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E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J (geboren 1997), vertreten durch Dr. Thomas Bestebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, Zl. W105 2113727-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. August 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrags gemäß Art. 25 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. August 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrags gemäß Artikel 25, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, und vom 18. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, und vom 18. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 1. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010205.L00.1Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026