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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Oktober 2015, Zl. LVwG-600832/14/KLE, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Oktober 2015, Zl. LVwG-600832/14/KLE, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war es dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht mehr möglich im Hinblick auf § 48 Abs. 5 StVO die genaue Situierung des Straßenverkehrszeichens anzugeben. Eine Verletzung von Rechten des Revisionswerbers könnte jedoch nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte straßenpolizeiliche Vorschrift vorliegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0014, und vom 20. März 2009, Zl. 2009/02/0068).Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war es dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht mehr möglich im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz 5, StVO die genaue Situierung des Straßenverkehrszeichens anzugeben. Eine Verletzung von Rechten des Revisionswerbers könnte jedoch nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte straßenpolizeiliche Vorschrift vorliegen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0014, und vom 20. März 2009, Zl. 2009/02/0068).
Unter Heranziehung der nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen kam das Verwaltungsgericht in einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Revisionswerber "zweifelsfrei erkennbar" war. Damit wurden Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, dass das Straßenverkehrszeichen in Entsprechung des § 48 Abs. 1 StVO derart angebracht war, dass es auch leicht und rechtzeitig erkannt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2014, Zl. 2013/02/0276).Unter Heranziehung der nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen kam das Verwaltungsgericht in einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Revisionswerber "zweifelsfrei erkennbar" war. Damit wurden Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, dass das Straßenverkehrszeichen in Entsprechung des Paragraph 48, Absatz eins, StVO derart angebracht war, dass es auch leicht und rechtzeitig erkannt werden konnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2014, Zl. 2013/02/0276).
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020005.L00Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016