TE Vwgh Beschluss 2016/2/24 Ra 2016/09/0015

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
BVwGG 2014 §21 Abs8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015, W136 2106103- 1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des römisch zehn Y in Z, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015, W136 2106103- 1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung; weitere Partei:

Bundesminister für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Wirtschaftsunteroffizier beim österreichischen Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, mit dem er wegen Nichtbefolgens von Weisungen nach § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in zwei Fällen und dem Verstoß gegen allgemeine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 in zwei weiteren Fällen wegen Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) schuldig gesprochen und über ihn gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 eine Geldstrafe von 2.800 EUR verhängt worden war, ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, mit dem er wegen Nichtbefolgens von Weisungen nach Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in zwei Fällen und dem Verstoß gegen allgemeine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in zwei weiteren Fällen wegen Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) schuldig gesprochen und über ihn gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 eine Geldstrafe von 2.800 EUR verhängt worden war, ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es somit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0111, mwN). 6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0111, mwN).

7 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist vorweg festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die elektronische Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht an den Vertreter des Revisionswerbers am 15. Dezember 2015 und die dadurch gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 16. Dezember 2015 bewirkte Zustellung, die am 26. Jänner 2016 um 15:21 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision auch unter Berücksichtigung der nach § 19 BVwGG erlassenen Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO BVwG) als rechtzeitig erweist. 8 Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist vorweg festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die elektronische Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht an den Vertreter des Revisionswerbers am 15. Dezember 2015 und die dadurch gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 16. Dezember 2015 bewirkte Zustellung, die am 26. Jänner 2016 um 15:21 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision auch unter Berücksichtigung der nach Paragraph 19, BVwGG erlassenen Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO BVwG) als rechtzeitig erweist.

9 Die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision begründet der Revisionswerber damit, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt habe: ‚Es kann nicht festgestellt werden, dass der (Revisionswerber) den unter Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids genannten Befehl von einem für die Weisungs- oder Befehlserteilung unzuständigen Organ erhalten hat.'

Aus dieser Feststellung lasse sich keine Strafbarkeit des Revisionswerbers ableiten. Es könne eben nicht festgestellt werden, wer einen Befehl erteilt habe und es könne daher auch keine Befehlsverweigerung vorliegen. Die angefochtene Entscheidung weiche daher von dem Grundsatz ‚Im Zweifel für den Angeklagten', der auch im Disziplinarverfahren zu gelten habe, ab und verlasse dadurch die "bisherige Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Feststellung, wonach der Revisionswerber einen Befehl verweigert habe, welcher von einem zuständigen Organ erteilt worden wäre, sei nicht getroffen worden.

10 Mit diesen Ausführungen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 10 Mit diesen Ausführungen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Dazu reicht es nämlich nicht aus, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs pauschal ein Abweichen von dieser zu behaupten (siehe auch dazu den Beschluss Ra 2015/09/0111, mwN).

12 Zudem finden sich die vom Revisionswerber vermissten Feststellungen - wenn auch disloziert im Bereich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - unzweifelhaft und leicht erkennbar ohnedies im angefochtenen Erkenntnis (siehe dessen Punkte 2.2 und 3.2.1). Danach wurde dem Revisionswerber die Weisung von seinem Kommandanten im Wege des unmittelbaren Vorgesetzten erteilt. Der Revisionswerber verstand dies nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch klar als Weisung, hielt sich jedoch nicht an diese.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090015.L00

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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