TE Vwgh Beschluss 2016/2/17 Ra 2016/04/0012

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Veröffentlicht am 17.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der B V-Ges.m.b.H. in S, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. November 2015, Zl. LVwG-AB-14-0572, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 4. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel" in einem näher bezeichneten Standort sowie an einer näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte entzogen. Dem vorangegangen war eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Februar 2014, in der die Revisionswerberin aufgefordert wurde, ihren handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer, K. E., innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. In dieser Aufforderung führte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht aus, K. E. besitze auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 4. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel" in einem näher bezeichneten Standort sowie an einer näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte entzogen. Dem vorangegangen war eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Februar 2014, in der die Revisionswerberin aufgefordert wurde, ihren handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer, K. E., innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. In dieser Aufforderung führte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht aus, K. E. besitze auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, zusammenfassend sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden rechtskräftigen und getilgten Bestrafungen (gemeint: des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin) nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem ASVG und dem Kraftfahrgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften handle. Dies gelte auch für die Übertretungen des KFG in Bezug auf die der Gewerbeausübung dienenden Firmenfahrzeuge. Es bedürfe keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit bereits als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergebe. Aus diesem Grund sei auch die Einvernahme der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen nicht erforderlich.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Die Revision bringt in ihrer (alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach sich bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen ergebe, sondern vielmehr eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu erfolgen habe (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137). Von den Verstößen gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz seien zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits drei getilgt gewesen. Auch von den behaupteten acht Verstößen gegen das ASchG sei lediglich eine Strafverfügung noch nicht getilgt gewesen. Somit ziehe das Landesverwaltungsgericht offenbar sieben getilgte Strafen heran, ohne eine gebotene Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorzunehmen.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es sich fallbezogen um eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 handelt.Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es sich fallbezogen um eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 handelt.

Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, mwN).Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, mwN).

Schon aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob die von der Revision angesprochenen Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits getilgt waren, für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.

Die Revision bringt als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob Strafen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33a VwGG idF BGBl. II Nr. 51/2012 abgelehnt wurde, weil die Strafhöhe zu gering war, dann aber zur Begründung der Unzuverlässigkeit als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden dürfen". So gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob Straferkenntnisse, die vom Verwaltungsgerichtshof trotz einer Beschwerde an diesen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden seien und sohin keine Richtigkeitsgewähr bestehe, bei der Begründung der Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person mit maßgeblichem Einfluss herangezogen werden dürften.Die Revision bringt als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob Strafen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012, abgelehnt wurde, weil die Strafhöhe zu gering war, dann aber zur Begründung der Unzuverlässigkeit als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden dürfen". So gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob Straferkenntnisse, die vom Verwaltungsgerichtshof trotz einer Beschwerde an diesen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden seien und sohin keine Richtigkeitsgewähr bestehe, bei der Begründung der Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person mit maßgeblichem Einfluss herangezogen werden dürften.

Die Relevanz dieser behaupteten Rechtsfrage wird schon deshalb nicht aufgezeigt, da die Revision selbst an anderer Stelle (bei der Darlegung des Sachverhalts) anführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin "vor allem kleinere Strafen, aus validen wirtschaftlichen Überlegungen heraus" nicht bekämpft habe.

4. In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 4. In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040012.L00

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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