TE Vwgh Beschluss 2016/1/25 Ra 2015/09/0136

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Veröffentlicht am 25.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Dr. G B in K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015, Zl. W176 2016052-1/10E, betreffend Anträge nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 26. September 1939 wurde festgestellt, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse V in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes bestehe.Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 26. September 1939 wurde festgestellt, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse römisch fünf in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph eins, des zitierten Gesetzes bestehe.

Der Revisionswerber habe im Jahr 2013 Gemälde versteigern lassen wollen, die als Bestandteil des Hauses unter Denkmalschutz stünden. Im Zuge der daraus entstehenden Verfahren stellte der Revisionswerber mehrere (Feststellungs-)Anträge, die das Bundesdenkmalamt zurückwies. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Eine Revision sei nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. September 2015, E 1292/2015-4, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. September 2015, E 1292/2015-4, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor,

  • -Strichaufzählung
    es gäbe keine "jüngere Rechtsprechung", ob ein Bescheid aus der "Zeit der Nazidiktatur" heute noch Gültigkeit entfalten könne.
  • -Strichaufzählung
    die Gemälde seien "unstrittig" nicht Gegenstand der Denkmalschutzunterstellung des Jahres 1939 gewesen. Erst die "Änderung des Denkmalschutzgesetzes 2000" (korrekt: DMSG, BGBl. I Nr. 170/1999) habe den Denkmalschutz "auch auf das Inventar erweitert" und damit den Bescheid aus 1939 rückwirkend ausgedehnt.die Gemälde seien "unstrittig" nicht Gegenstand der Denkmalschutzunterstellung des Jahres 1939 gewesen. Erst die "Änderung des Denkmalschutzgesetzes 2000" (korrekt: DMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) habe den Denkmalschutz "auch auf das Inventar erweitert" und damit den Bescheid aus 1939 rückwirkend ausgedehnt.
Zunächst ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass sein Vorbringen zum Sachverhalt sich von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und dem Akteninhalt deutlich unterscheidet, ohne dass er aufzeigt, aus welchen Gründen die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis unrichtig sein sollten. Insbesondere stimmt seine Behauptung nicht, dass "unstrittig" die Bilder "nicht Gegenstand der Unterschutzstellung durch den Bescheid vom 26. September 1939" gewesen seien. Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sind aus folgenden Gründen richtig:
Im Verwaltungsverfahren hat sich der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 19. August 2013 auch auf § 1 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, bezogen. Mit diesem Gesetz wurde die Rechts-Überleitung von Gesetzen und Verordnungen geregelt, die nach dem 13. März 1939 erlassen wurden. Das Denkmalschutzgesetz vom 25. September 1923, BGBl. 533 (in der Folge: DMSG 1923), war aber schon vor diesem Datum erlassen worden und galt auch im Jahr 1939 zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26. September 1939. Das DMSG 1923, in der Fassung der umfassenden Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 und zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013 (in der Folge: DMSG idF 1999f), blieb in Geltung.Im Verwaltungsverfahren hat sich der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 19. August 2013 auch auf Paragraph eins, Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, bezogen. Mit diesem Gesetz wurde die Rechts-Überleitung von Gesetzen und Verordnungen geregelt, die nach dem 13. März 1939 erlassen wurden. Das Denkmalschutzgesetz vom 25. September 1923, BGBl. 533 (in der Folge: DMSG 1923), war aber schon vor diesem Datum erlassen worden und galt auch im Jahr 1939 zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26. September 1939. Das DMSG 1923, in der Fassung der umfassenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, und zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (in der Folge: DMSG in der Fassung 1999, f), blieb in Geltung.
Der Bescheid vom 26. September 1939 stellte rechtskräftig gemäß § 3 DMSG 1923 fest, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse V in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes bestehe. Der Revisionswerber zeigt keinen Grund auf, warum die Weitergeltung des auf Basis dieses Gesetzes rechtskräftig erlassenen Bescheides zweifelhaft sein sollte. Die bloß pauschale Berufung auf die "Nazidiktatur" reicht dazu jedenfalls nicht aus.Der Bescheid vom 26. September 1939 stellte rechtskräftig gemäß Paragraph 3, DMSG 1923 fest, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse römisch fünf in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph eins, des zitierten Gesetzes bestehe. Der Revisionswerber zeigt keinen Grund auf, warum die Weitergeltung des auf Basis dieses Gesetzes rechtskräftig erlassenen Bescheides zweifelhaft sein sollte. Die bloß pauschale Berufung auf die "Nazidiktatur" reicht dazu jedenfalls nicht aus.
Von der Gültigkeit ähnlicher Unterschutzstellungsbescheide wie dem gegenständlichen vom 26. September 1939 ist der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgegangen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. November 1997, 95/09/0325, vom 25. Februar 2005, 2003/09/0110, und vom 22. Juni 2005, 2002/09/0025).Von der Gültigkeit ähnlicher Unterschutzstellungsbescheide wie dem gegenständlichen vom 26. September 1939 ist der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgegangen vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 19. November 1997, 95/09/0325, vom 25. Februar 2005, 2003/09/0110, und vom 22. Juni 2005, 2002/09/0025).
Es wurde auch weder behauptet noch ist zu ersehen, dass hinsichtlich dieses Bescheides ein Aufhebungsakt ergangen wäre (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, System, 1972, § 13, S 35, und das hg. Erkenntnis vom 28. April 1951, 1438/349, VwSlg. A Nr. 2074).Es wurde auch weder behauptet noch ist zu ersehen, dass hinsichtlich dieses Bescheides ein Aufhebungsakt ergangen wäre vergleiche , Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, System, 1972, Paragraph 13,, S 35, und das hg. Erkenntnis vom 28. April 1951, 1438/349, VwSlg. A Nr. 2074).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zum DMSG 1923, dass die Unterschutzstellung eines Objektes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 90/09/0032).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zum DMSG 1923, dass die Unterschutzstellung eines Objektes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 90/09/0032).
Soweit Gegenstand des Verfahrens die Erlassung von Feststellungbescheiden war, verweist das Bundesverwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0119). Dagegen bringt der Revisionswerber nichts vor.Soweit Gegenstand des Verfahrens die Erlassung von Feststellungbescheiden war, verweist das Bundesverwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0119). Dagegen bringt der Revisionswerber nichts vor.
Im Übrigen handelt es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (die der Revisionswerber aber seinem Vorbringen nicht zu Grunde legt) um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren (vgl. zur Zubehöreigenschaft von in Wandnischen eingeputzten, jedoch abnehmbaren Bildern in einem mit Bescheid vom 15. Dezember 1939 unter Schutz gestellten Schloss das Urteil des OGH vom 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b).Im Übrigen handelt es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (die der Revisionswerber aber seinem Vorbringen nicht zu Grunde legt) um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren vergleiche , zur Zubehöreigenschaft von in Wandnischen eingeputzten, jedoch abnehmbaren Bildern in einem mit Bescheid vom 15. Dezember 1939 unter Schutz gestellten Schloss das Urteil des OGH vom 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b).
Da das Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit sohin (tatsächlich und rechtlich) verfehlt ist, wirft er in der Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Da das Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit sohin (tatsächlich und rechtlich) verfehlt ist, wirft er in der Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090136.L00

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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