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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Revision 1. des J K und
2. der M K, beide in H, beide vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. September 2015, Zlen. LVwG-550590/23/Wim/AK, LVwG- 550591/2/Wim/AK, LVwG-550592/2/Wim/AK, betreffend wasserrechtliche Bewilligung der Bachabkehr 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt W; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft W, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
1. Zum einen gleicht der vorliegende Sachverhalt dem Sachverhalt, der dem mit hg. Beschluss vom 23. April 2015, Ro 2015/07/0001, entschiedenen Fall zugrunde lag; war es im dortigen Fall um die wasserrechtliche Detailgenehmigung der Bachabkehr des W Mühlbaches im Jahr 2013 gegangen, so geht es im vorliegenden Fall um die wasserrechtliche Detailgenehmigung der Bachabkehr des gleichen Baches des Jahres 2015.
Beiden Detailgenehmigungen lag die vom Bürgermeister der Stadt W als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei erteilte rechtskräftige Grundsatzgenehmigung vom 30. September 2011 für Bachabkehren für die Jahre 2011, 2013 und 2015 zu Grunde; in dieser Grundsatzgenehmigung waren für die Bachabkehr 2011 eine Restwassermenge von mindestens 25 l/s, für das Jahr 2013 eine solche von mindestens 50 l/s und für das Jahr 2015 eine solche von mindestens 500 l/s festgelegt worden.
Unstrittig ist auch im vorliegenden Fall, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 11. Juni 2015 erteilte und mit dem angefochtenen Erkenntnis mit Abänderungen aufrecht erhaltene Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2015 (mit einer Restwassermenge von 500 l/s) bereits durchgeführt wurde, und zwar zwischen dem 25. September 2015 und dem 4. Oktober 2015. Die Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses bezogen sich allein auf die Bachabkehr 2015; sie haben sich mit der faktischen Durchführung dieser Bachabkehr erschöpft.
Jede weitere Bachabkehr bedürfte einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung; auch die Grundsatzbewilligung für die Bachabkehren 2011, 2013 und 2015 (mit jeweils steigenden Restwassermengen) ist - wie das LVwG insofern zutreffend feststellte - somit konsumiert.
Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Parteien ist daher auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Für eine abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig.
Auch in Bezug auf die Verletzung im seitens der revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Recht auf "Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" gilt, dass ein möglicherweise eingetretener Schaden durch die Bachabkehr 2015 im Nachhinein nicht mehr veränderbar ist. Auch im Entschädigungsverfahren würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses daher nicht mehr ändern. Das LVwG hat zudem - unter Bezugnahme auf die Besonderheit dieses Einzelfalls (Vorbehalt einer allfälligen Festsetzung einer beantragten Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 2 WRG 1959; Hinweis auf § 117 Abs. 4 WRG 1959) - zutreffend darauf verwiesen, dass ihm selbst keine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zukomme. Im geltend gemachten Recht "auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" konnten die revisionswerbenden Parteien daher durch das angefochtene Erkenntnis ebenfalls nicht verletzt werden (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Ro 2015/07/0001).Auch in Bezug auf die Verletzung im seitens der revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Recht auf "Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" gilt, dass ein möglicherweise eingetretener Schaden durch die Bachabkehr 2015 im Nachhinein nicht mehr veränderbar ist. Auch im Entschädigungsverfahren würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses daher nicht mehr ändern. Das LVwG hat zudem - unter Bezugnahme auf die Besonderheit dieses Einzelfalls (Vorbehalt einer allfälligen Festsetzung einer beantragten Entschädigung im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959; Hinweis auf Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959) - zutreffend darauf verwiesen, dass ihm selbst keine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zukomme. Im geltend gemachten Recht "auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" konnten die revisionswerbenden Parteien daher durch das angefochtene Erkenntnis ebenfalls nicht verletzt werden vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Ro 2015/07/0001).
2. Zum anderen erwiese sich die Revision auch dann als unzulässig, wenn noch ein (theoretisches) Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien vorläge:
Das LVwG stützte sich über weite Strecken der mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit Abänderungen) aufrecht erhaltenen Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2015 auf die eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen, die als schlüssig beurteilt wurden und in die Genehmigung einflossen; die revisionswerbenden Parteien sind diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang letztlich Fragen der Beweiswürdigung ins Treffen führt, so läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren oder als grob fehlerhaft erkennbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ua die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021). Davon ist aber ebenso wenig auszugehen wie davon, dass das LVwG auf dieser fachlichen Grundlage in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Rechten von Fischereiberechtigten vorgegangen wäre.Das LVwG stützte sich über weite Strecken der mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit Abänderungen) aufrecht erhaltenen Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2015 auf die eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen, die als schlüssig beurteilt wurden und in die Genehmigung einflossen; die revisionswerbenden Parteien sind diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang letztlich Fragen der Beweiswürdigung ins Treffen führt, so läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren oder als grob fehlerhaft erkennbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , ua die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021). Davon ist aber ebenso wenig auszugehen wie davon, dass das LVwG auf dieser fachlichen Grundlage in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Rechten von Fischereiberechtigten vorgegangen wäre.
Das LVwG hat sämtliche Befangenheitseinreden im Einzelnen geprüft und mit schlüssigen Argumenten verworfen; es entsprach damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707/2014) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024, und vom 28. Juli 2015, Ra 2015/17/0031, mwN). Entgegen dem Vorbringen in der Revision ist dem LVwG auch in seiner rechtlichen Beurteilung nicht entgegen zu treten, wonach der Landeshauptmann von Oberösterreich als gemeinsame Oberbehörde im März 2011 den Bürgermeister der Stadt W als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß § 101 Abs. 1 WRG 1959 bestimmt habe.Das LVwG hat sämtliche Befangenheitseinreden im Einzelnen geprüft und mit schlüssigen Argumenten verworfen; es entsprach damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707 aus 2014,) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024, und vom 28. Juli 2015, Ra 2015/17/0031, mwN). Entgegen dem Vorbringen in der Revision ist dem LVwG auch in seiner rechtlichen Beurteilung nicht entgegen zu treten, wonach der Landeshauptmann von Oberösterreich als gemeinsame Oberbehörde im März 2011 den Bürgermeister der Stadt W als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 bestimmt habe.
Schließlich missverstehen die revisionswerbenden Parteien mit ihrer Forderung, es möge dem Grunde nach über das Entschädigungsbegehren abgesprochen werden, die rechtliche Argumentation des LVwG, das davon ausging, dass die Verwaltungsbehörde die Zuerkennung der Entschädigung dem Grunde nach bereits rechtswirksam ausgesprochen hatte.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden daher in der Revision nicht aufgezeigt.
3. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 3. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
4. Aus den oben näher dargestellten Gründen erweist sich die Revision daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. 4. Aus den oben näher dargestellten Gründen erweist sich die Revision daher als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 26. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070129.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016