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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde des Dr. P P in K, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Buchengasse 47/19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. März 2013, 6-SO-N5161/5-2012, betreffend Beitragsgrundlagen nach § 76 ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde des Dr. P P in K, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Buchengasse 47/19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. März 2013, 6-SO-N5161/5-2012, betreffend Beitragsgrundlagen nach Paragraph 76, ASVG (mitbeteiligte Partei:
Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
I) Am 31. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer in einem mit dem Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.römisch eins) Am 31. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer in einem mit dem Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 12. April 2012 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 16 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 51e und § 51b Abs. 1 erster Satz ASVG aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung Folge gegeben werde. Ein Anspruch auf Kassenleistung entstehe nach Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Spruchpunkt I). Der monatlich zu entrichtende Beitrag betrage EUR 220,98 (Spruchpunkt II). Begründend führte die Gebietskrankenkasse aus, die Berufsunfähigkeitsrente 2011 betrage monatlich EUR 2.508,77 brutto, vierzehnmal jährlich, nach den Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV) betrage der durchschnittlich auf den Kalendermonat entfallende Teil EUR 2.926,90. Lege man dieser Grundlage den Beitragssatz in Höhe von 7,55 % zugrunde, ergebe dies einen monatlichen Beitrag von EUR 220,98.Mit Bescheid vom 12. April 2012 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 51 e und Paragraph 51 b, Absatz eins, erster Satz ASVG aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung Folge gegeben werde. Ein Anspruch auf Kassenleistung entstehe nach Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Spruchpunkt römisch eins). Der monatlich zu entrichtende Beitrag betrage EUR 220,98 (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die Gebietskrankenkasse aus, die Berufsunfähigkeitsrente 2011 betrage monatlich EUR 2.508,77 brutto, vierzehnmal jährlich, nach den Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV) betrage der durchschnittlich auf den Kalendermonat entfallende Teil EUR 2.926,90. Lege man dieser Grundlage den Beitragssatz in Höhe von 7,55 % zugrunde, ergebe dies einen monatlichen Beitrag von EUR 220,98.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte aus, dass bei Rechtsanwälten die Berufsunfähigkeitspension gleich der Alterspension zu behandeln sei. Die Basisrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A betrage EUR 2.210 brutto. Nur dieser Teil des Einkommens sei als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Unterscheidung zwischen Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B erfolge nicht sinnlos. Weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dies negiere oder übersehe, erfolge zwangsläufig eine unrichtige Beitragsfestsetzung. Der Versorgungsteil B sei nicht nur steuerprivilegiert, sondern auch endbesteuert und habe so nicht als weitere Basis für die Bemessung für die Krankenversicherung zu fungieren. Da der Beschwerdeführer eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension beziehe, die gleich wie die Alterspension behandelt werde, ergäbe sich, dass lediglich 5,1 % als Krankenversicherung einzubehalten seien. Er zähle definitiv nicht zum Personenkreis, welcher in § 51 Abs. 1 Z 1 ASVG angeführt sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte aus, dass bei Rechtsanwälten die Berufsunfähigkeitspension gleich der Alterspension zu behandeln sei. Die Basisrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A betrage EUR 2.210 brutto. Nur dieser Teil des Einkommens sei als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Unterscheidung zwischen Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B erfolge nicht sinnlos. Weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dies negiere oder übersehe, erfolge zwangsläufig eine unrichtige Beitragsfestsetzung. Der Versorgungsteil B sei nicht nur steuerprivilegiert, sondern auch endbesteuert und habe so nicht als weitere Basis für die Bemessung für die Krankenversicherung zu fungieren. Da der Beschwerdeführer eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension beziehe, die gleich wie die Alterspension behandelt werde, ergäbe sich, dass lediglich 5,1 % als Krankenversicherung einzubehalten seien. Er zähle definitiv nicht zum Personenkreis, welcher in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG angeführt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend führte sie nach der Wiedergabe der wesentlichen Inhalte des Erstbescheides und des Einspruchs aus, dass - unter Heranziehung der entsprechenden Bestimmungen der RBGKV - keine Unterscheidung zwischen zustehenden Basisrenten und allfälligen Zusatzrenten getroffen werde. Als Bemessungsgrundlage würden Bruttobeträge herangezogen, allfällige steuerliche Privilegien blieben außer Betracht.
Zu der vom Beschwerdeführer monierten Berechnung führte die belangte Behörde aus, dass der von ihm geforderte Beitragssatz von 5,1 % für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gelte. Der Beschwerdeführer beziehe eine solche nicht. Die für die Berechnung des monatlichen Beitrages aufgrund einer freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG anzuwendenden Prozentsätze ergäben sich aus den §§ 77 Abs. 1 iVm 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 51b Abs. 1 erster Satz und 51e ASVG.Zu der vom Beschwerdeführer monierten Berechnung führte die belangte Behörde aus, dass der von ihm geforderte Beitragssatz von 5,1 % für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gelte. Der Beschwerdeführer beziehe eine solche nicht. Die für die Berechnung des monatlichen Beitrages aufgrund einer freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG anzuwendenden Prozentsätze ergäben sich aus den Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 51b Absatz eins, erster Satz und 51e ASVG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 567/2013-10, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 567/2013-10, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
II) Über die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen:römisch zwei) Über die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen:
1. Vorliegend hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung am 12. Dezember 2013, somit vor Ablauf des 31. Dezember 2013, die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, waren daher auf dieses Verfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 1. Vorliegend hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung am 12. Dezember 2013, somit vor Ablauf des 31. Dezember 2013, die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Gemäß Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, waren daher auf dieses Verfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
2. Nach § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. 2. Nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.
Für Selbstversicherte nach § 16 Abs. 1 ASVG sind nach § 76 Abs. 2 ASVG unbeschadet Abs. 3 u.a. auf Antrag des Versicherten die Beiträge von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.Für Selbstversicherte nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG sind nach Paragraph 76, Absatz 2, ASVG unbeschadet Absatz 3, u.a. auf Antrag des Versicherten die Beiträge von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.
Gemäß § 77 ASVG ist in der Krankenversicherung für Selbstversicherte als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.Gemäß Paragraph 77, ASVG ist in der Krankenversicherung für Selbstversicherte als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 e, zu entrichten. Die Paragraphen 51 b, Absatz eins, erster Satz und 51d sind anzuwenden.
Die - eine Rechtsverordnung darstellenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0028) - Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG in der hier maßgebenden Fassung der Wiederverlautbarung 2010 (RBGKV) lauten auszugsweise:Die - eine Rechtsverordnung darstellenden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0028) - Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 9, ASVG in der hier maßgebenden Fassung der Wiederverlautbarung 2010 (RBGKV) lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.Paragraph eins, (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
...
Antrag
§ 2. (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG).Paragraph 2, (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG).
Wirtschaftliche Verhältnisse
§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sindParagraph 3, (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind
1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.Paragraph 4, (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
..."
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension Pensionist und wie ein "ASVG Pensionist" zu behandeln sei. Das würde dazu führen, dass ihm statt 7,55 % lediglich 5 % von der Bemessungsgrundlage als Prämie zur Krankenversicherung vorzuschreiben wären. Die tatsächliche Vorschreibung von 7,55 % sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung.
Diesem Standpunkt ist zu entgegnen, dass es für die vom Beschwerdeführer angestrebte "Gleichbehandlung mit einem ASVG Pensionisten" keine gesetzliche Grundlage und demzufolge auch keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 5 % (richtig 5,1 %) gibt. Der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Beitragssatz von 7,55 % - resultierend aus der Bestimmung des § 77 ASVG, also 6,95 % nach § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, zuzüglich 0,1 % nach § 51e sowie 0,5 % nach § 51b Abs. 1 erster Satz - war daher nicht zu beanstanden, zumal der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt hat.Diesem Standpunkt ist zu entgegnen, dass es für die vom Beschwerdeführer angestrebte "Gleichbehandlung mit einem ASVG Pensionisten" keine gesetzliche Grundlage und demzufolge auch keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 5 % (richtig 5,1 %) gibt. Der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Beitragssatz von 7,55 % - resultierend aus der Bestimmung des Paragraph 77, ASVG, also 6,95 % nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, zuzüglich 0,1 % nach Paragraph 51 e, sowie 0,5 % nach Paragraph 51 b, Absatz eins, erster Satz - war daher nicht zu beanstanden, zumal der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt hat.
3.2. Auch seine Ausführungen zur rechtswidrigen Heranziehung des Teiles B der Pension als Bemessungsgrundlage führen den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg.
Die belangte Behörde orientierte sich zutreffend an der zitierten Richtlinie des Hauptverbandes (RBGKV), wonach - zusammengefasst - als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen ist, der dem durchschnittlich auf den Monat fallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht (§ 4 Abs. 1). Als Einkommen sind fallbezogen die "sonstigen Einkünfte" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 4 leg. cit., nämlich Pensionszahlungen, in Anschlag zu bringen. Die dort normierte Ausnahmebestimmung, wonach die in § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge nicht heranzuziehen sind, kommt hier nicht zum Tragen.Die belangte Behörde orientierte sich zutreffend an der zitierten Richtlinie des Hauptverbandes (RBGKV), wonach - zusammengefasst - als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen ist, der dem durchschnittlich auf den Monat fallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht (Paragraph 4, Absatz eins,). Als Einkommen sind fallbezogen die "sonstigen Einkünfte" im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit., nämlich Pensionszahlungen, in Anschlag zu bringen. Die dort normierte Ausnahmebestimmung, wonach die in Paragraph 292, Absatz 4, Litera a, b, d, g, und i ASVG angeführten Bezüge nicht heranzuziehen sind, kommt hier nicht zum Tragen.
Schon die Formulierung in § 3 Abs. 2 RBGKV, wonach das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten ist, lässt für eine Splittung von Einkommensanteilen im Sinne der Beschwerdeausführungen keinen Raum.Schon die Formulierung in Paragraph 3, Absatz 2, RBGKV, wonach das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten ist, lässt für eine Splittung von Einkommensanteilen im Sinne der Beschwerdeausführungen keinen Raum.
Auf den Verweis des Beschwerdeführers auf § 14b GSVG war mangels vergleichbarer Rechtslage nicht einzugehen.Auf den Verweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 14 b, GSVG war mangels vergleichbarer Rechtslage nicht einzugehen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/08/0216).Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/08/0216).
Wien, am 24. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080018.J00Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016