TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/14 Ra 2015/11/0090

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Veröffentlicht am 14.12.2015
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §99 Abs2e;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. September 2015, Zl. LVwG-650468/2/Bi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: K H P in F, vertreten durch Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwalt in 4053 Haid, Traunuferstraße 257), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 entzog die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft. Unter einem wurde ausgesprochen, dass, sollte der Mitbeteiligte im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines sein, so werde ihm "diese Lenkberechtigung ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen".

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 22. September 2015 Folge gegeben und der Bescheid der Revisionswerberin gemäß § 28 VwGVG aufgehoben. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 22. September 2015 Folge gegeben und der Bescheid der Revisionswerberin gemäß Paragraph 28, VwGVG aufgehoben. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1.1. Das FSG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 52/2014 lautet (auszugsweise): 1.1. Das FSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014, lautet (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7) 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,)

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

  1. (3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. Paragraph 26,

...

  1. (3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
    1. 1.Ziffer eins
      zwei Wochen,
    2. 2.Ziffer 2
      wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
                  3.       wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
    zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
    ...
    Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen
    Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. Paragraph 30,

...

  1. (2)Absatz 2,Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24, bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

..."

1.2. § 99 StVO 1960 lautete idF der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 (auszugsweise): 1.2. Paragraph 99, StVO 1960 lautete in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen.

...

  1. (2e)Absatz 2 e,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

..."

2. Die Revision ist zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis, wie im Folgenden zu zeigen ist, auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht und die darauf beruhende Beschwerdestattgebung der ständigen hg. Rechtsprechung widerspricht.

3. Die Revision ist begründet.

3.1.1. Das Verwaltungsgericht stützt das angefochtene Erkenntnis auf folgende Sachverhaltsannahmen:

Der Mitbeteiligte sei unter Punkt 2. des Straferkenntnisses der Revisionswerberin vom 4. November 2014 einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm. § 99 Abs. 2e StVO 1960 schuldig erkannt worden, weil er am 1. April 2014 an einer näher bezeichneten Stelle im Gemeindegebiet von Berg im Attergau als Lenker eines näher bezeichneten Pkw in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem ordnungsgemäß geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2015 abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt worden.Der Mitbeteiligte sei unter Punkt 2. des Straferkenntnisses der Revisionswerberin vom 4. November 2014 einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 schuldig erkannt worden, weil er am 1. April 2014 an einer näher bezeichneten Stelle im Gemeindegebiet von Berg im Attergau als Lenker eines näher bezeichneten Pkw in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem ordnungsgemäß geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2015 abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt worden.

Die Revisionswerberin habe gegen den Mitbeteiligten mit Ladung vom 1. Juli 2015 ein Führerscheinentziehungsverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und den Mitbeteiligten vorgeladen, der darauf nicht reagiert habe.

3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, "eine Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG" rechtfertige dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei und der Betreffende in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei. Im Fall des Mitbeteiligten läge zwischen dem Vorfall vom 1. April 2014 und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit der Ladung vom 1. Juli 2015 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem der Mitbeteiligte nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei. 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, "eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG" rechtfertige dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei und der Betreffende in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei. Im Fall des Mitbeteiligten läge zwischen dem Vorfall vom 1. April 2014 und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit der Ladung vom 1. Juli 2015 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem der Mitbeteiligte nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei.

3.2. Die Revision erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in der unrichtigen Annahme, das Entziehungsverfahren sei erst mit der Ladung vom 1. Juli 2015 eingeleitet worden. Das Entziehungsverfahren sei vielmehr bereits mit erster Ladung vom 2. Dezember 2014 bzw. mit Schreiben der Revisionswerberin vom 9. Dezember 2014 fristgerecht eingeleitet worden.

Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.

3.3.1. Unstrittig wurde das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 4. November 2014 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2015 bestätigt. Unstrittig ist auch, dass die Geschwindigkeitsmessung am 1. April 2014 mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Im Entziehungsverfahren hatte das Verwaltungsgericht folglich vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG auszugehen (vgl. zur Bindung des Verwaltungsgericht an rechtskräftige Straferkenntnisse im Entziehungsverfahren ua. die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043, und vom 27. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0054, mwN.), weshalb grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 3 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung geboten wäre, und zwar für die Dauer von zwei Wochen. 3.3.1. Unstrittig wurde das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 4. November 2014 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2015 bestätigt. Unstrittig ist auch, dass die Geschwindigkeitsmessung am 1. April 2014 mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Im Entziehungsverfahren hatte das Verwaltungsgericht folglich vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG auszugehen vergleiche , zur Bindung des Verwaltungsgericht an rechtskräftige Straferkenntnisse im Entziehungsverfahren ua. die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043, und vom 27. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0054, mwN.), weshalb grundsätzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung geboten wäre, und zwar für die Dauer von zwei Wochen.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen gewesen und der Mitbeteiligte in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0056, und vom 17. März 2005, Zl. 2005/11/0016, jeweils mwN.).Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen gewesen und der Mitbeteiligte in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten wäre vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0056, und vom 17. März 2005, Zl. 2005/11/0016, jeweils mwN.).

3.3.2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mit Ladung vom 1. Juli 2015 eingeleitet worden sei.

Dabei setzt es sich allerdings in Widerspruch zum unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes. Darin erliegt ua. (OZ 5) ein Schreiben der Revisionswerberin vom 9. Dezember 2014, in welchem dem Mitbeteiligten mitgeteilt wird, dass wegen des Vorfalls vom 1. April 2014 ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werde. Mit Note seines Rechtsvertreters bereits vom 7. Jänner 2015 (OZ 7) hat der Mitbeteiligte darauf auch Bezug genommen. Es trifft daher nicht zu, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall am 1. April 2014 eingeleitet worden wäre. Die unter 3.3.1. umschriebene Ausnahmesituation, in der die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG trotz Vorliegens einer Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zu unterbleiben hat, lag demnach nicht vor. Dies wurde vom Verwaltungsgericht anlässlich der Vorlage der Revision im Übrigen eingeräumt.Dabei setzt es sich allerdings in Widerspruch zum unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes. Darin erliegt ua. (OZ 5) ein Schreiben der Revisionswerberin vom 9. Dezember 2014, in welchem dem Mitbeteiligten mitgeteilt wird, dass wegen des Vorfalls vom 1. April 2014 ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werde. Mit Note seines Rechtsvertreters bereits vom 7. Jänner 2015 (OZ 7) hat der Mitbeteiligte darauf auch Bezug genommen. Es trifft daher nicht zu, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall am 1. April 2014 eingeleitet worden wäre. Die unter 3.3.1. umschriebene Ausnahmesituation, in der die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG trotz Vorliegens einer Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG zu unterbleiben hat, lag demnach nicht vor. Dies wurde vom Verwaltungsgericht anlässlich der Vorlage der Revision im Übrigen eingeräumt.

3.3.3. Die auf diese - mit der Aktenlage nicht übereinstimmende - Sachverhaltsannahme gestützte Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids der Revisionswerberin erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben war. 3.3.3. Die auf diese - mit der Aktenlage nicht übereinstimmende - Sachverhaltsannahme gestützte Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids der Revisionswerberin erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 14. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110090.L00

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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