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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des D in B, vertreten durch Dr. Fritz Raich, Rechtsanwalt in D-71032 Böblingen, Deutschland, Poststraße 21-23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2015, Zl. LVwG- 4/1252/9-2015, betreffend den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen, sowie über die Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des D in B, vertreten durch Dr. Fritz Raich, Rechtsanwalt in D-71032 Böblingen, Deutschland, Poststraße 21-23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2015, Zl. LVwG- 4/1252/9-2015, betreffend den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen, sowie über die Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 5. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0204- 3, wurde die Revision des Revisionswerbers als verspätet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 5. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0204- 3, wurde die Revision des Revisionswerbers als verspätet gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Juni 2015, Zl. LVwG-4/1252/9-2015, dem Revisionswerber am 25. Juni 2015 zugestellt worden sei. Die sechswöchige Revisionsfrist habe daher am 6. August 2015 geendet. Die vorliegende Revision sei dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 6. August 2015, 16:34 Uhr, per Telefax übermittelt worden.
Nach der gemäß § 13 AVG im Internet (www.lvwg-salzburg.gv.at "Bekanntmachungen") bekannt gemachten Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg seien die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr festgelegt. Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg seien auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings würden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt würden, gälten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg gelangt seien, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt).Nach der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet (www.lvwg-salzburg.gv.at "Bekanntmachungen") bekannt gemachten Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg seien die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr festgelegt. Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg seien auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings würden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt würden, gälten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg gelangt seien, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt).
Da die nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am 7. August 2015 und somit nach Fristablauf als eingelangt gälte, sei sie verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0045, mwN).Da die nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am 7. August 2015 und somit nach Fristablauf als eingelangt gälte, sei sie verspätet vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0045, mwN).
Mit Antrag vom 23. November 2015 begehrte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Der Revisionswerber führte begründend aus, die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2015 enthalte weder einen Hinweis, dass "Beschwerden" bis 16:00 Uhr des Tages des Ablaufes der Rechtsmittelfrist einzulegen seien, noch einen Hinweis auf irgendeine Bekanntmachung, Kundmachung oder Verlautbarung eines Gerichtsorgans bzw. auf § 13 AVG. Jeder Empfänger einer solchen gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung könne auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit vertrauen. Die "Beschwerde" sei innerhalb der bis 24:00 Uhr laufenden Tagesfrist des 6. August 2015 eingelangt.Mit Antrag vom 23. November 2015 begehrte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Der Revisionswerber führte begründend aus, die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2015 enthalte weder einen Hinweis, dass "Beschwerden" bis 16:00 Uhr des Tages des Ablaufes der Rechtsmittelfrist einzulegen seien, noch einen Hinweis auf irgendeine Bekanntmachung, Kundmachung oder Verlautbarung eines Gerichtsorgans bzw. auf Paragraph 13, AVG. Jeder Empfänger einer solchen gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung könne auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit vertrauen. Die "Beschwerde" sei innerhalb der bis 24:00 Uhr laufenden Tagesfrist des 6. August 2015 eingelangt.
Bei falscher Rechtsmittelbelehrung - wie hier - sei die daraus folgende Fristversäumnis für das Rechtsmittel nach Auffassung des Revisionswerbers unverschuldet. Die "eingelegte Beschwerde" sei daher rechtzeitig. Die in der Prozessordnung "normierte Rechtsmitteleinlegung" könne nicht durch eine Bekanntmachung eines Gerichtspräsidenten außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden.
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg neuerlich Revision.
§ 26 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 bis Abs. 4 VwGG idF BGBl. II Nr. 33/2013 lauten (auszugsweise): Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins, bis Absatz 4, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2013, lauten (auszugsweise):
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
2. ...
...
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Gemäß Paragraph 30, VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabegebühren.
§ 30 VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN). Paragraph 30, VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juni 2015 enthaltene "Rechtsmittelbelehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf die gemäß § 13 AVG im Internet bekannt gemachte Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Es liegt daher entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers auch keine "falsche Rechtsmittelbelehrung" vor. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juni 2015 enthaltene "Rechtsmittelbelehrung" den Anforderungen des Paragraph 30, VwGVG entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf die gemäß Paragraph 13, AVG im Internet bekannt gemachte Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Es liegt daher entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers auch keine "falsche Rechtsmittelbelehrung" vor. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.
Es war daher nicht notwendig, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Februar 2015, Zl. Ra 2015/02/0017).Es war daher nicht notwendig, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des Paragraph 5, EIRAG nachzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. Februar 2015, Zl. Ra 2015/02/0017).
Dem Wiedereinsetzungsantrag war gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.Dem Wiedereinsetzungsantrag war gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.
Die Revision war dementsprechend wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war dementsprechend wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020204.L00.1Im RIS seit
15.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016