TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/17 2013/05/0067

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

ElWOG 1998 §48;
ElWOG 1998 §59;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der E GmbH in G, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/Top 18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 13. März 2013, Zl. R REM 08/12, PA 1169/13, betreffend Feststellung u.a. der Kostenbasis gemäß § 48 und § 59 ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der E GmbH in G, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/Top 18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 13. März 2013, Zl. R REM 08/12, PA 1169/13, betreffend Feststellung u.a. der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, und Paragraph 59, ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22; weitere Partei:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014, Zl. 2013/04/0108, und vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/05/0066, zugrunde lagen. Im Hinblick darauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf diese Erkenntnisse verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014, Zl. 2013/04/0108, und vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/05/0066, zugrunde lagen. Im Hinblick darauf wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf diese Erkenntnisse verwiesen.

Demzufolge war auch der vorliegende angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Demzufolge war auch der vorliegende angefochtene Bescheid - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050067.X00

Im RIS seit

08.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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