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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §140 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. E in W, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. November 2003, Zl. MA 15-II-T 3/2003, betreffend Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte per Telefax vom 27. Februar 2002 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf "Verlängerung meiner studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage gemäß § 16 Abs. 2 iVm § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG" (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0034). Sofern dieser Antrag abgelehnt werden sollte, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf "allgemeine Selbstversicherung und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aus wirtschaftlichen Gründen". Er führte aus, dass er derzeit im Rahmen der studentischen Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG zum begünstigten Beitrag von EUR 18,11 gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG versichert sei. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage ab dem 1. März 2002 nicht mehr möglich sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Zuwendungen seiner Mutter (EUR 300,--) und Darlehen. Sollte dies einmal nicht ausreichen, müsse er gegebenenfalls sein Konto überziehen.Der Beschwerdeführer stellte per Telefax vom 27. Februar 2002 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf "Verlängerung meiner studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz ASVG" (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0034). Sofern dieser Antrag abgelehnt werden sollte, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf "allgemeine Selbstversicherung und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aus wirtschaftlichen Gründen". Er führte aus, dass er derzeit im Rahmen der studentischen Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG zum begünstigten Beitrag von EUR 18,11 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz ASVG versichert sei. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage ab dem 1. März 2002 nicht mehr möglich sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Zuwendungen seiner Mutter (EUR 300,--) und Darlehen. Sollte dies einmal nicht ausreichen, müsse er gegebenenfalls sein Konto überziehen.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Juni 2002 wurden (sowohl der Hauptantrag als auch) dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Als Beitragsgrundlage für die (allgemeine) Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab dem 1. März 2002 wurde ein Betrag von "kalendertäglich" EUR 31,79 festgestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1. März 2002 bis längstens 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 erster Satz ASVG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG (vorbehaltlich einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie einer Änderung des Beitragssatzes) monatlich EUR 64,86 beträgt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung über den 28. Februar 2002 hinaus nicht möglich sei. Hinsichtlich der nicht begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung könne eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgen. Dieser bestreite seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von EUR 300,-- monatlich. Es sei daher jene Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen, die für Personen Anwendung finde, welche ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestritten. Ein Unterschreiten der so berechneten monatlichen Mindestbeitragsgrundlage von EUR 953,78 sei nicht möglich.Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Juni 2002 wurden (sowohl der Hauptantrag als auch) dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Als Beitragsgrundlage für die (allgemeine) Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab dem 1. März 2002 wurde ein Betrag von "kalendertäglich" EUR 31,79 festgestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1. März 2002 bis längstens 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG (vorbehaltlich einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie einer Änderung des Beitragssatzes) monatlich EUR 64,86 beträgt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung über den 28. Februar 2002 hina