Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §292 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des MT in Wien, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Dezember 2014, Zl. VGW- 151/063/27215/2014-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien 19. März 2014 wurde der (im Zuge des Verfahrens über einen Verlängerungsantrag gestellte) Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 2. August 2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil der Revisionswerber noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei und daher die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfülle. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien 19. März 2014 wurde der (im Zuge des Verfahrens über einen Verlängerungsantrag gestellte) Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 2. August 2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil der Revisionswerber noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei und daher die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht erfülle.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe ab 12. Dezember 2005 zunächst über eine Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung § 7 Abs. 4 Z 1 FrG" und anschließend über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" (§ 64 NAG) verfügt, bevor ihm im Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung "Künstler" (§ 61 NAG) erteilt und diese in der Folge bis 14. Mai 2014 verlängert worden sei. Bis 5. September 2014 sei der Revisionswerber bei P B beschäftigt gewesen. Auf Grund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages mit der K OG ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber unverzüglich nach Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt mit einem Bruttolohn von EUR 1.300,- (zuzüglich Sonderzahlungen) beschäftigt werde. Der Revisionswerber sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau und das jüngste (noch minderjährige) Kind würden über eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß § 69 NAG verfügen, die beiden älteren (20-jährigen) Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach § 63 NAG. Die beiden älteren Söhne seien in der Vergangenheit geringfügig beschäftigt gewesen, aktuell sei keine Beschäftigung nachgewiesen.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe ab 12. Dezember 2005 zunächst über eine Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG" und anschließend über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" (Paragraph 64, NAG) verfügt, bevor ihm im Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung "Künstler" (Paragraph 61, NAG) erteilt und diese in der Folge bis 14. Mai 2014 verlängert worden sei. Bis 5. September 2014 sei der Revisionswerber bei P B beschäftigt gewesen. Auf Grund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages mit der K OG ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber unverzüglich nach Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt mit einem Bruttolohn von EUR 1.300,- (zuzüglich Sonderzahlungen) beschäftigt werde. Der Revisionswerber sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau und das jüngste (noch minderjährige) Kind würden über eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß Paragraph 69, NAG verfügen, die beiden älteren (20-jährigen) Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach Paragraph 63, NAG. Die beiden älteren Söhne seien in der Vergangenheit geringfügig beschäftigt gewesen, aktuell sei keine Beschäftigung nachgewiesen.
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ein verfügbares monatliches Einkommen des Revisionswerbers von EUR 1.272,94 zugrunde. Der - ebenfalls vorgelegte - arbeitsrechtliche Vorvertrag für seine Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden, weil diese auf Grund des ihr erteilten Aufenthaltstitels "Familiengemeinschaft" nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei und die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels an ihren Ehemann daran unmittelbar nichts ändern würde. Bei dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Kontoguthaben in Höhe von EUR 7.240,- handle es sich nicht um feste und regelmäßige Einkünfte. Im Hinblick auf die unbeschränkte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels könne der Nachweis einer "dauerhaft möglichen Lebensführung" des Revisionswerbers und seiner Familie damit nicht erbracht werden.
Einen Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe habe der Revisionswerber nicht vorgelegt. Selbst unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe in Höhe von EUR 679,- monatlich (wie vom Revisionswerber behauptet) ergebe sich aber ein Familieneinkommen in Höhe von EUR 1.951,94, welches deutlich unter den maßgeblichen Richtsätzen des § 293 ASVG liege. Diesbezüglich legte das Verwaltungsgericht für das Ehepaar und das minderjährige Kind einen Betrag von EUR 1.418,88 zugrunde. Für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden 20-jährigen Kinder sei "zumindest der Richtsatz nach dem ASVG für Vollwaisen (je EUR 473,70, zusammen daher EUR 947,40) zu veranschlagen". Daraus ergebe sich ein Gesamterfordernis von monatlich EUR 2.366,28.Einen Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe habe der Revisionswerber nicht vorgelegt. Selbst unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe in Höhe von EUR 679,- monatlich (wie vom Revisionswerber behauptet) ergebe sich aber ein Familieneinkommen in Höhe von EUR 1.951,94, welches deutlich unter den maßgeblichen Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG liege. Diesbezüglich legte das Verwaltungsgericht für das Ehepaar und das minderjährige Kind einen Betrag von EUR 1.418,88 zugrunde. Für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden 20-jährigen Kinder sei "zumindest der Richtsatz nach dem ASVG für Vollwaisen (je EUR 473,70, zusammen daher EUR 947,40) zu veranschlagen". Daraus ergebe sich ein Gesamterfordernis von monatlich EUR 2.366,28.
Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Da der Revisionswerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nicht erfülle, sei der Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lauten auszugsweise: 4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten auszugsweise:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. ... Paragraph 11, ...
...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
..."
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
...
Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Paragraph 25, (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
..."
"Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU'
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sie
..."
§ 252 und § 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2014 bzw. BGBl. II Nr. 434/2013, lauten auszugsweise: Paragraph 252 und Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Kinder
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendetenParagraph 252, (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
...
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; ..."
"Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
1 286,03 EUR,
bb)
wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
857,73 EUR,
b)
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259,
857,73 EUR,
c)
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
315,48 EUR,
falls beide Elternteile verstorben sind
473,70 EUR,
bb)
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
560,61 EUR,
falls beide Elternteile verstorben sind
857,73 EUR.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 EUR für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 EUR für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
..."
4.2. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es das Sparguthaben des Revisionswerbers negiert habe. Dass hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den (hier beantragten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein strengerer Maßstab zur Anwendung komme als bei anderen Aufenthaltstiteln, lasse sich dem NAG nicht entnehmen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe es nicht. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Arbeitsvorvertrag der Ehefrau des Revisionswerbers außer Acht gelassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ehefrau des Revisionswerbers nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber nach § 46 Abs. 1 NAG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" habe, mit dem der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden sei. 4.2. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es das Sparguthaben des Revisionswerbers negiert habe. Dass hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den (hier beantragten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein strengerer Maßstab zur Anwendung komme als bei anderen Aufenthaltstiteln, lasse sich dem NAG nicht entnehmen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe es nicht. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Arbeitsvorvertrag der Ehefrau des Revisionswerbers außer Acht gelassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ehefrau des Revisionswerbers nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" habe, mit dem der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber das Vorliegen
einer grundsätzlichen Rechtsfrage auf.
Inhaltlich ist dazu Folgendes auszuführen:
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei (siehe das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/22/0170, mwN). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; siehe etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0354, mwN). Dem Inhaber eines (vorliegend beantragten) Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sind, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch bei unbefristeter Aufenthaltstitelerteilung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist es aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Sparguthaben in Höhe von EUR 7.240,90 für die Erbringung des Nachweises einer dauerhaften Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel als nicht maßgeblich angesehen hat. 4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei (siehe das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/22/0170, mwN). Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren (so hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und dem abzudeckenden Bedarf auf ein Jahr hochgerechnet und geprüft, ob diese Summe durch das Sparguthaben gedeckt ist; siehe etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0354, mwN). Dem Inhaber eines (vorliegend beantragten) Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, NAG kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sind, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch bei unbefristeter Aufenthaltstitelerteilung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist es aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Sparguthaben in Höhe von EUR 7.240,90 für die Erbringung des Nachweises einer dauerhaften Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel als nicht maßgeblich angesehen hat.
4.4. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (siehe das Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte.
Vor diesem Hintergrund kann dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag der Ehefrau des Revisionswerbers für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Es ist nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass sich durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber allein noch nichts an der fehlenden Möglichkeit für seine Ehefrau ändert, einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Es wäre bei der gebotenen Prognoseentscheidung vielmehr auch zu berücksichtigen gewesen, ob der Ehefrau im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zukommt, der ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.
Diesbezüglich verweist der Revisionswerber darauf, dass seine Ehefrau im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ("Daueraufenthalt - EU") an ihn Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 NAG hätte, womit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden wäre. Zum letztgenannten Vorbringen ist zunächst auf § 17 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verweisen, demzufolge Ausländer, die über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Zwar verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf § 41a NAG (und nicht auf § 46 NAG), allerdings heißt es in den Erläuterungen zur Bezug habenden Novelle des AuslBG, BGBl. I Nr. 25/2011 (RV 1077 BlgNR 24. GP, 14), dass Familienangehörige auch der bereits auf Dauer niedergelassenen Ausländer gemäß § 46 Abs. 1 bis 3 NAG künftig eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erhalten, mit der sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Der hier einschlägige Fall des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG (der diesbezüglich zusammenführende Revisionswerber würde - die positive Erledigung seines Antrags vorausgesetzt - einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehaben) unterliegt zwar grundsätzlich der Quotenpflicht. Allerdings besteht nach § 46 Abs. 2 NAG die Möglichkeit einer quotenfreien Erteilung dieses Aufenthaltstitels nach Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 NAG. Diese Umstände wären bei einer Prognoseentscheidung darüber, ob in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers zu rechnen ist, zu berücksichtigen gewesen. Die dargestellte Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber am fehlenden Zugang seiner Ehefrau zum Arbeitsmarkt "unmittelbar nichts ändern würde", ist zwar für sich genommen zutreffend, aber im Hinblick auf die aufgezeigten Zusammenhänge nicht ausreichend, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte negative Prognose zu stützen.Diesbezüglich verweist der Revisionswerber darauf, dass seine Ehefrau im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ("Daueraufenthalt - EU") an ihn Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG hätte, womit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden wäre. Zum letztgenannten Vorbringen ist zunächst auf Paragraph 17, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verweisen, demzufolge Ausländer, die über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Zwar verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf Paragraph 41 a, NAG (und nicht auf Paragraph 46, NAG), allerdings heißt es in den Erläuterungen zur Bezug habenden Novelle des AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, Regierungsvorlage 1077, BlgNR 24. GP, 14), dass Familienangehörige auch der bereits auf Dauer niedergelassenen Ausländer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bis 3 NAG künftig eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erhalten, mit der sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Der hier einschlägige Fall des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG (der diesbezüglich zusammenführende Revisionswerber würde - die positive Erledigung seines Antrags vorausgesetzt - einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehaben) unterliegt zwar grundsätzlich der Quotenpflicht. Allerdings besteht nach Paragraph 46, Absatz 2, NAG die Möglichkeit einer quotenfreien Erteilung dieses Aufenthaltstitels nach Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Diese Umstände wären bei einer Prognoseentscheidung darüber, ob in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers zu rechnen ist, zu berücksichtigen gewesen. Die dargestellte Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber am fehlenden Zugang seiner Ehefrau zum Arbeitsmarkt "unmittelbar nichts ändern würde", ist zwar für sich genommen zutreffend, aber im Hinblick auf die aufgezeigten Zusammenhänge nicht ausreichend, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte negative Prognose zu stützen.
4.5. Der Revisionswerber bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob den volljährigen Kindern des Revisionswerbers (nach kosovarischem Recht) überhaupt ein Unterhaltsanspruch zukomme. Das Verwaltungsgericht ist bei der Berechnung des Gesamterfordernisses an Unterhaltsmitteln, die dem Revisionswerber zur Verfügung stehen müssen, davon ausgegangen, dass für die beiden älteren, 20-jährigen Kinder zumindest der Richtsatz nach dem ASVG für Vollwaisen (§ 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG) in Höhe von jeweils EUR 473,70 zur Verfügung stehen müsse. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob und inwieweit die beiden volljährigen Kinder - nach kosovarischem Recht (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, 2009/21/0351) - gegenüber dem Revisionswerber einen Unterhaltsanspruch haben. Weiters wäre - ein solcher Unterhaltsanspruch vorausgesetzt - auch zu prüfen gewesen, ob die beiden volljährigen Kinder des Revisionswerbers die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 ASVG erfüllen und dementsprechend gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (gemäß § 252 ASVG) maßgeblich ist (das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zumindest festgestellt, dass die beiden älteren Kinder des Revisionswerbers über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügen; siehe in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0219). 4.5. Der Revisionswerber bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob den volljährigen Kindern des Revisionswerbers (nach kosovarischem Recht) überhaupt ein Unterhaltsanspruch zukomme. Das Verwaltungsgericht ist bei der Berechnung des Gesamterfordernisses an Unterhaltsmitteln, die dem Revisionswerber zur Verfügung stehen müssen, davon ausgegangen, dass für die beiden älteren, 20-jährigen Kinder zumindest der Richtsatz nach dem ASVG für Vollwaisen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG) in Höhe von jeweils EUR 473,70 zur Verfügung stehen müsse. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob und inwieweit die beiden volljährigen Kinder - nach kosovarischem Recht vergleiche , insoweit das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, 2009/21/0351) - gegenüber dem Revisionswerber einen Unterhaltsanspruch haben. Weiters wäre - ein solcher Unterhaltsanspruch vorausgesetzt - auch zu prüfen gewesen, ob die beiden volljährigen Kinder des Revisionswerbers die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, ASVG erfüllen und dementsprechend gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (gemäß Paragraph 252, ASVG) maßgeblich ist (das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zumindest festgestellt, dass die beiden älteren Kinder des Revisionswerbers über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügen; siehe in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0219).
4.6. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Revisionswerber hat - wie sich der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis entnehmen lässt - in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Familie in der Wohnung seines Onkels lebt, die er unentgeltlich benutzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der in § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG angesprochene Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (Wert der vollen freien Station) die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG auch dann nicht schmälert, wenn etwa kein Mietaufwand anfällt. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Werts der vollen freien Station ist nicht vorgesehen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers die Ablehnung des Antrags zur Folge haben darf und somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (siehe zu all dem zuletzt das Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0009, mwN). Eine derartige individuelle Prüfung lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Abhängig davon, in welchem Ausmaß der maßgebliche Richtsatz nach § 293 ASVG nach Durchführung der nachzuholenden Ermittlungen zu den oben angesprochenen Aspekten allenfalls noch unterschritten wird, kann im fortzusetzenden Verfahren diesbezüglich auch dem Umstand, dass keine Mietaufwendungen anfallen, Bedeutung zukommen. 4.6. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Revisionswerber hat - wie sich der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis entnehmen lässt - in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Familie in der Wohnung seines Onkels lebt, die er unentgeltlich benutzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der in Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz NAG angesprochene Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (Wert der vollen freien Station) die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG auch dann nicht schmälert, wenn etwa kein Mietaufwand anfällt. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Werts der vollen freien Station ist nicht vorgesehen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers die Ablehnung des Antrags zur Folge haben darf und somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (siehe zu all dem zuletzt das Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0009, mwN). Eine derartige individuelle Prüfung lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Abhängig davon, in welchem Ausmaß der maßgebliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG nach Durchführung der nachzuholenden Ermittlungen zu den oben angesprochenen Aspekten allenfalls noch unterschritten wird, kann im fortzusetzenden Verfahren diesbezüglich auch dem Umstand, dass keine Mietaufwendungen anfallen, Bedeutung zukommen.
4.7. Abschließend ist noch Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat (in der Begründung anders als noch die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" auf Grund des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG abgewiesen. Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist aber - auch im Fall eines (wie hier) Zweckänderungsantrages - nach § 25 NAG vorzugehen (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2009/22/0126, mwN). Der Umstand allein, dass im vorliegenden Fall erst das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG nichts zu ändern. 4.7. Abschließend ist noch Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat (in der Begründung anders als noch die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" auf Grund des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen. Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist aber - auch im Fall eines (wie hier) Zweckänderungsantrages - nach Paragraph 25, NAG vorzugehen vergleiche , zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2009/22/0126, mwN). Der Umstand allein, dass im vorliegenden Fall erst das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG nichts zu ändern.
5. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 5. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 15. Dezember 2015
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220024.L00Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018