindestabstände verletzt.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom 12. August 2013 wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 18. September 2013) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde - sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - im Wesentlichen aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten eine Verletzung der Bauabstände im Norden eingewendet, weil dort ein Streifen von 1,50 m Breite für eine Fuß-Radwegverbindung zur Verfügung gestellt werde. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BauG dürfe die Abstandsfläche maximal bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche reichen. Im gegenständlichen Fall solle der Fußweg jedoch nicht auf einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf dem Baugrundstück selbst errichtet werden. Entsprechend den Einreichunterlagen sei zwar die Errichtung eines öffentlichen Fuß- bzw. Radweges geplant, im Grundbuch sei jedoch keine Dienstbarkeit eingetragen und es liege auch keine vertragliche Verpflichtung der Bauwerberin zur Errichtung dieses Fuß- bzw. Radweges vor. Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan sei die Fläche auch nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Abstandsflächen der verfahrensgegenständlichen Gebäude lägen zur Gänze auf dem Baugrundstück Nr. 3370/34 und in manchen Abschnitten unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Erstbeschwerdeführers. Vor dem Hintergrund einer fehlenden grundbücherlichen Eintragung sowie mangels einer ausdrücklichen Erklärung als öffentliche Privatstraße sei der in den Einreichunterlagen eingetragene Rad- und Fußweg rechtlich noch nicht als öffentliche Verkehrsfläche zu werten, weshalb Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz BauG nicht zur Anwendung komme. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien seien daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betreffend die Einhaltung der gesetzlich normierten Mindestabstände verletzt.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch vorgebracht, dass die verkürzten Vordächer nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c BauG zu qualifizieren seien. Gemäß dieser Bestimmung dürften Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Gärten, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen und dergleichen, sofern es sich dabei um untergeordnete Bauteile handle, bis zu einer Ausladung von 1,30 m in die Abstandsflächen reichen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bauteil dann als untergeordnet zu qualifizieren, wenn er im Verhältnis zur Fassade, an der er angebracht oder in die er integriert sei, von untergeordneter Größe sei; dies hänge insbesondere von seiner Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk ab (Hinweis auf mehrere hg. Erkenntnisse). Primärer Schutzzweck des § 5 BauG sei es, die Gebäude- bzw. Bauwerkshöhen unter Berücksichtigung des gesetzlich determinierten Schattenwurfes zum Schutz des Nachbarn zu begrenzen. Daher könnten nur Bauteile ausnahmsweise als untergeordnet verstanden werden, die auf dem Nachbargrundstück keine bedeutsame bzw. vernachlässigbare Schattenbildung nach sich zögen. Ein über einen Großteil der Fassade laufendes Vordach könne auf Grund seiner Auswirkungen auf den Schutzzweck des § 5 BauG nicht als untergeordneter Bauteil qualifiziert werden. Die Bauwerberin habe jedoch eine Planänderung dahingehend vorgenommen, dass sich das Vordach nicht mehr über die gesamte Südfassade erstrecke, sondern beim Haus A eine Länge von 6,30 m und 3,20 m und beim Haus B eine solche von 4,90 m und 6,10 m aufweise, jeweils bei einer Ausladung von 1,20 m. Das Haus A habe eine Gesamtlänge von 32,80 m, das Haus B eine solche von 36,40 m. Die geplanten Vordächer erstreckten sich somit über 29,3% der Südfassade des Hauses A bzw. über 30,3% des Hauses B. Angesichts dieses Größenverhältnisses sei die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die nunmehr beantragten Dachvorsprünge als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren seien, als vertretbare Rechtsauffassung anzusehen. Die Viertbeschwerdeführerin werde daher nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; die übrigen beschwerdeführenden Parteien, deren Grundstücke nördlich des Baugrundstückes lägen, könnten durch die südlich gelegenen Vordächer jedenfalls nicht in Rechten verletzt werden.Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch vorgebracht, dass die verkürzten Vordächer nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG zu qualifizieren seien. Gemäß dieser Bestimmung dürften Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Gärten, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen und dergleichen, sofern es sich dabei um untergeordnete Bauteile handle, bis zu einer Ausladung von 1,30 m in die Abstandsflächen reichen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bauteil dann als untergeordnet zu qualifizieren, wenn er im Verhältnis zur Fassade, an der er angebracht oder in die er integriert sei, von untergeordneter Größe sei; dies hänge insbesondere von seiner Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk ab (Hinweis auf mehrere hg. Erkenntnisse). Primärer Schutzzweck des Paragraph 5, BauG sei es, die Gebäude- bzw. Bauwerkshöhen unter Berücksichtigung des gesetzlich determinierten Schattenwurfes zum Schutz des Nachbarn zu begrenzen. Daher könnten nur Bauteile ausnahmsweise als untergeordnet verstanden werden, die auf dem Nachbargrundstück keine bedeutsame bzw. vernachlässigbare Schattenbildung nach sich zögen. Ein über einen Großteil der Fassade laufendes Vordach könne auf Grund seiner Auswirkungen auf den Schutzzweck des Paragraph 5, BauG nicht als untergeordneter Bauteil qualifiziert werden. Die Bauwerberin habe jedoch eine Planänderung dahingehend vorgenommen, dass sich das Vordach nicht mehr über die gesamte Südfassade erstrecke, sondern beim Haus A eine Länge von 6,30 m und 3,20 m und beim Haus B eine solche von 4,90 m und 6,10 m aufweise, jeweils bei einer Ausladung von 1,20 m. Das Haus A habe eine Gesamtlänge von 32,80 m, das Haus B eine solche von 36,40 m. Die geplanten Vordächer erstreckten sich somit über 29,3% der Südfassade des Hauses A bzw. über 30,3% des Hauses B. Angesichts dieses Größenverhältnisses sei die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die nunmehr beantragten Dachvorsprünge als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren seien, als vertretbare Rechtsauffassung anzusehen. Die Viertbeschwerdeführerin werde daher nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; die übrigen beschwerdeführenden Parteien, deren Grundstücke nördlich des Baugrundstückes lägen, könnten durch die südlich gelegenen Vordächer jedenfalls nicht in Rechten verletzt werden.
Falls die Vordächer nicht als untergeordnete Bauteile zu beurteilen wären, kämen die Abstandsflächen auf dem Grundstück der Viertbeschwerdeführerin zu liegen.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, Nachbarn könnten kein Recht auf die Einhaltung der Baunutzungszahl geltend machen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0028, und auf Germann/Bertsch, Das Vorarlberger BauG, S. 124) und § 26 Abs. 1 BauG enthalte auch kein Nachbarrecht auf ein ausreichendes Maß an Licht und Luft. Da das geplante Bauvorhaben im reinen Wohngebiet errichtet werden solle und die Anzahl an Pflichtstellplätzen nicht überschritten werde, werde keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der beschwerdeführenden Parteien entstehen; dies sei vom lärmtechnischen und vom lufthygienischen Gutachter bestätigt worden; angesichts dessen sei die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, Nachbarn könnten kein Recht auf die Einhaltung der Baunutzungszahl geltend machen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0028, und auf Germann/Bertsch, Das Vorarlberger BauG, S. 124) und Paragraph 26, Absatz eins, BauG enthalte auch kein Nachbarrecht auf ein ausreichendes Maß an Licht und Luft. Da das geplante Bauvorhaben im reinen Wohngebiet errichtet werden solle und die Anzahl an Pflichtstellplätzen nicht überschritten werde, werde keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der beschwerdeführenden Parteien entstehen; dies sei vom lärmtechnischen und vom lufthygienischen Gutachter bestätigt worden; angesichts dessen sei die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2013, B 1234/2013- 4, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2013, B 1234/2013- 4, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragten die beschwerdeführenden Parteien die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Das Landesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Erstattung des Vorlageaufwandes.
Die Bauwerberin beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§§ 5 und 26 Vorarlberger BauG - BauG, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012, lauten auszugsweise: Paragraphen 5 und 26 Vorarlberger BauG - BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012,, lauten auszugsweise:
"§ 5
Abstandsflächen
§ 26Paragraph 26
Nachbarrechte, Übereinkommen
a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; a) Paragraph 4, Absatz 3,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
§ 28 Abs. 2 Raumplanungsgesetz - RPG, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2014, lautet auszugsweise: Paragraph 28, Absatz 2, Raumplanungsgesetz - RPG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Bebauungsplan
§ 28 Paragraph 28
Allgemeines
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060240.X00Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016