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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Fristsetzungsantrag des M I, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Fristsetzungsantrag des M römisch eins, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem vom Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden war, im Oktober 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen; das genannte Gericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Zl. I 408 2101532-1/8E, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Dem vom Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden war, im Oktober 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen; das genannte Gericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Zl. I 408 2101532-1/8E, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Damit wurde der Antragsteller - von ihm unbestritten - in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Jänner 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015210025.F00Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016